Falsche Rechnungen – grundlos betrieben
So wirst du einen Eintrag im Betreibungsregister schnell wieder los

Ein Eintrag im Betreibungsregister bereitet Probleme bei der Wohnungssuche, erschwert den Kreditkauf und schadet dem Ruf in der Arbeit. Auch grundlose Betreibungen werden im Register vermerkt. Bleibt der Gläubiger jedoch untätig, kann sich der Betriebene wehren.
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Nach fünf Jahren wird ein Eintrag im Betreibungsregister gelöscht. So lange muss man aber nicht warten.
Foto: Keystone

Darum gehts

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Gabriela Baumgartner
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Gabriela Baumgartner und Nicole Müller
Beobachter

Als Sebastian Steiner (Name geändert) seinem Telekomanbieter eine Adress- und Vertragsänderung meldete, ahnte er nicht, welche Konsequenzen das haben würde: Statt einer Vertragsänderung registrierte das Computersystem ein zweites Abo. Steiner wehrte sich mit eingeschriebenen Briefen gegen die ungerechtfertigten Rechnungen und Mahnungen. Nichts nützte. Statt einer Entschuldigung bekam Steiner schliesslich einen Zahlungsbefehl.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Auch Fiona Meyer (Name geändert) wurde zu Unrecht betrieben. Ein Inkassobüro forderte die Zahlung von Coiffeurbedarfsartikeln. «Dabei habe ich nie etwas bestellt», ärgert sich die Servicefachfrau aus Zürich. Auf eine Entschuldigung wartet sie bis heute.

Rechtsvorschlag ist entscheidend

Sebastian Steiner hat Rechtsvorschlag auf die ungerechtfertigte Betreibung erhoben. Aber Fiona Meyer hat die Frist verpasst. Bei beiden erscheint die Betreibung im Betreibungsregisterauszug. Steiner kann sich einfach dagegen wehren (siehe Vorgehen A). Für Meyer wird es aber mühsam: Der Weg zum sauberen Register ist aufwendig und der Erfolg nicht garantiert (siehe Vorgehen B).

  • Vorgehen A: Rechtsvorschlag erhoben, Gläubiger bleibt untätig Steiner braucht sich keine grossen Sorgen zu machen. Denn seit Januar 2019 gilt: Wenn der Gläubiger nicht innert drei Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls vor Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt, wird die Betreibung auf Gesuch des Schuldners nicht mehr angezeigt. Was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie im Beobachter-Artikel «Einträge schneller löschen – so gehts». Mit dem Musterbrief unten können Sie ein Gesuch stellen.
  • Vorgehen B: Keinen Rechtsvorschlag erhoben Das oben erwähnte Gesuch können Betriebene nicht stellen, wenn sie den Rechtsvorschlag verpasst haben, dieser vom Gericht beseitigt wurde oder wenn sie zwar Rechtsvorschlag erhoben, aber die Forderung bezahlt haben. Trotzdem geht die Welt nicht unter, es wird nur alles etwas aufwendiger. Es gibt vier Varianten (siehe nachfolgend).

So wirst du den Eintrag im Betreibungsregister wieder los

Variante 1: Abwarten

Auch wenn eine Betreibung im amtlichen Register vermerkt bleibt, erscheint sie auf einem Auszug während fünf Jahren.

Weil jedes Betreibungsamt ein eigenes Register führt, lässt sich der Registerauszug auch mit einem Wohnortswechsel schönen. Ein beliebter Trick, denn die Einträge des alten Wohnorts sind im Register des neuen nicht ersichtlich. Deshalb verlangen erfahrene Immobilienbewirtschafter häufig noch einen Auszug des vorherigen Wohnorts, wenn der Bewerber erst kürzlich umgezogen ist. Ein zentrales Betreibungsregister für die ganze Schweiz wird jedoch ungefähr Ende 2028 eingeführt.

Wer sich für eine Wohnung bewirbt und einen Eintrag hat, legt besser gleich die Karten auf den Tisch und versucht, die Situation zu erklären, ein höheres Mietzinsdepot oder einen Bürgen anzubieten. Registerauszüge zu fälschen, ist keine gute Idee. Es drohen strafrechtliche Konsequenzen. Zudem kann der Vermieter den Vertrag wegen Täuschung auflösen.

  • Vorteil: kein Aufwand, keine Kosten
  • Nachteil: braucht Zeit und Geduld

Variante 2: Verhandeln

Zieht der Gläubiger die Betreibung beim Amt schriftlich zurück, verschwindet sie aus dem Auszug. Das ist auch bei berechtigten Forderungen möglich. Allerdings ist man als Schuldner auf den Goodwill des Gläubigers angewiesen. Dieser dürfte eine Betreibung am ehesten zurückziehen, wenn der Schuldner die Forderung samt Zinsen und aufgelaufenen Kosten sofort bezahlt – unter Umständen auch bestrittene.

Einzelne Unternehmen verlangen für den Rückzug eine pauschale «Umtriebsentschädigung» von bis zu 200 Franken. Ob sie dazu berechtigt sind, ist umstritten. Wer auf einen sauberen Auszug angewiesen ist, dem bleibt oft nichts anderes übrig, als klein beizugeben. Um diese Forderungen herunterzuhandeln, kann man dem Gläubiger auch anbieten, das Rückzugsbegehren selber zu verfassen und ihm zur Unterschrift vorzulegen (siehe Musterbrief unten).

  • Vorteil: geringer Aufwand, keine Anwalts- und Gerichtskosten
  • Nachteil: Unter Umständen muss man bestrittene Forderungen bezahlen.

Variante 3: Schuld begleichen und Beweismittel dem Gericht liefern

Kann man schriftlich beweisen, dass man die Forderung samt Zinsen und allfälligen Kosten bereits beglichen hat, bevor man den Zahlungsbefehl erhielt, kann man beim Gericht die Aufhebung der Betreibung verlangen. Anerkennt das Gericht die Beweismittel, etwa eine Quittung oder einen Bankauszug, weist es das Betreibungsamt an, die Betreibung aufzuheben und den Eintrag zu löschen. Die Klage kann eingereicht werden, solange die Betreibung läuft, längstens bis zur Verteilung nach einer Pfändung.

Falls der Gläubiger eine Forderung betreibt, die noch gar nicht fällig ist, ist es möglich, bei der Richterin die Einstellung der Betreibung und die Löschung aus dem Register zu verlangen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Gläubiger schriftlich einer Stundung zugestimmt hat.

  • Vorteil: keine Verhandlungen mit dem Gläubiger
  • Nachteil: schriftliche Beweise notwendig, es fallen Gerichtskosten an

Variante 4: Klagen

Kommt die Betreibung ohne jeden Grund und zieht sie die Gegenseite nicht zurück, hat man nur die Möglichkeit, eine sogenannte negative Feststellungsklage einzureichen. Doch dafür gibt es eine hohe Hürde: Man muss die Gerichtskosten vorschiessen.

Damit nicht genug: Der Vorschuss wird später mit den Gerichtskosten verrechnet, sogar wenn man den Prozess gewinnt. Man muss die Kosten beim unterlegenen Beklagten selber einfordern.

  • Vorteil: einziges Mittel in verfahrenen Situationen
  • Nachteil: aufwendiges Gerichtsverfahren, hohe Gerichtskosten, Beratung durch Anwalt nötig

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im April 2011 veröffentlicht. 

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