Ärger mit den Nachbarn
Zoff um den Pool im Garten – was ist erlaubt und was nicht?

Grosse Wasserbecken kosten fast kein Geld mehr – immer mehr Schweizer haben einen Pool. Gerade bei diesen Temperaturen bietet sich das ja auch an. Aber wegen des Wasserspasses gibts auch immer wieder Streit. Was du mit einem Pool darfst und was nicht.
Publiziert: 20.06.2025 um 19:18 Uhr
|
Aktualisiert: 20.06.2025 um 19:50 Uhr
Teilen
Schenken
Anhören
Kommentieren
Wer von einem grossen Planschbecken oder einem Gartenfest träumt, macht am besten zuerst bei den Nachbarn die Runde.
Foto: Getty Images

Darum gehts

Die Zusammenfassung von Blick+-Artikeln ist unseren Nutzern mit Abo vorbehalten. Melde dich bitte an, falls du ein Abo hast.
nicole_muller_1.jpg
Nicole Müller
Beobachter

Zähflüssig liegt die Sonntagnachmittagshitze über dem Berner Seeland, Isabelle Henauer (Name geändert) schwitzt. Trotzdem schliesst sie die Balkontüre und schaltet die Szene auf stumm: Kinder quietschen im riesigen aufblasbaren Pool, die Erwachsenen tummeln sich im gemeinsamen Garten des Mietshauses. Einige in knappen Bikinis. Gastgeberin ist die Familie, die erst vor kurzem in das ruhige Wohnquartier eingezogen ist.

Solche lärmigen Gartenfeste ist das ältere Ehepaar nicht gewohnt, die freizügige Bademode irritiert die Henauers. Die Nachbarn darauf ansprechen wollen sie nicht: «Sonst heisst es wieder, die Alten hätten reklamiert.» Zwei andere Mieter waren weniger tolerant und wandten sich direkt an die Verwaltung. Die neuen Mieter entschuldigten sich, danach blieb der Pool zugedeckt – aber nur kurz. Die Henauers nehmen es pragmatisch: Sie verwendet Ohrenstöpsel, er schaltet das Hörgerät aus.

Bewilligung oder Beschluss

Die neuen Mieterinnen hätten mindestens die Verwaltung vorab um Erlaubnis fragen müssen – für Pool und Fest. Stockwerkeigentümer müssen sogar die Zustimmung der Gemeinschaft einholen, wenn sie ein grösseres Wasserbecken im gemeinsamen Garten aufstellen wollen. Das gilt streng genommen auch beim Sitzplatz mit Sondernutzungsrecht, weil Riesen-Pools das Aussehen der Liegenschaft beeinflussen. Unproblematisch sind dagegen kleine Kinderplanschbecken, die nach ein paar Stunden wieder abgeräumt werden.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Das Wasser müssen Badenixen selbst bezahlen und es korrekt entsorgen – also nicht einfach auf die Wiese ausleeren, sondern dem Abwasser zuführen. Wenn dem Wasser Chemikalien zugefügt wurden, muss es mindestens eine Woche stehengelassen werden, damit sich Stoffe wie Chlor auf eine vertretbare Menge abbauen können. Dann kann man das Wasser langsam in der Waschküche in den gleichen Schacht ablassen, in den auch das Wasser der Waschmaschine fliesst. Generell gilt: Die Mieterhausordnung oder das Stockwerkeigentümerreglement können für Wasserbecken andere Regelungen vorsehen.

Reden ist Gold

Normaler Lärm ausserhalb der Ruhezeiten ist grundsätzlich erlaubt, insbesondere Kinderlärm. Massgebend sind Hausordnung, Reglement oder Polizeiverordnung. Krach darf aber nicht übermässig sein – ein schwammiger Begriff, der von der Liegenschaft, der Lage und den Bewohnern abhängt. Die Party am Sonntagnachmittag im ruhigen Wohnquartier hat diese Grenze wohl überschritten.

Viel wichtiger als die Rechtslage ist: Wer von einem grossen Planschbecken oder einem Gartenfest träumt, macht am besten zuerst bei den Nachbarn die Runde. Möchte sich jemand am Pool beteiligen, wann ist ein Fest erträglich? So sind Bewilligung oder Beschluss nur noch Formsache. Das Gleiche gilt umgekehrt: Wer sich gestört fühlt, sollte die Verursacher am besten direkt ansprechen und ehrlich sagen, was zu viel ist. Vielleicht hätte sich so auch im Berner Seeland eine Lösung finden lassen, die für alle stimmt.

Wenn alles nichts nützt

Wenn es übermässig laut wird oder man den gemeinsamen Garten nicht mehr nutzen kann, gilt das womöglich als Mangel am Mietobjekt, den der Vermieter beseitigen muss. Mieterinnen können von der Verwaltung verlangen, dass sie die Störenfriede abmahnt und unter Androhung der Kündigung auf ihre Pflicht zu Sorgfalt- und Rücksichtnahme aufmerksam macht. Wenn sie erneut dagegen verstossen, kann ihnen gekündigt werden.

Weigert sich der Vermieter, etwas zu unternehmen, können Mieterinnen drohen, den Mietzins zu hinterlegen (siehe Musterbrief «Hinterlegung des Mietzinses», exklusiv für Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten). Stockwerkeigentümerinnen können sich ebenfalls an die Verwaltung wenden.

Als Eigentümer haben sie jedoch keine Mängelrechte, sondern können sich nur auf das Verbot übermässiger Immissionen berufen. Bleibt die Verwaltung untätig, können sie das Problem für die Versammlung traktandieren und einen Beschluss vorschlagen – etwa Benutzungszeiten oder Bedingungen oder dass grosse Pools verboten sind.

Teilen
Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Liebe Leserin, Lieber Leser
Der Kommentarbereich von Blick+-Artikeln ist unseren Nutzern mit Abo vorbehalten. Melde dich bitte an, falls du ein Abo hast. Noch kein Blick+-Abo? Finde unsere Angebote hier:
Hast du bereits ein Abo?
Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.