Darum gehts
- Das Bundesgericht Lausanne verurteilt Beifahrer einer Raserfahrt in Schaffhausen
- Beifahrer aktivierte Teslas «Ludicrous Mode» und forderte dreimaliges Beschleunigen
- Fahrer erreichte 133 km/h in einer 50er-Zone
Wer rast, der haftet. Wer mitfährt nicht – normalerweise. Ein Gerichtsurteil aus Schaffhausen sorgt nun jedoch für Aufsehen: Nicht nur der Lenker muss für seine Raserfahrt in einem Tesla blechen, auch der Beifahrer machte sich mitschuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Letzterer zog den Entscheid des kantonalen Obergerichts zwar weiter – doch auch die Bundesrichter in Lausanne VD entbanden den Übeltäter nicht von seiner Schuld. Der Grund: Der Autohändler verleitete den Fahrer nämlich nicht nur zur Probefahrt im E-Auto, sondern spornte den Fahrer regelrecht zum Delikt an – und griff mit einem simplen Knopfdruck auch selbst ins Tatgeschehen ein.
Auch Kinder an Bord
Geschehen war der Tempoexzess vor bereits neun Jahren. Damals stieg der Beschwerdeführer kurz nach Mittag mit einem kaufinteressierten Autofahrer in den Tesla. Auf der Rückbank nahmen auch dessen drei Kinder Platz.
Für den Mitfahrer war der Nachwuchs jedoch kein Grund zur Mässigung. Laut Gerichtsurteil hat er den Fahrer direkt angewiesen, voll durchzudrücken. Und das gleich dreimal: Einmal auf 98, dann auf 119 und schlussendlich auf 133 Kilometer pro Stunde – in einer 50er-Zone wohlgemerkt. Für die letzte Aktion schaltete der Händler dem Fahrer den «Ludicrous Mode» ein, den Hochleistungs-Beschleunigungsmodus des Teslas.
Die Lausanner Bundesrichter schmetterten den Einspruch des Beifahrers daher ab. Er habe den Mitbeschuldigten nicht nur motiviert, dreimal «massiv» zu beschleunigen, sondern gab auch die Route vor und leitete ihn bei der Raserfahrt massgeblich an.
Strafrechtsexperte warnt vor Fehlschluss
«Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte», schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil. Zudem habe er mit der Aktivierung des «Ludicrous Mode» auch aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen. «Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen», so das Bundesgericht. Fazit: Der Beifahrer war klar Mittäter.
Das gilt jedoch keineswegs in jedem Fall, merken auch Strafrechtsexperten an. Mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht habe der Mitfahrer anderen Passagieren deshalb keinen Gefallen getan, schreibt etwa der Zürcher Strafverteidiger Duri Bonin auf Linkedin.
«Aus Verteidigersicht ist das ein etwas bitterer Entscheid», so der Anwalt. «Die Gefahr besteht, dass hängen bleibt: ‹Beifahrer können bei Raserdelikten Mittäter sein›.» Das sei zwar richtig, aber unvollständig. Die bessere Lehre: «Nicht die Mitfahrt ist strafbar. Strafrechtlich heikel wird es dort, wo jemand aktiv anstiftet, anleitet, unterstützt oder die Tat wesentlich mitprägt.»