Darum gehts
- Sanktionen blockieren AHV-Zahlungen für 60 Betroffene in Russland und Belarus seit Februar
- Banken interpretieren EU-Sanktionen unterschiedlich, Überweisungen oft nicht möglich
- 170 Betroffene insgesamt, 60 nur mit russischen oder belarussischen Konten
Wer in Russland und Belarus lebt und die Schweizer AHV beziehen will, schaut möglicherweise in die Röhre: Grund sind die Sanktionen der EU nach dem Krieg in der Ukraine. Selbst wenn die Zahlungen nach Schweizer Recht in Ordnung sind, legen teils Banken und ihre Partner die Sanktionen so weit aus, dass die Rente nicht ankommt. Zuerst hatte das Onlineportal Infosperber darüber berichtet.
«Seit 1. Februar 2026 stehen wir mit abgesägten Hosen da», ärgert sich Hans Rudolf Knecht gegenüber dem «Infosperber». Er zog vor zehn Jahren mit seiner Frau nach Belarus. Jetzt müsse er in die Schweiz fliegen und Geld abheben, um zu seiner Rente zu kommen. Das Geld beispielsweise über einen Verwandten oder die Botschaft zu beziehen, ist nicht möglich.
60 Betroffene
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile ein Informationsblatt veröffentlicht. Aktuell leben rund 170 Personen mit AHV-Anspruch in Russland oder Belarus. «Beim Grossteil der Rentnerinnen und Rentner in diesen beiden Ländern kommen die Rentenzahlungen an.»
Derzeit seien rund 60 Personen vom Problem betroffen, weil sie ausschliesslich über ein russisches oder belarussisches Bankkonto verfügen. Die Schweizer Banken würden sich bemühen, unverzichtbare Zahlungen wie die Rente zu ermöglichen. Dabei seien sie jedoch von Partnerbanken abhängig. «Diese Partnerbanken halten sich an die für sie relevanten ausländischen Rechtsvorschriften.»
Das Problem hat sich seit Anfang Jahr verschärft. Dies, weil die Banken im In- und Ausland laufend Risikoanalysen machen und die Zahlungen jeweils aufgrund dieser Einschätzungen durchführen oder eben nicht. Die Situation sei aber von Fall zu Fall unterschiedlich und verändere sich.
Man stehe im Austausch mit den Betroffenen, schreibt der Bund weiter. «In Einzelfällen kann es helfen, wenn der Rentenempfänger ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank oder einer Bank in einem nicht sanktionierten Land unterhält und Rentenzahlungen darüber empfangen kann.»