Video zeigt, wie Decke Feuer fängt
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Brand in Crans-Montana:Video zeigt, wie Decke Feuer fängt

Neues Gesetz war beim Inferno erst 86 Minuten alt – und könnte Crans-Montana vor Millionenklagen bewahren
«Die zuständige Behörde haftet nicht für Schäden ...»

86 Minuten vor dem verheerenden Brand ist im Wallis ein neues Gesetz in Kraft getreten. Pikant: Der Satz «Die zuständige Behörde haftet nicht für Schäden» könnte Crans-Montana von einer Haftung befreien. Ein Rechtsanwalt ordnet ein.
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Der Brand in der Inferno-Bar Le Constellation brach am 1. Januar 2026 um exakt 1.26 Uhr aus.
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Darum gehts

  • 86 Minuten vor dem Brand trat ein neues Haftungsgesetz in Crans-Montana in Kraft
  • Opferfamilien wollen klagen, auch gegen die Behörden
  • Ein kleiner Zusatz könnte der Gemeinde Millionen ersparen
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.

Es ist ein bizarrer Zufall: Am Neujahrstag um 0 Uhr – exakt 86 Minuten bevor das Feuer in der Inferno-Bar Le Constellation ausbrach – hat das Wallis ein neues kantonales Gesetz erhalten. Ein einziger Satz darin könnte die Gemeinde Crans-Montana VS von einem Millionen-Schadenersatz befreien.

Per 1. Januar 2026 trat ein neues Walliser Baugesetz in Kraft. Der frühere Artikel 25 wird neu als Artikel 37 geführt. Hinzugekommen ist dort ein kleiner Zusatz, der brisante Absatz 5. Dieser lautet: «Die zuständige Behörde haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Bauherren und deren Vertreter gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen.»

Das heisst: Kommt bei einer Schadenersatzklage gegen die Gemeinde das neue Gesetz zur Anwendung, wäre Crans-Montana theoretisch nicht für die Schäden haftbar, die durch den verheerenden Brand ausgelöst wurden.

«Neues Gesetz ist anwendbar»

Pascal Schmid (49), Rechtsanwalt, Thurgauer SVP-Nationalrat und ehemaliger Gerichtspräsident, bestätigt gegenüber Blick: «Der neue Artikel 37 ist auf den Brand in Crans-Montana anwendbar, da sich der Schaden realisiert hat, als die neue Bestimmung bereits in Kraft war.» Heisst: Damit wäre die Gemeinde aus dem Schneider.

Doch so einfach ist das nicht. «Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte in diesem Fall von einem sogenannten zusammengesetzten Tatbestand ausgehen», führt Schmid weiter aus. Konkret: «Die Gerichte könnten annehmen, das Schwergewicht liege nicht beim Brand, sondern bei der unterlassenen Aufsichtstätigkeit, die sich noch unter altem Recht zugetragen hat. Folglich würde der Haftungsausschluss nicht greifen.» 

Auch könnte überprüft werden, ob der Haftungsausschluss mit übergeordnetem Recht – wie etwa der Walliser Kantonsverfassung, aber auch der Bundesverfassung – überhaupt vereinbar sei.

Verwaltungsrechtler und SVP-Nationalrat Pascal Schmid.

Anwälte kündigen Prozesse an

Die Gemeinde Crans-Montana sieht sich möglicherweise mit Millionenforderungen konfrontiert. Laut Gemeindepräsident Nicolas Féraud (55) ist die Bar, entgegen dem geltenden Gesetz, seit Jahren nicht kontrolliert worden. Genauer gesagt seit 2019 nicht mehr. Eine Erklärung dafür lieferte er nicht.

Doch nun steht der Gemeinde Crans-Montana mit dem neuen Gesetz möglicherweise ein mächtiges Werkzeug zur Verfügung – ein absoluter Haftungsausschluss. Verwaltungsrechtler Schmid bezweifelt jedoch, dass sich die Behörden so einfach aus der Verantwortung ziehen können: «Vor allem dann, wenn nachgewiesene behördliche Unterlassungen zum Tod und zu schwersten Verletzungen vieler Menschen führen!»

Schmid verweist auf die Walliser Kantonsverfassung, die ausdrücklich vorsieht, dass der Kanton und die Gemeinden für den Schaden haften, den ihre «Agenten» – gemeint sind Angestellte – gegenüber Dritten verursachen. Diese Haftung könne nicht einfach auf die Barbetreiber überwälzt werden: «Die Betreiber haften zivilrechtlich, die Gemeinde öffentlich-rechtlich – das sind zwei getrennte Haftungen, die nebeneinanderstehen», erklärt Schmid. 

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Wie entscheiden die Gerichte?

Zwar stehen laut Schmid Pflichtverletzungen der Barbetreiber prinzipiell näher am Schaden als mögliche Versäumnisse von Gemeinde oder Kanton. «Für die Geschädigten könnte ein Vorgehen gegen die Gemeinwesen aber aus finanziellen Gründen Sinn machen», sagt Schmid. «Grundsätzlich kommt neben der Haftung der Gemeinde wegen unterlassener Kontrollen auch eine Haftung des Kantons wegen unterlassener Aufsichtspflichten infrage.»

Wie die «NZZ» am Freitag klarmachte, wurde die Aufsichtspflicht des Kantons über den Brandschutz in den Walliser Gemeinden bisher relativ zurückhaltend interpretiert. «Die kantonalen Verantwortlichen sind dafür verantwortlich, die Gemeinden auf deren Antrag hin zu unterstützen», erklärte Sicherheitsdirektor Stéphane Ganzer (50) gegenüber der Zeitung. Die «NZZ» formulierte es so: «Das liest sich so, als ob der Kanton nur Gemeinden beaufsichtige, die beaufsichtigt werden wollen.» 

Nur: Können den Betreibern laut Schmid besonders schwere Fehler nachgewiesen werden – etwa beim Umgang mit Wunderkerzen oder beim verwendeten Baumaterial –, würde rechtlich möglicherweise nur noch ihr Verhalten als ursächlich betrachtet: Dann würden sie allein haften. Schmid sagt: «Wie es sich damit verhält, werden die Gerichte klären müssen.»

«An die Verantwortung der Bauherrschaft erinnern»

Blick wollte vom Kanton Wallis wissen, was der neue Artikel 37 bedeutet. Die Antwort: «Der neue Artikel 37 hebt die Haftung der Behörden weder allgemein noch in allen Fällen auf. Er bezweckt vielmehr, an die primäre Verantwortung der Bauherrschaft zu erinnern», so der Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt.

Weiter heisst es, diese Bestimmung entbinde die Behörde nicht von jeglicher Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns. «Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Haftung erfüllt sind, sowie die Frage der zeitlichen Anwendung des neuen Baugesetzes wird die derzeit von der Walliser Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung beantworten.»

Das heisst: Das Verfahren zum Inferno wird auch einige grundsätzliche Fragen für die Zukunft der Walliser Gemeinden klären müssen.

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