Darum gehts
- Der Schutzstatus S von vielen ukrainischen Schutzsuchenden wird 2027 in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt
- Dadurch erhalten sie mehr Sozialhilfe – für Gemeinden und Kantone entstehen Mehrkosten
- Zentralschweizer Kantone warnen nun davor und fordern eine Gesetzesänderung
Seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs hat die Schweiz Tausenden Ukrainerinnen und Ukrainern rasch und unkompliziert Schutz gewährt. Sie erhielten den Schutzstatus S. Nun läuft die fünfjährige Frist für diesen Asylstatus bald aus. Betroffene Personen erhalten dann eine Aufenthaltsbewilligung B – einen befristeten Aufenthaltstitel. Rund 30'000 Ukrainerinnen und Ukrainer werden diese Schwelle 2027 übertreten und haben dann auch Anspruch auf höhere Sozialhilfebeiträge. Gemeinden und Kantonen drohen dadurch höhere Kosten. Das sorgt für Unmut, wie Blick berichtet hat.
Die Zentralschweizer Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren wehren sich nun. «Das kann nicht sein», schreiben Luzern, Zug, Uri, Schwyz sowie Ob- und Nidwalden in einer gemeinsamen Medienmitteilung. Ihren Unmut teilen die Sozialdirektoren dem Bundesrat in einem Brief mit.
Gegen die «automatische Umwandlung»
Die Umwandlung des Schutzstatus beschäftige Kantone und Gemeinden stark, heisst es in der Mitteilung. Die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden seien in der Sozialhilfe einschneidend. In vielen Zentralschweizer Kantonen müsste man die Beiträge «teilweise nahezu verdoppeln». Gleichzeitig stelle der Bund im Zuge des Entlastungspakets 27 seine finanzielle Hilfe nach fünf Jahren ein.
Der Schutzstatus S ist für Personen vorgesehen, die aus Schutzgründen so lange aufgenommen werden, bis der Schutz entfällt. Eingeführt wurde er 1998 als Reaktion auf die Flüchtlingswelle im Zuge der Jugoslawienkriege. Erstmals aktiviert wurde er aber erst im März 2022 für Geflüchtete aus der Ukraine. Der Ausweis S ist höchstens bis auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.
Der Schutzstatus ist mit Erleichterungen verbunden. Schutzbedürftige erhalten ein Aufenthaltsrecht und können ihre Angehörigen nachziehen. Wie vorläufig Aufgenommene haben sie Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung.
Erwerbstätigkeit erlaubt
Die Schutzsuchenden dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und erhalten bei Bedarf Sozialhilfe. Zudem ist es ihnen erlaubt, ohne Bewilligung ins Ausland zu reisen und in die Schweiz zurückzukehren. Allerdings gibt es gewisse Befristungen, bei denen der Widerruf des Schutzstatus droht. Eine Rückkehr in die Ukraine beispielsweise ist nur für 15 Tage pro Halbjahr erlaubt.
Seit dem 1. November 2025 gilt der Schutzstatus nicht mehr für alle Ukrainer. Bei neuen Gesuchen unterscheidet der Bund zwischen Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar respektive nicht zumutbar erachtet wird.
Der Schutzstatus S ist für Personen vorgesehen, die aus Schutzgründen so lange aufgenommen werden, bis der Schutz entfällt. Eingeführt wurde er 1998 als Reaktion auf die Flüchtlingswelle im Zuge der Jugoslawienkriege. Erstmals aktiviert wurde er aber erst im März 2022 für Geflüchtete aus der Ukraine. Der Ausweis S ist höchstens bis auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.
Der Schutzstatus ist mit Erleichterungen verbunden. Schutzbedürftige erhalten ein Aufenthaltsrecht und können ihre Angehörigen nachziehen. Wie vorläufig Aufgenommene haben sie Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung.
Erwerbstätigkeit erlaubt
Die Schutzsuchenden dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und erhalten bei Bedarf Sozialhilfe. Zudem ist es ihnen erlaubt, ohne Bewilligung ins Ausland zu reisen und in die Schweiz zurückzukehren. Allerdings gibt es gewisse Befristungen, bei denen der Widerruf des Schutzstatus droht. Eine Rückkehr in die Ukraine beispielsweise ist nur für 15 Tage pro Halbjahr erlaubt.
Seit dem 1. November 2025 gilt der Schutzstatus nicht mehr für alle Ukrainer. Bei neuen Gesuchen unterscheidet der Bund zwischen Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar respektive nicht zumutbar erachtet wird.
Der Nidwaldner Regierungsrat Peter Truttman (61, GLP) sagt mit Blick auf den Bund: «Wer nicht mehr mitfinanziert, darf den Kantonen auch nicht die Höhe der Sozialhilfe vorgeben. Das kann nicht sein.» Die Kantone müssten die Höhe der Sozialhilfe selbst festlegen können, wenn sie die Kosten allein tragen. Im Zuge dessen sei eine Anpassung der Asylverordnung notwendig.
Man erkenne «ausdrücklich die humanitäre Verantwortung der Schweiz sowie die grossen Integrationsleistungen vieler Personen mit Schutzstatus S», heisst es einleitend. Zudem sei unbestritten, dass «Härtefalllösungen weiterhin möglich bleiben müssen». Doch der Status S sei als vorübergehender Schutzstatus geschaffen worden. Eine automatische Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung B «widerspricht diesem Grundgedanken».