Darum gehts
Bei Verena Forster war es der eine Moment, der das Fass zum Überlaufen brachte. Sie ist langjährige Assistentin von Walter Knaus, dem Gründer und Leiter eines erfolgreichen Speditionsbetriebs.
Forster wagt es nicht im Traum, die Autorität ihres Chefs, einer angesehenen Persönlichkeit mit 17 Angestellten, infrage zu stellen oder ihm dreinzureden. Doch als er ihr erklärt, dass das Putzinstitut die Büroräume nur noch alle zwei Wochen reinigen werde und in der Zwischenzeit die Damen der Administration für Sauberkeit sorgen sollten, platzt ihr der Kragen.
Als qualifizierte kaufmännische Angestellte ist sie nicht bereit, einen Putzlappen in die Hand zu nehmen. «Kann sich ein Chef eigentlich alles erlauben?», fragt sie an der Hotline des Beobachters und will dabei anonym bleiben, weshalb beide Namen geändert wurden.
In diesem Fall ist die Antwort einfach: Nein, er kann nicht alles verlangen. Verena Forster hat einen Arbeitsvertrag als Sekretärin und Assistentin des Geschäftsführers. Sie muss daher nur Arbeiten verrichten, die zu ihrem vertraglichen Pflichtenheft gehören. Der Chef kann von ihr keine untergeordneten Hilfs- und Reinigungsarbeiten verlangen.
Kaffee machen ist zumutbar, Fenster putzen nicht
In vergleichbaren Fällen entschieden Gerichte, dass von einer Alleinsekretärin zwar erwartet werden könne, dass sie bei Sitzungen Kaffee bringt und die Blumen im Büro giesst. Fensterputzen gehöre jedoch nicht zu ihren Aufgaben. Ebenso wenig durfte ein Mechaniker angewiesen werden, die Toiletten zu putzen, und ein Kranführer musste nicht akzeptieren, dass er während der Kündigungsfrist als Hilfsmagaziner ins Depot versetzt wurde.
Doch nicht immer ist die Sache so einfach. Denn Arbeitgebende haben sehr wohl eine Befehlsgewalt gegenüber ihren Angestellten. In aller Regel sind die Anweisungen des Chefs zu befolgen. Doch was bedeutet dies genau?
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Probieren Sie die Mobile-App aus!
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Probieren Sie die Mobile-App aus!
Das kann die Chefin bestimmen
Gemäss Gesetz darf die Arbeitgeberin «über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen». Die Arbeitnehmer haben diese «Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen».
Die Chefin darf also bestimmen,
- wie eine Arbeit zu erledigen ist,
- welche Qualitätskriterien und Prioritäten gelten,
- wann Arbeitsbeginn, Sitzung und Pause ist und
- wie sich Angestellte untereinander und gegenüber Kunden oder Lieferanten zu verhalten haben.
Die Weisungen können in einer Betriebsordnung verankert sein oder von Fall zu Fall individuell erteilt werden. Mitunter haben Vorgesetzte auch eine Weisungspflicht, etwa wenn es darum geht, Sicherheitsvorschriften durchzusetzen und Mitarbeitende und Dritte vor Unfällen oder Übergriffen (wie sexueller Belästigung) zu schützen.
Befolgen Mitarbeitende die Weisungen nicht, kann das verschiedene Konsequenzen haben, von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Entlassung.
Das kann der Chef nicht verlangen
Das Weisungsrecht ist aber beschränkt. Weisungen des Arbeitgebers dürfen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzen, etwa die Regeln des Arbeitsgesetzes zu Arbeits- und Ruhezeiten. Der Chef darf Angestellte auch nicht zwingen, an strafbaren Handlungen mitzuwirken, etwa die Steuererklärung zu fälschen.
Eine weitere wichtige Grenze bildet das Persönlichkeitsrecht der Angestellten. Sie müssen keine Weisungen befolgen, die ihr Privatleben betreffen, sie demütigen oder ihre Gesundheit gefährden. Und schliesslich dürfen Weisungen den Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin nicht verletzen.
DCX STORY: doc85s8scysebnxx25eexg [Info]
Wie der Fall von Verena Forster zeigt, kann sich eine Anordnung nur auf Verrichtungen beziehen, zu denen man vertraglich verpflichtet ist. Nur in Notfällen oder wenn es nicht genug vertragskonforme Arbeit gibt, müssen die Angestellten ausnahmsweise eine vertragsfremde Ersatzarbeit akzeptieren, zum Beispiel nach einem Wasserschaden beim Aufräumen mithelfen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, weil Sie sich auf anständige Weise gegen eine unrechtmässige Weisung gewehrt haben, dann ist sie missbräuchlich. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten, zum Beispiel durch die Fachleute im Arbeitsrecht des Beobachter-Beratungszentrums.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals Mitte September 2016 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.