Darum gehts
Eine Autofahrerin ist im Kanton Aargau wegen Fahrens mit 0,86 Promille per Strafbefehl verurteilt worden: Die Staatsanwaltschaft verfügte eine bedingte Geldstrafe von 1000 Franken sowie eine sofort fällige «Verbindungsbusse» von 800 Franken.
Eine Verbindungsbusse ist eine zusätzliche Geldstrafe, die neben einer bedingten Freiheits- oder Geldstrafe verhängt wird. Dagegen legte die Betroffene Berufung ein.
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Ihr Anwalt argumentierte, die Busse stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses lege fest, dass Verbindungsbussen in der Regel maximal 20 Prozent der gesamten Geldstrafe ausmachen dürfen – in diesem Fall somit 200 Franken.
Die Staatsanwaltschaft beharrte jedoch auf ihren internen «Strafbefehlsempfehlungen», die in solchen Fällen eine Mindestbusse von 800 Franken vorsahen. Der Fall kam vor Gericht.
Gericht senkte Busse von 800 auf 200 Franken
Das Bezirksgericht Baden folgte der Argumentation des Verteidigers. Es stellte in seinem Urteil fest, dass die Empfehlung der Staatsanwaltschaft in ihrer Absolutheit nicht haltbar sei. Eine Verbindungsbusse sollte zwar «eine spürbare Sanktion» sein, aber gegenüber der bedingten Geldstrafe eine untergeordnete Rolle einnehmen.
Würde die Empfehlung von 800 Franken Busse bei solchen Fällen starr angewendet, würden insbesondere einkommensschwache Personen unverhältnismässig stärker bestraft. Weil: Die Geldstrafe wird anhand des Einkommens berechnet und die Verbindungsbusse wiederum aus der Geldstrafe.
Das Gericht reduzierte die Busse deshalb von 800 auf 200 Franken. Das entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, also 20 Prozent der ursprünglich verhängten Geldstrafe von 1000 Franken.
Staatsanwaltschaft erachtet Urteil als Einzelfall
Dass die Staatsanwaltschaft die klare Bundesgerichtspraxis und die Hinweise des Anwalts ignoriert hatte, wertete das Gericht als fehlerhaftes Vorgehen und als Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Folge: Der Staat muss nicht nur die Gerichtskosten tragen, sondern auch die Anwaltskosten der Betroffenen übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft wird das Urteil nicht anfechten. Auf Anfrage betonte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass ihre internen Empfehlungen bloss als «praxisorientierte Orientierungshilfe» dienten, von der man im Einzelfall abweichen könne. In diesem Fall habe man die 800 Franken für «angemessen» gehalten. Dass das Gericht anders entscheide, sei jedoch «aus rechtsstaatlicher Sicht weder aussergewöhnlich noch problematisch».
Hohe Kosten halten Betroffene vor Gerichtsverfahren ab
Anders sieht das die Beobachter-Rechtsexpertin und Anwältin Katharina Siegrist: Es sei rechtsstaatlich bedenklich, sich über die bundesgerichtliche Praxis hinwegzusetzen. Gegen fehlerhafte Strafbefehle könne man sich zwar mit einer Einsprache wehren, die Hürden dafür seien aber hoch: «Die Frist von zehn Tagen ist kurz bemessen. Zudem schreckt viele das hohe Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens ab.»
Wie viele Strafbefehle von überhöhten Verbindungsbussen betroffen sind, ist unklar. Die Staatsanwaltschaft hält fest: «Uns sind keine Hinweise bekannt, dass wir hier systematisch unverhältnismässig sanktionieren.»