Darum gehts
- Julien G. (43) schiesst 40 Mal bei Rave in Aarau
- Eine 22-jährige Frau stirbt, sechs Menschen werden verletzt
- Mutmasslicher Täter stellte sich. Ihm droht bei Schuldfähigkeit eine lebenslange Haftstrafe
Am vergangenen Wochenende fallen bei einer Rave-Party in Aarau plötzlich Schüsse. Insgesamt 40 Mal schiesst der Täter in die Menschenmenge. Die 22-jährige Italienerin Maria S.* wird am Oberkörper getroffen, stirbt noch vor Ort. Sechs weitere Personen werden teils schwer verletzt. Am frühen Montagmorgen stellt sich der mutmassliche Schütze Julien G.* (43) nach seiner Flucht bei der Kantonspolizei Jura selbst. Es gehe ihm psychisch nicht gut, sagt er laut den Ermittlern. Zum psychischen Zustand gibt es allerdings noch keine erwiesenen Kenntnisse, betont die Staatsanwaltschaft am Mittwoch an einer Pressekonferenz.
Nun sitzt Julien G. in Untersuchungshaft. Bis zum Prozess könnten noch Monate vergehen – aber was droht dem Rave-Killer? Die ehemalige Richterin und Strafrechtsexpertin Marianne Heer hat die möglichen Szenarien für Blick eingeordnet.
Wofür kann Julien G. angeklagt werden?
Mehrere Straftatbestände stehen im Raum, für die Julien G. potenziell angeklagt werden kann. Heer erklärt: «Straftatbestände, die zur Anklage gebracht werden können, sind in dem Fall der Tötung Mord oder vorsätzliche Tötung. Bei den anderen Opfern kommen Körperverletzungsdelikte der leichten und schweren Art in Frage, je nach Ausmass der Verletzungen. Schliesslich ist bei Opfern, die nicht getroffen worden sind, noch der Tatbestand einer Lebensgefährdung denkbar.»
Heer weiter: «Es ist wichtig, zu betonen, dass die Motive des Schützen noch unklar sind.» Das ist besonders bei der Unterscheidung zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung relevant.
Was passiert, wenn Julien G. für schuldfähig erklärt wird?
Das Strafmass richtet sich nach Tat und Schuldfähigkeit des Angeklagten. «Von einer Schuldfähigkeit ist auszugehen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat die Einsicht hat, dass er rechtswidrig handelt und die Handlungsfreiheit besitzt, es dennoch zu tun», so Heer.
«Im Falle einer angenommenen Schuldfähigkeit gibt es zwei mögliche Szenarien: 1. Die Schuldfähigkeit wird vollumfänglich angenommen und es wird aufgrund der Schwere der Tat eine lange Strafe verhängt. 2. Die Schuldfähigkeit wird angenommen, jedoch in einem verringerten Ausmass. Dadurch kann auch die Strafe erheblich verringert werden.»
«Bei voller Schuldfähigkeit ist sicherlich von einem langen Strafmass auszugehen. Eine lebenslange Strafe ist denkbar.» Generell gilt jedoch: «Die Strafe wird immer nach dem Verschulden bemessen.» Heisst: Je weniger schuldfähig G. eingestuft wird, desto niedriger fällt auch die Strafe aus.
Was kann sich strafmildernd auswirken?
«Das eigenständige Stellen bei der Kantonspolizei kann ebenso wie ein Geständnis strafmildernd wirken», so Heer weiter. Sie merkt aber an: «Geht man von einer vollumfänglichen Schuldfähigkeit aus, so wird eine solche Strafmilderung bei der Höhe des Strafmasses wohl nicht stark ins Gewicht fallen.»
Auch eine Verwahrung für Julien G. ist ein mögliches Szenario. Und zwar dann, wenn das Gericht feststellen sollte, dass weiterhin eine Gefahr von ihm ausgeht. Das gilt auch, wenn er zum ersten Mal straffällig wird. «Wegweisend hierfür ist das Urteil im Fall des Vierfachmords von Rupperswil», erklärt die Expertin.
Zur Erinnerung: Der zuvor nie straffällig gewordene Thomas Nick ermordete und misshandelte im Dezember 2015 kaltblütig Carla Schauer (†48), ihre beiden Söhne und die Freundin des älteren Sohns. Die Verwahrung kann zeitlich über die verbüsste Strafe hinausgehen und dient dem Schutz der Öffentlichkeit.
Was passiert, wenn Julien G. für schuldunfähig erklärt wird?
Anders sieht es aus, wenn Julien G. für schuldunfähig erklärt wird. Heer erklärt, dass es in diesem Fall zwei Möglichkeiten gibt: «1. Der Angeklagte wird für schuldunfähig erklärt und es wird eine psychische Krankheit festgestellt. In dem Fall kann keine Strafe, jedoch eine Massnahme angeordnet werden. 2. Der Angeklagte wird für schuldunfähig erklärt, jedoch ohne Vorliegen einer psychischen Krankheit. Hier könnte eine Verwahrung infrage kommen.»
* Name bekannt