Darum gehts
- Junge Aargauerin bestellte gefälschte Gucci-Tasche, erhielt danach Forderung von 290 Franken
- Gucci-Anwälte forderten Schadenersatz wegen Markenrechtsverletzung
- Private Einfuhr von Fake-Waren bleibt straffrei, Markeninhaber können aber finanzielle Schäden geltend machen
Blick-Leserin Annina S.* (24) staunte nicht schlecht ab dem Schreiben, das kürzlich in ihren Briefkasten flatterte: Weil sie bei einem kleinen chinesischen Onlinehändler eine gefälschte Gucci-Tasche für 140 Franken bestellt hatte, soll sie nun 290 Franken bezahlen – als Ersatz für den Schaden, den das Luxushaus durch den Kauf der Fake-Ware erlitten haben soll.
Über eine Werbung auf Tiktok wurde die junge Aargauerin auf den Webshop aufmerksam, wie sie Blick erzählt. Ganz geheuer war S. die Sache aber nicht: «Ich habe die Ware auf Rechnung bestellt, weil ich mir nicht sicher war, ob sie tatsächlich ankommt.» Ihr mulmiges Bauchgefühl verstärkte sich, als sie in der Sendungsverfolgung sah, dass das Päckli lange beim Schweizer Zoll festhing.
Genfer Anwaltskanzlei verschickt Zahlungsaufforderung
Statt der Tasche erhielt S. schliesslich Post vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum. Darin sollte sie entscheiden, ob die Ware vernichtet werden soll. Weil sie unsicher war, rief sie kurzerhand beim Institut an: «Dort sagte man mir, wenn ich der Vernichtung zustimme, müsse ich allfällige entstandene Kosten tragen. Wenn ich hingegen ablehne, muss ich nichts zahlen», schildert sie das Gespräch. «Ich habe also angegeben, dass die Tasche nicht vernichtet werden soll.»
Ein Fehler, wie sich später herausstellt. Denn kurz darauf erhielt S. ein weiteres Schreiben – diesmal von einer Genfer Anwaltskanzlei. Diese vertritt Gucci in Sachen Markenrecht und geistiges Eigentum. Die Frau wird darin aufgefordert, der Luxusmarke bis zum 14. Juli «eine Entschädigung in der Höhe von 290 Franken zu bezahlen». Sollte sie dem nicht nachkommen, «wird die Entschädigung um 50 Franken erhöht». Gucci könne dann zudem rechtliche Schritte gegen S. einleiten.
«Hätte ich das gewusst, hätte ich die Tasche vernichten lassen»
Vom professionell wirkenden Schreiben eingeschüchtert, bezahlte S. kurzerhand die beiliegende Rechnung. Schliesslich erhielt sie sogar ihre Tasche. Freuen kann sie sich darüber aber nicht: «Hätte ich gewusst, dass ich einen so hohen Betrag zahlen muss, hätte ich sie direkt vernichten lassen», ärgert sie sich. «Könnte ich sie zurückschicken, würde ich das sofort tun.»
Ähnliches erlebte auch ein Schweizer Reddit-User. Auf der Social-Media-Plattform sucht er sich Hilfe, weil auch er ein Anwaltsschreiben erhalten habe. Er habe ein Louis-Vuitton-Mützli für 20 Franken bestellt – und soll nun gar 900 Franken Wiedergutmachung bezahlen.
Aber dürfen Anwälte von Designerfirmen eine solche Zahlung überhaupt verlangen? Und muss man sie auch zahlen? Blick klärt auf.
Mache ich mich strafbar, wenn ich gefälschte Ware bestelle?
Nicht unbedingt. Strafbar macht sich nur, wer gefälschte Ware bestellt, um sie gewerblich weiterzuverkaufen. Die Einfuhr zum rein privaten Gebrauch ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Trotzdem verletzt sie das Marken- und Designrecht. Heisst: Der Zoll kann die Ware zurückhalten. Und der Markeninhaber kann Ersatz für den finanziell entstandenen Schaden verlangen.
Darf der Zoll meine Ware einfach vernichten?
Nein. Das darf er nur, wenn der Käufer sein Einverständnis gibt. Zuerst hält der Zoll die Ware während einer Frist von zehn bis 20 Tagen zurück und informiert den Markeninhaber sowie den Besteller. Wenn man sich als Käuferin nicht innerhalb der Frist wehrt, gilt das als Einverständnis, dass der Zoll die Fakes vernichten darf.
Muss ich den Betrag bezahlen, der in dem Brief von den Anwälten verlangt wird?
Nein. Markeninhaber können zwar grundsätzlich Schadenersatz verlangen – eine pauschale Forderung über mehrere Hundert Franken ist rechtlich aber meist nicht haltbar. Der Markenanwalt müsste die Grundlage für jeden verlangten Franken belegen können. Auch beigelegte Verzichtserklärungen oder sonstige Formulare sollte man auf keinen Fall unterschreiben.
Trotzdem sollte die Forderung nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr sollte man den Anwalt darüber informieren, dass eine solche Pauschalforderung rechtlich unzulässig ist. Der «Beobachter» hat dafür einen Musterbrief angefertigt. Sollte der Anwalt auf einer Geldstrafe beharren, muss er darin die effektiven Kosten auflisten – und zwar im Detail.
*Name der Redaktion bekannt