Darum gehts
- Krankenkassen können Kostenübernahme verweigern, Betroffene haben rechtliche Einspruchsmöglichkeiten
- Innerhalb von 30 Tagen sind Einsprachen oder Beschwerden gegen Entscheide möglich
- Beratungsstellen wie Ombudsstelle oder SPO bieten Hilfe, teils kostenlos
Das kannst du tun, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen will:
- Verlange Erklärungen: Die Krankenkassen haben eine gesetzliche Informationspflicht. Beharre auf eine schriftliche Stellungnahme, falls du Zweifel an der Auskunft hast.
- Verlange eine schriftliche Verfügung (siehe Musterbrief unten): Die Krankenkasse wird dir einen begründeten Entscheid zustellen und dich über die Rechtsmittel informieren.
- Erwäge eine Einsprache: Innerhalb von 30 Tagen kannst du bei deiner Kasse gegen die Verfügung Einsprache erheben. Dies ist auch mündlich möglich – empfehlenswert ist aber ein eingeschriebener Brief. Die Kasse muss dir daraufhin einen Einspracheentscheid zustellen, der eine Begründung enthält und dich über Ihre weiteren Rechtsmittel informiert.
- Erwäge eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid: Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Einspracheentscheids kannst du beim kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde einreichen. Eine Beschwerde ist auch möglich, wenn die Kasse es unterlässt, dir die Verfügung oder den Einspracheentscheid zuzustellen.
- Ziehe das Urteil allenfalls weiter: Wenn du mit dem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts nicht einverstanden bist, kannst du innert 30 Tagen mit einer weiteren schriftlichen Beschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern gelangen. Dessen Urteil ist endgültig und nicht weiter anfechtbar.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Diese Beratungsstellen helfen weiter
Weil das Krankenversicherungsgesetz voller Tücken ist, solltest du bei Auseinandersetzungen mit dem Versicherer eine Beratungsstelle einschalten:
- Beobachter-Beratungszentrum: Telefon 058 510 73 75 (Hotline Sozialversicherungen), Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr, für Abonnentinnen und Abonnenten gratis; oder als kostenpflichtige Einzelberatung für Personen ohne Abo.
- Ombudsstelle Krankenversicherung: Telefon 041 226 10 10, Montag bis Freitag von 9 bis 11.30 Uhr, die Beratung ist gratis.
- Dachverband Schweizerischer Patientenstellen (Beratungskosten sind regional unterschiedlich):
- Aargau/Solothurn: Telefon 062 823 11 66
- Basel: Telefon 061 261 42 41
- Graubünden: Telefon 079 783 59 77, Anfragen während Bürozeiten auf Nachrichtenbox
- Ostschweiz: Telefon 052 721 52 92
- Tessin: Telefon 091 922 97 55
- Zentralschweiz: Telefon 041 410 10 14
- Zürich: Telefon 044 361 92 56
- Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation (30-minütige Erstberatung kostenlos):
- Zürich: Telefon 044 252 54 22
- Romandie: Telefon 021 552 10 60
- Tessin: Telefon 091 826 11 28
Bist du mit einem Entscheid der Grundversicherung unzufrieden, weil diese die Kosten nicht übernehmen will? Als Abonnentin oder Abonnent des Beobachters kannst du mit dem Musterbrief «Verfügung der Krankenkasse» eine schriftliche Begründung verlangen.
Bist du mit einem Entscheid der Grundversicherung unzufrieden, weil diese die Kosten nicht übernehmen will? Als Abonnentin oder Abonnent des Beobachters kannst du mit dem Musterbrief «Verfügung der Krankenkasse» eine schriftliche Begründung verlangen.