Darum gehts
Wenn Paul und Frida Schlatter Besuch haben, machen sie oft Erinnerungsfotos. Leider fehlt der 90-Jährige auf vielen Bildern, jemand muss ja abdrücken. Damit er in Zukunft den Selbstauslöser benutzen kann, suchen die Schlatters in Prospekten nach praktischen Handyhalterungen. Ende Februar werden sie beim Versandhaus Haus & Hobby fündig, sie bestellen zwei Exemplare auf Rechnung.
Doch die Ware kommt einfach nicht bei Schlatters an. Mehrfach kontaktieren sie Haus & Hobby per Mail und Telefon. Zwei Monate geschieht nichts. Was sie noch nicht wissen: Der Händler gehört zur Mediashop Schweiz AG – und diese befindet sich gemäss Handelsregister seit Ende April 2026 in Auflösung.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Mahnungen aus Österreich
Ende April erhalten die Schlatters Post aus Wien. Eine «letzte Mahnung» von Payolution, dem Zahlungsabwickler von Mediashop. Das Unternehmen fordert zusätzlich zum Warenwert 20 Franken Mahn- und Bearbeitungsgebühren, zahlbar innert einer Woche.
Paul Schlatter sagt: «Ich habe nicht verstanden, warum ich statt einer Zahlungserinnerung direkt eine Mahnung bekomme – mit einer Zahlungsfrist von einer Woche für ein Paket, das ich nie erhalten habe!» Auf Anfrage des «Beobachters» schreibt Payolution, Schlatter habe bereits eine Zahlungserinnerung und zwei Mahnungen per Mail erhalten. Diese könnten, räumt Schlatter ein, tatsächlich untergegangen sein.
Hast du wie Paul Schlatter eine Mahnung oder Post von einem Inkassobüro erhalten? Lasse dich nicht verunsichern. Mit dieser Checkliste prüfst du, was du wirklich zahlen musst:
- Lieferung prüfen: Wenn du die bestellte Ware nie erhalten hast, musst du auch nichts zahlen. Bestreite die Forderung sofort schriftlich beim Absender.
- Mahnspesen kontrollieren: Mahngebühren sind gesetzlich nicht geregelt. Du musst diese nur zahlen, wenn sie in den AGB des Händlers von Anfang an mit einem konkreten Betrag (zum Beispiel «20 Franken») vereinbart wurden.
- Verzugszins prüfen: Ab der ersten Mahnung oder Fälligkeit sind gesetzlich nur 5 Prozent Verzugszins pro Jahr geschuldet. Höhere Zinsen müssen vertraglich geregelt sein.
- Inkassogebühren streichen: Fantasiegebühren für «Personalaufwand», «Bonitätsprüfung» oder einen angeblichen «Verzugsschaden» sind im Normalfall nicht geschuldet. Der Gläubiger darf Inkassokosten rechtlich nicht einfach auf dich abwälzen.
- Ausnahme bei Onlinekäufen beachten: Wenn du beim Kauf im Internet den AGB eines Zahlungsdienstleisters zugestimmt hast, können Inkassospesen fällig werden. Aber nur wenn darauf hingewiesen wurde, die Beträge beziffert und nicht übermässig hoch sind. Die Voraussetzungen sind selten erfüllt.
- Nur den berechtigten Teil zahlen: Zahle im Zweifel nur den Grundbetrag der Ware und allenfalls rechtmässige Zinsen und Mahnspesen. Bestreite den unberechtigten Restbetrag parallel schriftlich beim Inkassobüro (Musterbrief).
- Nichts vorschnell unterschreiben: Unterschreibe niemals eine ungelesene Ratenzahlung oder Vereinbarung. Damit anerkennst du womöglich Gebühren, die du gar nicht schuldest.
Hast du wie Paul Schlatter eine Mahnung oder Post von einem Inkassobüro erhalten? Lasse dich nicht verunsichern. Mit dieser Checkliste prüfst du, was du wirklich zahlen musst:
- Lieferung prüfen: Wenn du die bestellte Ware nie erhalten hast, musst du auch nichts zahlen. Bestreite die Forderung sofort schriftlich beim Absender.
- Mahnspesen kontrollieren: Mahngebühren sind gesetzlich nicht geregelt. Du musst diese nur zahlen, wenn sie in den AGB des Händlers von Anfang an mit einem konkreten Betrag (zum Beispiel «20 Franken») vereinbart wurden.
- Verzugszins prüfen: Ab der ersten Mahnung oder Fälligkeit sind gesetzlich nur 5 Prozent Verzugszins pro Jahr geschuldet. Höhere Zinsen müssen vertraglich geregelt sein.
- Inkassogebühren streichen: Fantasiegebühren für «Personalaufwand», «Bonitätsprüfung» oder einen angeblichen «Verzugsschaden» sind im Normalfall nicht geschuldet. Der Gläubiger darf Inkassokosten rechtlich nicht einfach auf dich abwälzen.
- Ausnahme bei Onlinekäufen beachten: Wenn du beim Kauf im Internet den AGB eines Zahlungsdienstleisters zugestimmt hast, können Inkassospesen fällig werden. Aber nur wenn darauf hingewiesen wurde, die Beträge beziffert und nicht übermässig hoch sind. Die Voraussetzungen sind selten erfüllt.
- Nur den berechtigten Teil zahlen: Zahle im Zweifel nur den Grundbetrag der Ware und allenfalls rechtmässige Zinsen und Mahnspesen. Bestreite den unberechtigten Restbetrag parallel schriftlich beim Inkassobüro (Musterbrief).
- Nichts vorschnell unterschreiben: Unterschreibe niemals eine ungelesene Ratenzahlung oder Vereinbarung. Damit anerkennst du womöglich Gebühren, die du gar nicht schuldest.
Doch bevor die Schlatters reagieren können, hat Payolution bereits die nächste Stufe gezündet. Ein Inkassobüro verlangt nun fast 180 Franken inklusive «Bonitätsprüfung» und «Verzugsschaden». Erst als Schlatter bei Payolution meldet, dass er die bestellte Ware nie erhalten hat, lassen beide Firmen von ihm ab.
Auf die Forderungen haben die Schlatters nicht reagiert. Und das war richtig, wie Nicole Müller, Rechtsexpertin beim «Beobachter», bestätigt: «Mit einer Bestellung entsteht ein Vertrag, den beide Parteien erfüllen müssen. Wenn die eine Partei keine Ware liefert, muss die andere Partei entsprechend nichts zahlen. Und selbst wenn etwas geliefert worden wäre: Inkassokosten wie Verzugsschaden kann man abziehen, sie sind meistens nicht geschuldet.»
Haus & Hobby antwortet nicht
Aber wie konnte es überhaupt so weit kommen? Payolution nahm an, dass die Schlatters ihre Bestellung bereits erhalten hätten, wie die Firma auf Anfrage mitteilt: «Für die Bearbeitung stützen wir uns auf Statusinformationen des Händlers. Für diesen Fall wurde die Forderung als erfüllt beziehungsweise ausgeliefert bestätigt.» Diese Information war offensichtlich falsch. Warum, war nicht zu eruieren. Sämtliche Anfragen des «Beobachters» bei Haus & Hobby blieben unbeantwortet.
Mittlerweile ist die Website des Versandhauses nicht mehr aufrufbar.
PS: Kurz vor der Publikation dieses Artikels hat Paul Schlatter die Handyhalterung von Haus & Hobby doch noch bekommen. Unser Autor hatte durch Zufall dasselbe Modell bei sich zu Hause gefunden und es ihm geschenkt – mit den besten Wünschen der «Beobachter»-Redaktion.