Darum gehts
- Arbeitnehmende in der Schweiz sind gemäss UVG gegen Unfälle versichert
- Kostenübernahme für Nicht-EU-Bürger bleibt unklar, medizinische Versorgung aber gesichert
- Walliser Immobilien meist privatversichert, Hypotheken erfordern ausreichenden Schutz
In der Schweiz sind Arbeitnehmende gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert – ab einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber auch für Freizeitunfälle. Die Versicherung trägt die Heilungskosten sowie allfälliges Taggeld und AHV/IV-Leistungen. Doch bei den minderjährigen und nicht erwerbstätigen Jugendlichen greift das UVG nicht. Bei ihnen besteht der Versicherungsschutz aber über die obligatorische Krankenpflegeversicherung. In diesem Fall sind Franchise und Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) auf seiner Webseite schreibt.
Bei Verletzten aus dem Ausland hängt die Kostenübernahme vom Versicherungsschutz ihres Landes ab. Betroffene aus EU/Efta-Staaten und Grossbritannien mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung in der Schweiz. Abgerechnet wird nach Schweizer Regeln. Die Kosten werden aber im ausländischen System geltend gemacht.
Im Falle der Brandkatastrophe stammen vier serbische, ein australischer, ein bosnischer und ein kongolesischer Staatsbürger nicht aus der EU. Auch sie werden natürlich medizinisch betreut, über die Kostendeckung kann der SVV aber keine Aussage machen. Die medizinische Versorgung ist unabhängig vom Ausgang der Haftungsfrage gesichert.
Ob eine Haftung besteht und wer haftet, ist Gegenstand von laufenden Abklärungen und Ermittlungen. Gegen das Barbetreiberpaar Jacques (49) und Jessica Moretti (40) hat die Staatsanwaltschaft bereits eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Im Fokus stehen dabei etwa Fragen des Brandschutzes und der Flucht- und Rettungswege. Die zivilrechtliche Haftung kann aber unabhängig vom strafrechtlichen Urteil vorliegen.
Auch der Gemeinde drohen juristische Konsequenzen, was Haftungsfragen betrifft. Der Gemeinderat gab am Dienstag bekannt, dass seit 2019 keine feuerpolizeiliche Kontrolle mehr stattgefunden hat. Obwohl der Kanton Wallis vorschreibt, dass der Brandschutz jedes Jahr überprüft werden muss. Zudem haftet laut dem SVV der Gebäude- oder Stockwerkeigentümer, sollte sich herausstellen, dass die Liegenschaft mit Hinblick auf die Nutzung mangelhaft war. Fachanwalt Stephan Kinzl sagte kürzlich zu Blick, dass «die Haftungsansprüche im Einzelfall rasch mehrere Hunderttausend Franken» betragen können.
Je nach Ausgang können die Sozialversicherer ihre Kosten ganz oder teilweise bei den Haftpflichtigen zurückfordern. Betroffene können zudem unter Umständen Genugtuungsansprüche geltend machen. Ob die möglichen Haftpflichtigen einen Versicherungsschutz haben, kann der SVV nicht einschätzen.
Im Kanton Wallis gibt es keine kantonale Gebäudeversicherung, weshalb privatwirtschaftliche Lösungen zum Tragen kommen. Es besteht kein Versicherungsobligatorium. Trotzdem dürfte die Versicherungsdurchdringung gross sein, wie der SVV ausführt: Hypotheken werden in der Regel nur gewährt, wenn eine ausreichende Gebäudeversicherung abgeschlossen ist.