Darum gehts
- Bundesgericht senkt Mietzins einer Wohnung auf 24'000 Franken jährlich
- Eigentümerin argumentierte, es handle sich um eine Luxuswohnung mit 6.5 Zimmern
- Rund 150'000 Franken Miete müssen an die Mieter zurückerstattet werden
Statt 1406 Franken betrug die Miete 5800 Franken pro Monat: 2017 baute die Vermieterin eine 173 Quadratmeter grosse Wohnung um. Küche und Badezimmer wurden komplett neu gebaut. Nach dem Umbau stieg auch der Mietzins. Statt rund 16'000 Franken pro Jahr zuvor waren es knapp 70'000 Franken.
Doch vier Jahre später kommt heraus: Eine Genehmigung für den Umbau gab es nicht. Die Mieter forderten deshalb rund 150'000 Franken zurück.
Doch die Eigentümerin will davon nichts wissen. Es handle sich schliesslich um eine Luxuswohnung, die Arbeiten seien nicht bewilligungspflichtig und eine Mietpreisüberprüfung (die das Genfer Gesetz normalerweise vorsieht) darum nicht gerechtfertigt.
Wann ist es Luxus?
Die Baubewilligung wurde zwar nachträglich erteilt, gleichzeitig der Mietzins aber auch deutlich gesenkt: Rund 24'000 Franken pro Jahr betrug er noch, knapp 600 Franken mehr als vor der Renovierung. Die Vermieter legten dagegen Rekurs ein. Der Streit geht bis vor das Bundesgericht.
Das höchste Schweizer Gericht musste nun entscheiden, ob es tatsächlich eine sogenannte Luxuswohnung ist. Dort gelten weniger strenge Regeln für Mietzinserhöhungen.
Doch das Bundesgericht verneint das. Für eine Luxuswohnung brauche es mindestens sieben Zimmer – bei der betreffenden Wohnung seien es aber nur sechseinhalb.
Und trotz eines dekorativen Kamins oder dunkler Steinfliesen würden auch andere Kriterien nicht für eine Luxuswohnung sprechen. So sei die Lage der Liegenschaft nichts Besonderes – «insbesondere bot sie keinen Blick auf die Bucht oder die Berge». Auch die tiefe Jahresmiete vor der Renovierung spreche nicht für eine Luxuswohnung. Somit gilt eine Mietpreisbindung und das Geld muss zurückerstattet werden.