Darum gehts
- E-ID-Abstimmung wurde letzten Herbst mit 50,4 Prozent knapp entschieden, die Gegner legten Beschwerden ein
- Swisscom und Medienhäuser werden wegen Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis kritisiert
- Das Bundesgericht könnte eine Wiederholung anordnen, was bisher erst einmal vorkam (2019)
Bundesgericht urteilt: Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten
Niederlage für Mass-Voll und die EDU: Mit 3 zu 2 Stimmen entscheiden die anwesenden Bundesrichter, nicht auf die Beschwerden einzutreten. Dies aus formellen Gründen, weil die Beschwerden sowieso erst nach der dreitägigen Frist eingegangen waren. Die Abstimmung zur E-ID wird also nicht wiederholt, da waren sich die Richter von Beginn an einig. Aber auch die Swisscom erhält damit keine offizielle Rüge. In den Voten der Bundesrichter wurde die Spende des staatsnahen Betriebes dennoch teilweise harsch kritisiert.
Swisscom-Spende «nicht schön», aber auch nicht widerrechtlich
Thomas Müller (SVP) sagt, es wäre unzumutbar, wenn die Bevölkerung täglich auf der Webseite der EFK die Spenden konsultieren müsste. Doch dieser Zeitpunkt sei der einzige mögliche Zeitpunkt, an dem man sich objektiv orientieren könne.
Weiter sagt er, dass das Volumen der Spende ziemlich bescheiden ausgefallen sei. Er betont nochmals, dass sich das Engagement der Swisscom kontraproduktiv ausgewirkt habe. Deshalb sei das Verhalten des Unternehmens nicht schön, aber nicht ungesetzlich gewesen.
Bundesrichter Merz sichtlich genervt
Bundesrichter Laurent Merz (Grüne) beginnt sein zweites Plädoyer sichtlich genervt. Er sagt, dass diejenigen, die sich interessieren, in der Verantwortung seien, sich bei der EFK zu erkundigen. Es sei nicht möglich zu prüfen, wann jemand von der Spende erfahren habe. Deshalb müsse man sich am Publikationszeitpunkt als objektivem Kriterium orientieren. Merz bestätigt darum nochmals seine Meinung zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
Chaix weiterhin gegen die Beschwerde
Bundesrichter François Chaix (FDP) sagt, dass die Beschwerdefrist kurz sei, aber dass diese so im Gesetz festgeschrieben sei. Er betont, dass die Information auf der Seite der EFK nicht so schwer auffindbar sei. Chaix bleibt deshalb bei seiner Meinung nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Haag: Zeitpunkt der Spenden-Entdeckung massgebend
Vorsitz Stephan Haag startet die zweite Debattenrunde. Er betont, der Bundesrat hätte die Abstimmung verschieben können. Solche Massnahmen wurden jedoch nicht ergriffen. Die Stimmrechtsbeschwerde hätte in solchen Fällen eine Aufsichtsfunktion.
Haag weist darauf hin, dass der Fristenlauf auf den Zeitpunkt der Entdeckung und nicht auf den Zeitpunkt der Publikation massgebend sei. Der NZZ-Artikel sei landesweit aufgenommen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Öffentlichkeit von der Spende Kenntnis gehabt. Darum hält er daran fest, auf die Beschwerden bezüglich der Swisscom einzutreten.
SP-Bundesrichter passt Swisscom-Spende ebenfalls nicht
Die Swisscom sei dem Staat anzurechnen, sagt Kneubühler. Dieser dürfe keine Abstimmungen beeinflussen. Die Spende der Swisscom sei deshalb unzulässig gewesen.
Die Einflussnahme müsse aber relativiert werden. Dass die Spende öffentlich wurde, könnte sogar die gegenteilige Wirkung gehabt haben – also dass eher gegen das E-ID-Gesetz gestimmt worden sei.
Kneubühler schliesst sich auf den Referenten an und sagt, die Spende sei unzulässig gewesen, die Abstimmung sei aber nicht zu wiederholen. Eine Mehrheit will nicht auf die Beschwerde gegen die Swisscom eintreten. Es folgt eine zweite Debattenrunde.
Fünfter Richter bemängelt kurze Beschwerdefrist
Lorenz Kneubühler (SP) teilt die bisherigen Einschätzungen. Private dürfen sich im Abstimmungskampf beteiligen. Die Beschwerden seien deshalb unbegründet.
Bezüglich Swisscom-Spende weist Kneubühler aber auf die Kürze der dreitägigen Beschwerdefrist hin, die das Transparenz-Gesetz festlegt. Wenn die Offenlegung nämlich tatsächlich bereits am 26. August – also mit der Publikation auf der EFK-Plattform – stattfand, müsste die Beschwerde bereits aus formalen Gründen abgelehnt werden.
Der durchschnittliche Stimmberechtigte wüsste wohl gar nicht, dass die EFK das Spendenregister führt, so Kneubühler. Zudem sei die Spende der Swisscom auf der Webseite der EFK ziemlich schwierig auffindbar. Es brauche erhebliches Vorwissen und Ausdauer, um sie zu finden.
Private Unternehmen dürfen parteiisch sein
Nun kommt Müller zu den Privaten, also der TX Group und Ringier. «Es kann kein kausaler Zusammenhang zwischen der Höhe des Kampagnenbudgets und dem Abstimmungsresultat gemacht werden», betont Müller. Die Privaten dürfen einseitig und parteiisch sein. Nur krasse Irreführungen kurz vor dem Urnengang seien unzulässig.
Auch SVP-Bundesrichter verteidigt Swisscom-Spende
Bundesrichter Thomas Müller (SVP) argumentiert, die NZZ habe die Information zur Swisscom-Spende von der Webseite der EFK und damit aus einer öffentlichen Quelle gehabt. Jeder hätte darauf zurückgreifen können – und zwar in allen Landessprachen. Darum sei die offizielle Publikation der 26. August gewesen. Müller schliesst sich also dem Antrag von Chaix und Merz an.
Unterschiedliche Meinungen bei Swisscom-Spende
Nun spricht Bundesrichter François Chaix (FDP). Er vertritt eine leicht gegenteilige Meinung zu Vorsitz Haag: Er fokussiert sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Swisscom-Spende. Für ihn sind die Beschwerden gegen die Swisscom nicht zulässig. Die Aufschaltung der Spende auf der Website der Eidgenössischen Finanzkontrolle am 26. August sei entscheidend und nicht der Zeitpunkt des NZZ-Artikels am 21. September.
Auch Bundesrichter Laurent Merz (Grüne) macht anschliessend darauf aufmerksam, dass der Zeitpunkt der Behördenkommunikation entscheidend sei und nicht Veröffentlichungen der Medien. Er weist darauf hin, dass die Bevölkerung nicht alle Zeitungen lesen könne. Insbesondere, weil in der Schweiz verschiedene Sprachen gesprochen würden.
Die Abstimmung um das E-ID-Gesetz wird nicht nochmals wiederholt. Die Bundesrichter in Lausanne kritisierten das Einmischen in den Wahlkampf der Swisscom zwar harsch. Ihr Einfluss sei aber zu gering gewesen, um den Urnengang zu wiederholen, befand eine Mehrheit der Richter. Sie traten deshalb nicht auf die hängige Beschwerde ein.
Zur öffentlichen Debatte kam es, weil Nicolas Rimoldi (30), der Verein Mass-Voll, die EDU Schweiz sowie verschiedene Privatpersonen haben bei den Kantonsregierungen von Zürich, Thurgau und Bern Beschwerde eingereicht haben. Kurz vor dem Urnengang wurde bekannt, dass die Swisscom rund 30’000 Franken an das Wirtschaftskomitee «Schweizer E-ID» gespendet hat. Für die Gegener der E-ID hat der staatsnahe Betrieb damit die Neutralität verletzt und das Abstimmungsresultat zugunsten des Pro-Lagers beeinflusst.
Auch stehen die Medienhäuser TX Group und Ringier, zu dem auch Blick gehört, in der Kritik. Sie haben die Ja-Kampagne mit nicht monetären Leistungen von 78’000 beziehungsweise 85’000 Franken unterstützt.
Knappes Abstimmungsresultat von Bedeutung
Andreas Glaser (48) ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich. Gegenüber Blick sagt er im Vorfeld: «Wie deutlich oder knapp ein Ergebnis ausfällt, ist entscheidend für das Bundesgericht, wenn es beurteilt, ob eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit zur Aufhebung der Volksabstimmung führt.» Bei der E-ID sei das Ergebnis wirklich sehr knapp gewesen.
Im Fall der E-ID-Abstimmung gehe es aber «nur» um Eingriffe der Swisscom, so Glaser. «Deren Einfluss im Abstimmungskampf dürfte als geringer einzustufen sein.»
Befürworter blieben gelassen
FDP-Nationalrat Marcel Dobler (45) hat sich im Abstimmungskampf für die E-ID engagiert. Er sah einer allfälligen Wiederholung gelassen entgegen. «Wir sind überzeugt, dass die Argumente für die staatliche E-ID weiter an Gewicht gewonnen haben», sagt er zu Blick. Die Debatten zur digitalen Souveränität und zum Datenschutz würden zeigen, dass die Schweiz einen sicheren digitalen Ausweis braucht.
Das Bundesgericht erklärte in der Geschichte der Schweiz bisher nur ein einziges Mal eine Abstimmung für ungültig. Im Jahr 2019 annullierten die Richter die CVP-Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe», weil der Bundesrat die Bevölkerung mit falschen Zahlen informiert hatte. Die CVP zog die Initiative jedoch zurück, weshalb es trotzdem nicht zu einer zweiten Abstimmung kam.
Im Gegensatz dazu wurde die Abstimmung zur AHV-Reform vom Bundesgericht im Jahr 2024 nicht für ungültig erklärt. Die Beschwerdeführer beklagten einen Rechenfehler zur AHV vonseiten des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die Vorlage über das höhere Rentenalter der Frauen wurde ebenfalls nur knapp angenommen. Für das Bundesgericht überwog aber die Rechtssicherheit, weil die Vorlage schon in Kraft getreten war.