Zürcher muss doppelt zahlen – Chronik eines Debakels
Dieser Steuerspar-Trick ging voll daneben

Wer die Steuern optimieren will, wandert in steuergünstige Kantone ab. Ein neues Urteil des Bundesgerichts zeigt nun: Wer dabei trickst, zahlt am Ende doppelt. Die Chronik eines Debakels.
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Das Zürcher Steueramt qualifizierte das angebliche Büro in Zug als reines Briefkastendomizil.
Foto: Keystone

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Zürcher Firma verliert Steuerstreit mit Bundesgericht wegen Briefkastendomizil in Zug
  • 1200 Franken jährlich für Zug-Adresse ohne physische Präsenz
  • Knapp 144'000 CHF bereits gezahlte Steuern nicht rückforderbar wegen Formfehler
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Martin Müller
Beobachter

Ein Zürcher Unternehmer gründete im Jahr 2014 eine GmbH und bietet damit Beratungsdienstleistungen an. Er ist Alleinbesitzer, Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter in Personalunion. Die Firma meldete er im steuergünstigen Zug an; das Geschäft betrieb er aber weitgehend von zu Hause im Kanton Zürich aus.

Kein Büroschlüssel

Im Herbst 2021 schöpfte das Zürcher Steueramt Verdacht und forderte von ihm verschiedene Unterlagen an, um den angeblichen Firmensitz im Kanton Zug zu belegen. Dabei kam heraus: In Zug bezahlte die Firma zwar jährlich 1200 Franken für eine Adresse, von der ihr wöchentlich die Briefpost nachgeschickt wurde. Die GmbH besass aber nicht einmal einen Schlüssel für das angebliche Büro, geschweige denn Personal vor Ort.

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Das Zürcher Steueramt qualifizierte dies als reines Briefkastendomizil. Und forderte rückwirkend ab 2016 die Steuern ein, weil die GmbH tatsächlich vom Wohnort des Chefs aus verwaltet werde. Dagegen wehrte sich die GmbH durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht – und verlor.

Die GmbH habe «keinerlei Anhaltspunkte geliefert, die auf eine physische Präsenz» in Zug hindeuteten, so das Urteil. Selbst die Arbeitsgeräte wie Laptop, Kopfhörer und Druckerzubehör waren in Zürich gekauft worden, was die GmbH als «kleinliche» Argumentation abtat.

Für das Bundesgericht ist klar: Die Firma mag ihre Arbeit zwar grösstenteils bei Kunden im Ausland erbringen. Die Fäden der Geschäftsführung laufen aber am Zürcher Wohnsitz des Alleingesellschafters zusammen. Dort fallen laut Urteil die wesentlichen Entscheide. Nicht in Zug. In der Konsequenz bedeutet das: Die GmbH ist vollumfänglich im Kanton Zürich steuerpflichtig.

Teurer Formfehler

So weit, so schlecht für die GmbH, doch es kommt noch schlechter. Sie erhält auch nicht die in Zug bezahlten Steuern von knapp 144’000 Franken zurück. Grund dafür ist ein Formfehler der auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei, die der Unternehmer beauftragt hatte.

Diese hatte die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Zürcher Steuerrekursgerichts zwar rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht. Aber sie verlangte zunächst einzig die Aufhebung dieses Urteils (zur Steuerpflicht in Zürich). Erst 14 Tage nach Fristablauf verlangte sie zusätzlich, dass im Falle einer Niederlage die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug aufzuheben seien. Im Juristenslang heisst dies «eventualiter».

Dieses «eventualiter» sei verspätet, so das Bundesgericht, und könne deshalb vom Bundesgericht gar nicht verfügt werden. Ein solcher Eventualantrag sei «zwingend nötig», hält das Bundesgericht in diesem Leiturteil fest und ändert damit ausdrücklich die bisherige grosszügigere Praxis, wonach das Gericht bei Doppelbesteuerungen manchmal auch unvollständige Anträge korrigierte.

Immerhin: Im Zuge des Verfahrens deutete der Kanton Zug an, dass die GmbH ja in Zug ein sogenanntes Revisionsverfahren einleiten könne und dass dann die Rückerstattung geprüft werde. Mit einem Revisionsverfahren können Steuerpflichtige bereits rechtskräftig gewordene Entscheide korrigieren lassen, wenn im Nachhinein neue Tatsachen auftauchen, die vorher nicht bekannt waren.

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