Darum gehts
- Berner Vermögensverwalter muss 1’960’037 Franken an 54 Kunden zurückzahlen
- Er informierte nicht über erhaltene Retrozessionen und schuf Interessenkonflikte
- Bundesgericht bestätigt Urteil des Berner Obergerichts wegen rechtswidrigen Handelns
Fast zwei Millionen Franken – genau genommen 1’960’037 Franken und 91 Rappen – muss ein Berner Vermögensverwalter seinen 54 Kundinnen und Kunden zurückerstatten. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es ist Geld, das der Vermögensverwalter während mindestens zehn Jahren von Banken und Fondsanbietern dafür erhalten hatte, dass er deren Produkte an seine Kundschaft vermittelte.
Solche Provisionen – im Fachjargon Retrozessionen genannt – sind nicht illegal. Aber der Vermögensverwalter hätte seine Kundinnen und Kunden darüber informieren müssen, dass er diese Vergütungen erhält und wie hoch diese ungefähr sind. So hatte es das Bundesgericht bereits anno 2012 in einem Leiturteil entschieden.
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Das hatte der Berner Vermögensverwalter, der zuvor langjähriger Bankangestellter war, nicht getan – obwohl er nach eigenen Angaben dieses Urteil kannte. Dennoch behauptete er, er habe «in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, seine Kundenaufklärung entspreche den Anforderungen».
Das tat sie nicht, denn in die Verträge mit seinen Kundinnen und Kunden schrieb er: «Dem Auftraggeber wird kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt.» Dies widerspricht nicht nur der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch den einschlägigen Standesregeln. Die meisten Kunden hätten «kein grosses Interesse an der Vergütungsform» gezeigt, rechtfertigte sich der Vermögensverwalter laut dem Urteil. «Einzelheiten» der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung hätten sie in keiner Weise interessiert.
Provisionen schaffen Interessenkonflikte
Das mag sogar stimmen, denn für eine Vermögensverwaltung entscheiden sich normalerweise vor allem Menschen, die sich eben gerade nicht selber mit der Verwaltung ihres Vermögens befassen wollen oder können. Genau deswegen beauftragen sie eine Fachperson damit. Trotzdem, oder gerade deswegen, müssen diese Fachpersonen die Anlegerinnen und Anleger, in der Regel Laien, darüber aufklären, welche Rückvergütungen sie erhalten.
Denn Retrozessionen sind zwar in der Vermögensverwaltung (wie in anderen Verkaufsbranchen auch) üblich, aber sie schaffen Interessenkonflikte: Hat der Vermögensverwalter dem Kunden A den Fonds B der Bank C wirklich empfohlen, weil er am besten rentiert oder er am besten zum Risikoprofil des Kunden passt? Oder vielleicht, weil er dafür höhere Retrozessionen erhält als von einer anderen Bank für ein anderes Produkt?
Der Vermögensverwalter habe «in Bereicherungsabsicht gehandelt und es bewusst unterlassen, seine Kundschaft rechtsgenüglich aufzuklären», hatte das Berner Obergericht entschieden, und das Bundesgericht hat dieses Urteil nun bestätigt. Er habe «mittels der unrechtmässigen Einbehaltung der ihm nicht zustehenden Retrozessionen sein Einkommen maximieren» wollen.
Was Anlegerinnen und Anleger tun sollten – die Tipps
- Im Vertrag mit der Bank und/oder mit der Anlageberaterin, dem Vermögensverwalter nachschauen, wie die Frage der Retrozessionen dort geregelt ist.
- Falls nichts dazu steht, Auskunft darüber verlangen, wie hoch die Retrozessionen im konkreten Fall sind. Deren Herausgabe verlangen.
- Wenn sich die Bank, die Anlageberaterin, der Vermögensverwalter weigert, anwaltliche Hilfe suchen.
- Wenn im Vertrag geregelt ist, dass man Auskunft über die (ungefähre) Höhe der Retrozessionen erhält, man diese aber nicht ausgezahlt bekommt, diese Auskunft verlangen. Und mit der Gegenpartei verhandeln, ob sie einem nicht doch entgegenkommt.
- In Zukunft Anlageempfehlungen berücksichtigen, bei denen klar vereinbart ist, dass keine Retrozessionen an den Vermittler fliessen – sonst gibt es Interessenkonflikte.
- Falls dies nicht möglich ist, darauf bestehen, dass man als Kunde/Kundin diese Retrozessionen erhält. Stattdessen den Anlageberater, die Vermögensverwalterin auf Stundenhonorarbasis anstelle der Provisionen von Dritten entschädigen.