Darum gehts
- Co-Präsident verbreitete unbelegte Belästigungsvorwürfe per E-Mail an breiten Kreis
- Bundesgericht verurteilt Gewerkschaftschef wegen übler Nachrede zu Geldstrafe von 3000 Franken
- Persönlichkeitsschutz steht über dem Vereinsinteresse: Zur Geldstrafe kommen 3000 Franken Gerichtskosten
Es ist ein ruhiger Mittwochnachmittag im Februar, die Agenda für die morgige Vorstandssitzung steht. Doch um 14.27 Uhr klickt der Co-Präsident der Gewerkschaft auf «Senden» – und nichts ist mehr wie zuvor. Die Mail geht an den Kollegen, der mit ihm zusammen die Gewerkschaft führt. Und sie basiert auf einem brisanten Gerücht: Der Kollege soll eine Frau sexuell belästigt haben.
Der Gewerkschaftschef erfuhr durch Hörensagen über einen Bekannten davon. Statt den Vorwurf diskret zu prüfen, fordert er seinen Kollegen per Mail auf, sofort in den Ausstand zu treten und sein Amt vorübergehend niederzulegen. «Wir als Gewerkschaften und ich persönlich akzeptieren sexuelle Belästigung in keiner Form und verurteilen sie aufs Schärfste.» Er erwarte, dass der Kollege schriftlich Stellung zum Vorwurf der sexuellen Belästigung nehme.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Viel Zeit gibt er dem Kollegen nicht dafür. Im Grunde gar keine. Gerade mal 19 Minuten später, um 14.46 Uhr, geht die nächste Mail raus – diesmal an den gesamten Vorstand. Darin informiert der Co-Präsident über die «erschütternden Vorwürfe». Die reguläre Sitzung sei abgesagt, es finde eine Sondersitzung statt. Einziges Thema: die vorgeworfene sexuelle Belästigung und der Umgang der Gewerkschaft mit dieser Krise. «Auch wenn die Unschuldsvermutung gilt, müssen wir sofort handeln», heisst es weiter. Es werde eine Taskforce gebildet.
Der juristische Marathon
Ob gegen den beschuldigten Kollegen je ein Strafverfahren eröffnet wurde, ist nicht bekannt. Gegen die öffentliche Demontage wehrt er sich jedenfalls und klagt wegen übler Nachrede. Für das Strafgericht Basel-Stadt ist klar: Der Mann hat eine «vage Verdächtigung ungeprüft an zahlreiche Adressaten weitergeleitet» – es verurteilt den Co-Präsidenten deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 3000 Franken und verknurrt ihn zu den Anwaltskosten von knapp 2700 Franken.
Der zieht vor das Bundesgericht und fordert einen Freispruch. Sein Argument: Als Co-Präsident sei er verpflichtet gewesen, Schaden von der Gewerkschaft abzuwenden. Zudem habe er die Vorwürfe nicht als wahr dargestellt, sondern nur über deren Existenz informiert.
Persönlichkeitsschutz steht über dem Vereinsinteresse
Das Bundesgericht sieht es anders und stellt klar: Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend. Bereits das Weiterverbreiten von Verdächtigungen reicht für eine üble Nachrede aus. Rechtfertigen können hätte sich der übereifrige Co-Präsident nur mit dem Gutglaubensbeweis. Dafür hätte er ernsthafte Gründe für den Verdacht vorweisen müssen. Er hatte zwar bei seinem Bekannten nachgefragt, der ihm von dem Verdacht erzählt hatte. Er wartete aber weder dessen Antwort ab noch liess er dem Gewerkschaftskollegen Zeit für eine Stellungnahme. Das 19-Minuten-Ultimatum zeige, dass es ihm nicht um eine seriöse Aufklärung ging, so das Bundesgericht.
Zwar müssen Gewerkschaften und Vereine Vorwürfe wegen sexueller Belästigung ernst nehmen. Aber in einem verhältnismässigen Rahmen. Die Pflicht, Schaden von der Organisation abzuwenden, steht nicht über dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Der Co-Präsident hätte – statt der Mail an den ganzen Vorstand – vorsichtiger vorgehen können. Etwa indem er telefonisch nachgefragt hätte, was es mit den Gerüchten auf sich hat. Das Urteil bleibt bestehen. Nur kommen noch 3000 Franken an Gerichtskosten dazu.