Darum gehts
- Bund prüft 50-Meter-Regel für Fussgängerstreifen in Tempo-30-Wohngebieten
- Kein Handlungsbedarf hingegen auf verkehrsorientierten Strassen
- GLP-Präsident Jürg Grossen fordert weitere Lockerung
Es ist wohl die Regel im Strassenverkehr, die am wenigsten beachtet und kaum gebüsst wird: Ist ein Fussgängerstreifen weniger als 50 Meter entfernt, müssen Fussgänger diesen benutzen, wenn sie die Strasse überqueren wollen. Egal, ob sich der Streifen auf einer viel befahrenen Tempo-50-Strasse oder in einer verkehrsberuhigten Tempo-30-Zone befindet.
Gerade in ruhigeren Quartieren kümmert sich kaum jemand um die Vorgabe. Wer will schon einen 100-Meter-Umweg marschieren, wenn er aus dem Blumenladen kommt und direkt im Café vis-à-vis einen Espresso geniessen will, während kaum ein Auto auf der Strasse zu sehen ist? Und so sind hierzulande täglich unzählige Fussverkehrssünder unterwegs.
Mehr Freiheit für Fussgänger
Diese Problematik hat nun auch der Bundesrat erkannt. In einem Bericht zum Thema «Tempo-30-Zonen ohne Fussgängerstreifen» zeigt er sich bereit, die 50-Meter-Regel zu überprüfen. Beschränkt allerdings auf nicht verkehrsorientierte Tempo-30-Zonen in Wohn- und Siedlungsgebieten, wie Thomas Rohrbach vom Bundesamt für Strassen gegenüber Blick betont.
Denn in klassischen Tempo-30-Zonen gilt der Grundsatz, dass Fussgänger die Fahrbahn nach Möglichkeit überall überqueren können. «Damit soll er sich freier bewegen können und die Strasse besser in das Quartier einbezogen werden», heisst es im Bundesratsbericht dazu. Fussgängerstreifen würden das Prinzip des flächigen Querens aufgrund der 50-Meter-Regel aber «unterlaufen».
Ausnahmefälle führen zu Dilemma
Gemäss der geltenden Verkehrsregelverordnung sind Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen daher unzulässig. Doch es gibt Ausnahmen, «wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen». Doch genau diese Ausnahmefälle führen zum 50-Meter-Dilemma.
Da Fussgängerstreifen an derart sensiblen Orten gerade auch von der Bevölkerung durchaus erwünscht sind, nimmt der Bund nun die Abstandsregel unter die Lupe. «Wir prüfen, inwieweit die 50-Meter-Vorgabe unter diesen Umständen noch sinnvoll ist», sagt Rohrbach dazu.
«Unser Ziel ist, dass sich der Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen und das Prinzip des flächigen Querens besser vereinbaren lassen.» Dabei lässt er offen, ob es auf eine Reduktion oder gar eine gänzliche Abschaffung der Abstandsregel hinausläuft – oder doch alles beim Alten bleibt. «Wir stehen noch am Anfang unserer Überprüfung. Diese wird einige Zeit in Anspruch nehmen.»
Kein Handlungsbedarf andernorts
Klar ist hingegen: In Tempo-50-Bereichen und auf verkehrsorientierten Tempo-30-Strassen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Fussgängerstreifen befinden sich dort einerseits ebenfalls in sensiblen Bereichen wie Schulen oder Heimen.
Andererseits aber in eher stärker befahrenen Bereichen, wo gemäss Norm durchschnittlich 3000 Fahrzeuge pro Tag durchfahren. Denn: «Je mehr durchschnittlicher täglicher Verkehr auf der Fahrbahn verkehrt, desto eher nimmt ein Fussgänger den Umweg über den Fussgängerstreifen in Kauf», heisst es in einem zusätzlichen Expertenbericht dazu. «Auf verkehrsorientierten Strassen ist es aus Sicherheitsgründen zentral, den Fussverkehr zu den sicheren Querungen – dem Fussgängerstreifen – zu lenken», ergänzt Rohrbach.
GLP-Grossen will noch mehr
Einer, der sich über die Überprüfung besonders freut, ist GLP-Präsident Jürg Grossen (57). Der Berner Nationalrat forderte schon vor Jahren, die 50-Meter-Regel zu beschränken. Ginge es nach ihm, würde diese nur noch bei Fussgängerstreifen mit Lichtsignalanlage gelten, da es sich dort im Normalfall um stark befahrene oder unübersichtliche Strassen handle.
Überall sonst sollte die Vorgabe fallen. «Mit der Anpassung würde die Eigenverantwortung gestärkt», ist er überzeugt. Trotzdem ist er zufrieden, dass die Regel nun zumindest in Tempo-30-Quartieren zur Debatte steht. «Es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.»