Ein Albtraum in 6 Akten
Erst schimmeln die Wände, dann klingelt die Polizei

In der Neubauwohnung der Zürcher Familie Zaugg frisst sich schwarzer Schimmel durch die Wand. Es ist der Auftakt einer juristischen Odyssee, die letztlich beim Betreibungsamt endet.
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Was tun, wenn der Schimmel einfach nicht verschwinden will? Der Beobachter weiss Rat. (Symbolbild)
Foto: Shutterstock

Darum gehts

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Norina Meyer
Beobachter

Die Wände sind weiss, der Duft von neuem Verputz liegt in der Luft, alles ist neu und frisch: Die Neubauwohnung mit drei Zimmern in Zürich Albisrieden. Die Miete ist mit 3100 Franken zwar nicht gerade billig, aber für drei Zimmer in der Limmatstadt nicht unüblich. Für die Familie ist es der perfekte Start in ein neues Kapitel – das meint sie zumindest. 

Doch schon bald beginnt das Idyll zu bröckeln. Weil die Familie keine weitere Angriffsfläche bieten will, erzählen wir ihre Geschichte unter anderem Namen.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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1

Akt: Die verschimmelte Wand

Liam Zaugg rückt den Kleiderschrank im Schlafzimmer zur Seite und erstarrt. Die Wand dahinter ist nicht mehr weiss. Sie ist schwarz. Massiver Schimmel hat sich durch den Putz gefressen und das Möbelstück bereits zerstört. Seine Frau Gaia ist hochschwanger, die Geburt des zweiten Kindes steht kurz bevor. «In diesem Raum zu schlafen, ist gefährlich», sagt Zaugg.

Die Familie evakuiert das Zimmer sofort. Der Alltag wird zum Provisorium: Gaia schläft mit dem ersten Kind im Kinderzimmer, Liam kampiert in der Stube. Bis der Vermieter den Schimmelbefall behebt, vergeht fast ein halbes Jahr. Als es endlich so weit ist, ist für die junge Familie bereits zu viel Geschirr zerbrochen – sie hat genug und kündigt. 

Schimmel: Das gilt rechtlich

2

Akt: Die Schlichtungsbehörde

Weil das Paar sein Schlafzimmer so lange nicht richtig nutzen konnte, fordert es eine Mietzinsreduktion. Doch der Vermieter kommt ihnen nicht entgegen. Zumindest nicht freiwillig. Erst als sie ihn vor die Schlichtungsbehörde ziehen, kommt es zur Einigung. Die Zauggs erstreiten sich dort eine Mietzinsreduktion von 1000 Franken. Obwohl der Vermieter das akzeptiert, kommt auf das Konto der Zauggs: nichts. Auf die Betreibung erhebt der Vermieter Rechtsvorschlag. Sprich: Die Zauggs müssten vor Gericht ziehen, um eine Zahlung zu erzwingen.

Schlichtungsbehörde: Das gilt rechtlich

  • Erste Anlaufstelle: Wer ein mietrechtliches Problem hat, kann damit an die Schlichtungsbehörde. Oberstes Ziel: eine Einigung zu finden.
  • Gratis: Das Verfahren kostet nichts.
3

Akt: Die saftige Rechnung

Als sie die Wohnung endlich abgeben, nimmt es der Vermieter genau: Jeder Kratzer wird im Protokoll festgehalten. Was darauf folgt, ist eine saftige Rechnung für Schäden. Die bestreitet Zaugg auch nicht – etwa den Riss im WC-Becken, weil ihm ein Seifenspender aus der Hand geglitten ist. 

«Bei gewissen Punkten hatten wir aber das Gefühl, dass der Vermieter uns zu viel in die Schuhe schiebt», so Zaugg. An der Badezimmertür etwa sei Farbe abgeblättert, als sie die selbstklebenden Handtuchhaken entfernt hätten. «Doch statt die Stellen punktuell zu schleifen und zu streichen, hat der Vermieter beide Türen komplett ersetzt.» Die Zauggs schalten ihre Versicherung ein. Und die übernimmt die Schäden – im Rahmen des Zeitwerts. Doch das scheint dem Vermieter nicht zu genügen. 

Abnutzung: Das gilt rechtlich

  • Abnutzung: Für normale Gebrauchsspuren wie etwa kleinere Kratzer am Parkett schulden Mieter beim Auszug nichts. Nur für Schäden, die darüber hinausgehen – wie der Hick im WC –, müssen sie aufkommen. Aber nur im Rahmen des Zeitwerts.
  • Haftpflichtversicherung: Bei ausserordentlichen Abnutzungen springt die Versicherung ein, ebenfalls im Umfang des Zeitwerts.
4

Akt: Das Strafverfahren

Als die Zauggs sich weigern, die volle Rechnung zu begleichen, eskaliert die Situation völlig. Der Vermieter wirft ihnen Sachbeschädigung vor und stellt einen Strafantrag. Liam und Gaia müssen auf dem Polizeiposten antraben. Sie werden separat als Beschuldigte einvernommen. «Wir haben ganz bestimmt nichts absichtlich beschädigt», hält Liam Zaugg fest. Die Staatsanwaltschaft sieht das genauso und schliesst den Fall ab. Doch der Vermieter lässt nicht locker und zieht vor das Obergericht – ohne Erfolg. Das Urteil: Den Mietern ist kein strafbares Handeln nachzuweisen.

Sachbeschädigung: Das gilt rechtlich

  • Vorsatz: Strafbar ist eine Sachbeschädigung nur, wenn sie wissentlich und willentlich geschieht. Ein Missgeschick erfüllt diesen Tatbestand nicht.
  • Antragsdelikt: Die Behörden ermitteln nur, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Zu einer Bestrafung kommt es nur, wenn die Tat bewiesen ist.
5

Akt: Die Betreibung

Als wäre das Strafverfahren nicht belastend genug, setzt der Vermieter die finanzielle Daumenschraube an. Die Eheleute erhalten eine Betreibung über Fr. 8357.47 – pro Person. Wie sich der Betrag zusammensetzt, ist für sie nicht nachvollziehbar. «Eine Fantasierechnung» nennt es Zaugg. «Der Vermieter beharrt nicht nur auf dem vollen Neuwert gewisser Materialien, sondern stellt auch noch Bauleitungskosten seiner eigenen Firma in Rechnung.» Das Paar erhebt Rechtsvorschlag und schaltet eine Anwältin ein.

Betreibung: Das gilt rechtlich

  • Keine Vorprüfung: In der Schweiz kann jede Person eine andere betreiben. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist.
  • Registereintrag: Ein Zahlungsbefehl führt grundsätzlich zu einem Eintrag ins Betreibungsregister.
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Akt: Die Kaution

Zum Schluss bleibt die finanzielle Blockade. Neben der noch immer ausstehenden Mietzinsreduktion von 1000 Franken wiegt das Mietzinsdepot schwer: Rund 9900 Franken liegen auf dem Sperrkonto. Der Vermieter weigert sich beharrlich, den Betrag freizugeben. Für die junge Familie bedeutet das: Ein fünfstelliger Betrag ist weiterhin blockiert, während sie die Kosten für das neue Zuhause stemmen müssen.

Kaution: Das gilt rechtlich

  • Sperrkonto: Die Bank zahlt den Betrag nur aus, wenn beide Parteien unterschreiben. Oder wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
  • Einjahresfrist: Mieter können das Geld nach einem Jahr direkt bei der Bank einfordern (siehe Musterbrief) – aber nur, wenn der Vermieter bis dahin weder Klage noch Betreibung eingeleitet hat.

Der Vermieter will sich auf Anfrage des Beobachters nicht zu den Vorwürfen äussern. Die Zauggs sind zuversichtlich, dass das Recht am Ende auf ihrer Seite liegt. Mit ihrer Anwältin kämpfen sie nun um ihr Geld – und versuchen, gegen die Betreibung vorzugehen. Bis endlich Ruhe einkehrt, wird wohl noch viel Wasser die Limmat hinunterfliessen.

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