Geld schneller aufgebraucht als gedacht!
Pflegefall im Alter: Lässt sich das Haus trotz horrender Kosten sichern?

Müssen Seniorinnen oder Senioren erst mal ins Alters- oder Pflegeheim, ist ihr Geld schneller aufgebraucht als gedacht. Kann man es trotzdem schaffen, das Haus zu behalten und den Kindern etwas zu vererben? Blick klärt die wichtigsten Fragen.
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Mit dem Alter steigen die Gesundheitskosten oft rasant. Das kann Eigenheimbesitzer in die Bredouille bringen.
Foto: imago/Westend61

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Pflegeheimkosten in der Schweiz sind oft über 10'000 Franken pro Monat
  • Ergänzungsleistungen greifen erst, wenn das Vermögen aufgebraucht ist
  • Das Haus zählt als Vermögen, selbst wenn es an die Kinder weitergegeben wird
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Dorothea VollenweiderRedaktorin Wirtschaft

Mit dem Alter steigen die Gesundheitskosten oft rasant. Wie teuer es werden kann, bekommen Rentnerinnen und Rentner spätestens in dem Moment zu spüren, in dem sie ins Alters- oder Pflegeheim müssen. Kosten von mehr als 10'000 Franken pro Monat sind in der Schweiz längst keine Seltenheit mehr.

Die Heimkosten müssen die Betroffenen zwar nur zum Teil selber tragen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Grundpflege, medizinische Untersuchungen und Behandlungen. Pensions- und Betreuungskosten muss man jedoch selbst bezahlen. Im Schnitt beläuft sich das laut Curaviva, dem Branchenverband der Dienstleister für Menschen im Alter, auf knapp 6000 Franken pro Monat. 

«In vielen Fällen reicht die Rente bestehend aus AHV und Pensionskasse nicht, um dafür aufzukommen», sagt Karl Flubacher (49), Vorsorgeexperte vom VZ Vermögenszentrum. Das heisst: Es geht ans Ersparte. 

Muss ich mein Vermögen aufbrauchen?

«Einen vollumfänglichen Schutz des Vermögens gibt es nicht», sagt Flubacher. Also ja: Man muss sein Erspartes aufbrauchen. Wenn die Rente nicht reicht, um die Pflegekosten zu decken, muss man das Sparkonto und die dritte Säule plündern. Denn erst, wenn das Vermögen aufgebraucht ist, erhalten Betroffene Ergänzungsleistungen vom Staat. «Das ist ein sehr emotionales Thema», sagt der Experte. Denn viele Seniorinnen und Senioren würden ihren Kindern und Enkelkindern gerne etwas hinterlassen. Doch das ist nicht immer möglich. 

Kann ich mein Vermögen nicht vorab den Kindern geben?

Viele Seniorinnen und Senioren spielen irgendwann mit dem Gedanken, ihr Vermögen frühzeitig der nächsten Generation zu überlassen. Schliesslich können AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner Ergänzungsleistungen beantragen, wenn sie nicht genügend Einkommen und Vermögen haben, um die Pflegekosten selber zu bezahlen. Das Vermögen so in der Familie zu halten, funktioniert aber nur bedingt. «Sobald Betroffene Ergänzungsleistungen beantragen, wird angeschaut: Was haben sie vorher alles an die Kinder verschenkt?», sagt der Experte. Dabei schaut der Staat zum Teil Jahrzehnte zurück.

Man kann also vorher nicht alles verschenken und ist dann fein raus. Was möglich ist: Pro Jahr dürfen 10’000 Franken «gratis» verschenkt werden. Soll heissen: Wenn die Eltern dem Kind 100’000 Franken geben, werden einem nach drei Jahren immer noch 70’000 als Vermögen angerechnet. Das Recht auf Ergänzungsleistungen wird dementsprechend gemindert oder erlischt. 

Muss ich mein Haus verkaufen?

Das Haus zählt auch zum Vermögen. Das heisst: Irgendwann wird der Punkt kommen, an dem auch das Eigenheim veräussert werden muss. Einziges Schlupfloch: «Man vermietet das Haus und kann die Miete dann für die Pflegekosten nutzen», so Flubacher. Ein anderer Tipp vom Experten: Man bleibt so lange wie möglich im Haus und lässt sich von dort aus helfen und pflegen – beispielsweise von der Spitex. Solange keine komplexe, medizinische Versorgung nötig ist, kann das lange gut gehen – und spart oft horrende Kosten. 

Und wenn ich das Haus frühzeitig an die Kinder verschenke?

Auch hier gilt: Das Haus zählt zum verschenkten Vermögen. Es wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen also berücksichtigt, wie wenn es noch vorhanden wäre – abzüglich 10'000 Franken pro Jahr seit der Schenkung. 

«Seit 2021 kontrolliert das Amt bei AHV-Rentnern zudem, ob sie in den letzten zehn Jahren zu viel von ihrem Vermögen verprasst haben», sagt Flubacher. Ebenfalls neu seit 2021: Die Erben müssen nach dem Tod eines Ergänzungsleistungsbezügers im Nachhinein für die Verstorbenen aufkommen. Übersteigt das Erbe 40’000 Franken, müssen sie mit dem Überschuss die in den zehn Jahren davor bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Bei verheirateten Seniorinnen und Senioren gilt die Rückerstattungspflicht erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind. 

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