Darum gehts
Grundsätzlich gilt: Auch wer verheiratet ist, haftet nur für seine eigenen Verpflichtungen und Schulden. Und nicht auch für diejenigen des anderen. Doch es gibt Ausnahmen.
Täglicher Bedarf
Das Eherecht bestimmt: Verheiratete haften für bestimmte Verpflichtungen gemeinsam, solange sie zusammenleben, nämlich für die sogenannten Geschäfte zur Deckung «der laufenden Bedürfnisse der Familie». Dazu gehören etwa Ausgaben für Lebensmittel und weitere Dinge des täglichen Bedarfs, für übliche Kleidung oder kleinere Einrichtungsgegenstände, für Strom und Ähnliches.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und Kostenbeteiligungen zu den laufenden Bedürfnissen zählen – egal, wer die Versicherung wann abgeschlossen hat.
Steuern
Solange ein Ehepaar zusammenlebt, müssen beide Ehepartner für die Gesamtsteuer geradestehen. Und zwar unabhängig davon, wie sich das gemeinsame Einkommen und Vermögen zusammensetzt.
Nach einer Trennung haftet bei der direkten Bundessteuer jeder Ehegatte nur noch für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf sein eigenes steuerbares Einkommen und Vermögen entfällt. Ausserdem haften nicht mehr beide solidarisch für alle noch offenen Steuerschulden aus früheren Jahren.
Und was ist mit den Steuern von Kanton und Gemeinde? Da sind die Regelungen unterschiedlich. Einige Kantone übernehmen die Regelung der direkten Bundessteuer. Andere Kantone, etwa Bern, lassen die Solidarhaftung für alle Steuerrechnungen aus der Zeit, in der die Ehegatten noch gemeinsam besteuert wurden, weiter bestehen.
Gemeinsam unterzeichnete Verträge
Ehegatten müssen auch gemeinsam für Schulden geradestehen, wenn beide einen Vertrag unterzeichnet haben. Etwa Mietverträge, aber auch Kauf-, Kredit- oder Darlehensverträge.
Das gilt bei gemeinsamen Schulden
In all diesen Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass Ehepaare gemeinsam haften, oder wo beide einen Vertrag unterschrieben haben, heisst das konkret: Der Gläubiger kann beide Ehepartner belangen.
Es kommt also nicht darauf an, wer die Lebensmittel oder den neuen Staubsauger online bestellt oder die ärztliche Leistung in Anspruch genommen hat. Die Gläubigerin kann sich an eine einzelne Person des Ehepaars wenden oder beide gleichzeitig betreiben – und dies jeweils für einen Teil oder den gesamten Betrag. Es haften beide gemeinsam beziehungsweise solidarisch für die Schuld.
Gütertrennung hat keinen Einfluss
Was viele glauben, jedoch falsch ist: Eine Gütertrennung ändert nichts an diesem Umstand. Die solidarische Haftung von Ehepaaren gilt immer, wo sie gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wurde – unabhängig vom Güterstand.
Auch wenn also grundsätzlich jeder Ehegatte für seine Verpflichtungen selbst geradestehen muss, entstehen im Alltag immer wieder auch gemeinsame Verpflichtungen. Diese können finanzielle Folgen für beide Ehepartner haben – oft auch unerwartet.
In einem Punkt könnte die solidarische Haftung allerdings in absehbarer Zeit entfallen. Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk der Individualbesteuerung zugestimmt. Künftig werden Ehepaare also getrennt besteuert. Damit könnte die solidarische Haftung für Steuern während des Zusammenlebens und für Steuerschulden entfallen.
Lohnpfändung betrifft auch Ehegatten
Wenn ein Ehegatte betrieben wird, leitet das Betreibungsamt die Pfändung ein – sofern die Forderung berechtigt ist. Für alleinige Schulden des Gatten darf das Amt nur dessen eigene Vermögenswerte pfänden. Das Vermögen der Ehegattin bleibt davon unberührt.
Anders sieht es aus, wenn der Schuldner-Ehegatte ein Einkommen hat und eine Lohnpfändung in Betracht kommt. Dann spielt es bei der Berechnung eine Rolle, dass er verheiratet ist. Und zwar dann, wenn die Ehefrau ebenfalls ein Einkommen hat.
Das Betreibungsamt rechnet beide Einkommen zusammen. Und schaut, welchen Anteil am gemeinsamen Einkommen der zu pfändende Ehegatte verdient. Dann berechnet es das gemeinsame Existenzminimum des Paars. Und gesteht davon dem zu pfändenden Ehegatten den gleichen Anteil zu, wie er ans gemeinsame Einkommen beisteuert.
Das führt je nach Lohnhöhe dazu, dass sein Existenzminimum tiefer ist, als wenn er allein leben würde. Und ihm deshalb mehr vom Lohn gepfändet werden kann.
Die Folge ist, dass die Ehegattin mehr aus ihren Mitteln an die gemeinsamen Lebenskosten zahlen muss, wie dieses Rechenbeispiel zeigt:
- Der Schuldner verdient 5000 Franken, die Ehefrau 4000 Franken. Das gemeinsame Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt auf 5000 Franken festgelegt.
- Sie verdient also vier Neuntel des gemeinsamen Einkommens, er fünf Neuntel.
- Das Existenzminimum des Ehemanns beträgt entsprechend auch fünf Neuntel des gemeinsamen Existenzminimums: 2778 Franken.
- Sein Einkommen von 5000 Franken minus die 2778 Franken Notbedarf ergibt einen pfändbaren Betrag von 2222 Franken.
Würde er allein leben und sein Existenzminimum 3000 Franken betragen, dann könnte das Betreibungsamt hingegen nur 2000 Franken pfänden.