Ein logistischer Albtraum
Familie muss drei Kinder in drei verschiedene Schulen bringen

Drei Kinder, drei Schulen: Eine Winterthurer Familie kämpft gegen die Schulzuteilung ihrer Kinder – und scheitert am Bundesgericht.
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Drei Kinder an drei verschiedene Schulen zu schicken, bedeutet einen enormen logistischen Aufwand für die Eltern (Symbolbild).
Foto: Peter Schneider/Keystone

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Winterthurer Familie kämpft gegen Schulzuteilung für ihre drei Kinder
  • Bundesgericht Lausanne weist Beschwerde am 2. April 2026 ab
  • Drei Kinder an drei Schulen: Eltern überfordert, keine Lösung gefunden
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Andrea M. Haefely
Beobachter

Schultage mit kleinen Kindern sind kein Zuckerschlecken. Erst einmal alle wach kriegen. Den Zmorge ohne allzu grosse Betriebsunfälle überstehen, Znünipäckli richten und dem jeweils richtigen Kind in die Hand drücken. Schauen, dass alle Zähne geputzt sind, und den Schlawiner abfangen, der im Pischi zur Schule wollte. Rechtzeitig losmarschieren oder -fahren und hoffen, dass man die Kids pünktlich abliefert. Auch nach der Schule den Nachwuchs rechtzeitig in Empfang zu nehmen, kann je nach Tagesprogramm eine Herausforderung sein.

Wirklich hart getroffen hat es eine Winterthurer Familie. Die Eltern müssen ihre drei Kinder – sechs, neun und elf Jahre alt – in drei verschiedenen Schulhäusern abliefern.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Verwaltungsgericht blieb hart

Ihr ältestes Kind besucht eine heilpädagogische Schule. Am 16. Mai 2025 erhielt die Familie vom Departement Schule und Sport der Stadt Winterthur den Bescheid, dass die beiden jüngeren Kinder in zwei verschiedene Schulhäuser eingeteilt werden. Die Eltern reichten Beschwerde ein und baten darum, dass die beiden dem gleichen Schulhaus zugeteilt werden. Ohne Erfolg.

Die Eltern zogen ihr Anliegen schliesslich weiter ans Verwaltungsgericht. Dort machten sie geltend, dass diese Zuteilung ihre Kapazitäten überschreiten würde. Sie stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben, eine Ungleichbehandlung und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts dar. Das Gericht blieb hart.

Kein Gehör in Lausanne

Schliesslich gelangten sie ans Bundesgericht in Lausanne. Auch dort wurden sie nicht erhört. Im Urteilsspruch vom 2. April 2026 beschieden die zuständigen Richterinnen: Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gelte für den Wohnort. Innerhalb des Wohnortes könnten Schulhaus oder Klasse nach geltendem Recht aber nicht frei gewählt werden. Zudem würde es das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzen, wenn sie dem Gesuch der Eltern stattgeben würden.

Für die Familie bedeutet das: Der logistische Albtraum geht weiter.

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