Kampf gegen heisses Zuhause – diese Regeln gelten heute
Mieter sollen ein Recht auf eine kühle Wohnung bekommen

Wenn sich die Hitze in der Wohnung festsetzt, leidet der Schlaf. Aber muss die Vermieterin etwas dagegen unternehmen oder die Miete reduzieren? Der Beobachter zeigt, was heute gilt.
Publiziert: 21.07.2025 um 10:08 Uhr
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Aktualisiert: 21.07.2025 um 19:03 Uhr
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Gerade im Sommer kann die Hitze in der eigenen Wohnung fast unerträglich werden.
Foto: Imago

Darum gehts

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Norina Meyer
Beobachter

«36 Grad, und es wird noch heisser», sang die Band 2raumwohnung schon vor knapp 20 Jahren. Die Aussage trifft mehr denn je zu. Denn durch den Klimawandel wird es tatsächlich immer heisser – vor allem in Städten und dort, wo es wenig Bäume und viel Asphalt hat. Ob Zweiraum-, Altbau- oder Dachwohnung: Im Hochsommer wird es auch drinnen unangenehm warm, und die Räume kühlen in der Nacht kaum mehr ab. Wer nachts schweissgebadet wach liegt, fragt sich vielleicht, ob nicht der Vermieter für eine kühle Wohnung sorgen muss.

Muss er? Ja, findet zumindest die Grünen-Nationalrätin Franziska Ryser. Die Politikerin will für die nächste Herbstsession einen entsprechenden Vorstoss einreichen.

Artikel aus dem «Beobachter»

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Ihr Ziel: Es soll klar geregelt werden, dass alle Mieterinnen und Mieter eine Reduktion beantragen können, wenn es in der Wohnung zu heiss ist.

Das soll die Vermieterinnen etwa dazu motivieren, mehr Sonnenstoren zu installieren sowie ihre Anlagen mehr zu begrünen. Blick hat darüber berichtet.

Das sagt das Bundesgericht dazu

Doch was gilt schon jetzt, wenn die Mietwohnung nicht abkühlt? Das Mietrecht sagt dazu nichts – zumindest nicht explizit. Es sieht aber vor, dass man weniger Miete schuldet, wenn die Wohnung nicht mehr gebrauchstauglich ist. Oder anders gesagt: wenn man sie nicht mehr wie versprochen nutzen kann.

Merkblatt «Mietmängel»

Laut Art. 256 OR ist die Vermieterin verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäss gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Mit einem Beobachter-Abo erfährt man im Merkblatt «Rechte des Mieters bei Mängeln», wie man sich wehren kann, wenn die Vermieterin ihren Pflichten nicht nachkommt.

Laut Art. 256 OR ist die Vermieterin verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäss gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Mit einem Beobachter-Abo erfährt man im Merkblatt «Rechte des Mieters bei Mängeln», wie man sich wehren kann, wenn die Vermieterin ihren Pflichten nicht nachkommt.

Ist eine heisse Wohnung also ein Mangel im mietrechtlichen Sinn? Unter Umständen ja, sagt das Bundesgericht.

Die Mieter einer Vierzimmerwohnung in Genf machten geltend, ihre Wohnung sei trotz abgestellter Heizung überhitzt. Die Sonne heizte ihre Räume auf bis zu 25 Grad auf, auch wenn es draussen ziemlich frisch war.

Und sie bekamen recht: Das Gericht verpflichtete die Vermieterin, auf der Südseite entweder Storen oder Markisen zu montieren. Bis dahin gewährte es eine Mietzinsreduktion von 7,5 Prozent.

Bis zu 21 Grad in der Wohnung sind akzeptabel

Grundsätzlich gilt: Mieterinnen und Mieter dürfen eine normale Temperatur erwarten. Angemessen sind etwa 20 bis 21 Grad. Bei Minergiebauten genügen 19 bis 20 Grad.

Wenn es während längerer Zeit drei bis fünf Grad wärmer ist, kann man mit einem Mangel argumentieren – zumindest wenn man in einem Neubau wohnt.

Im Altbau gelten höhere Temperaturen

Wer in einem Altbau lebt, hat es womöglich schwerer. Denn meist zahlt man bereits weniger Miete, weil das Haus weniger gut isoliert ist. Deshalb muss man sich eher mal mit drückenden 26 Grad abfinden.

Ob ein Mangel vorliegt – und wenn ja, wie viel Reduktion man zugut hat –, entscheidet im Streitfall ohnehin das Gericht. Es berücksichtigt, wie alt und wie gut isoliert das Haus ist, wie warm es drinnen und draussen ist und ob es genügend Sonnenschutz hat.

Die Rechtslage ist also alles andere als sonnenklar. Das will Rysers Vorstoss ändern.

Heisse Wohnung? So gehst du vor

Wenn die Wohnung zu heiss ist, gelangt man in einem ersten Schritt am besten per Einschreiben an den Vermieter – und verlangt, dass er etwas gegen den Mangel unternimmt. Zum Beispiel, indem er eine Sonnenstore installiert. Andernfalls kann man eine Mietzinsreduktion geltend machen, wie in diesem Beobachter-Musterbrief.

Wenn man keine gemeinsame Lösung findet, kann man sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden. Am besten lässt man sich vorgängig beraten, etwa beim Beobachter-Beratungszentrum.

Tipps gegen die Sommerhitze
  • die Sonne aussperren, tagsüber die Läden schliessen
  • frühmorgens und spätabends querlüften
  • Ventilator aufstellen, um die warme Luft zu bewegen
  • Eis oder Kühlelemente vor den Ventilator stellen
  • feuchte Handtücher oder Wäsche aufhängen
  • Stecker ziehen: Elektrogeräte strahlen auch im Stand-by-Modus Wärme ab.
  • Teppiche entfernen: Holz- oder Steinböden sorgen für kühlere Temperaturen.
  • die Sonne aussperren, tagsüber die Läden schliessen
  • frühmorgens und spätabends querlüften
  • Ventilator aufstellen, um die warme Luft zu bewegen
  • Eis oder Kühlelemente vor den Ventilator stellen
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  • Teppiche entfernen: Holz- oder Steinböden sorgen für kühlere Temperaturen.
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