«Aufwendig und lästig»
Lehrer dürfen Schülerlisten nicht verteilen – weil Eltern bocken

Einfach so Adresslisten mit den Daten von Schülerinnen und Schülern verteilen? Der Berner Regierungsrat erklärt das faktisch für rechtswidrig. Ohne Einwilligung der Eltern sei da nichts zu machen – zum Leidwesen der Lehrer.
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Immer mehr Eltern wollen nicht, dass ihre Kinder auf Klassenlisten stehen.
Foto: imago images/photothek

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Adresslisten an Schulen im Kanton Bern sind laut Regierungsrat illegal
  • Weitergabe erlaubt nur mit gesetzlicher Grundlage oder ausdrücklicher Zustimmung
  • Datenschutzkonforme Lösungen ermöglichen freiwillige Weitergabe ausgewählter Kontaktdaten
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Patrick GerberRedaktor Politik

Wie ist welches Gspänli erreichbar? Früher kursierten an vielen Schulen ganz selbstverständlich Listen mit Namen, Adressen und Telefonnummern der Kinder – beziehungsweise ihrer Eltern. Heute ist das heikel. Denn immer mehr Eltern wollen verhindern, dass ihre Kinder auf klassischen Schüler-Adresslisten erscheinen. Sie fürchten um den Datenschutz! Jetzt kommt auch der Berner Regierungsrat zum Schluss, dass solche Listen faktisch unzulässig sind. Insbesondere dann, wenn eine erziehungsberechtigte Person mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden ist.

Michael Ritter (53, GLP), Grossrat und selbst Gymnasiallehrer, hatte im Berner Kantonsparlament einen Vorstoss eingereicht. Es sei «aufwendig und lästig», wenn man einzelne Namen aus Adresslisten streichen müsse, sobald sie allen Eltern zugestellt werden. Deshalb müsse man klären, «ob solche Adressen tatsächlich dem Datenschutz unterstehen». Der Regierungsrat äussert sich dazu deutlich.

Für den Schulbetrieb «nicht notwendig»

Generell sei die Weitergabe von personenbezogenen Daten mittels Adresslisten nicht gestattet. Zulässig sei sie für Behörden nur dann, wenn eine gesetzliche Pflicht oder Ermächtigung bestehe oder die betroffenen Personen ausdrücklich zugestimmt hätten, so die Regierung. Für den Schulbetrieb sei die Weitergabe von Adresslisten an Eltern jedoch nicht erforderlich, so die Kantonsregierung. Entsprechend gebe es dafür auch keine gesetzliche Grundlage.

Zudem könnten aus solchen Listen private Informationen über Schülerinnen und Schüler abgeleitet werden. So lasse sich etwa erkennen, ob Eltern getrennt leben oder ob ein Kind ein Schuljahr wiederholen musste. 

Die Frage Ritters, ob eine Lockerung der Regelung geplant sei, verneint der Regierungsrat. Die Weitergabe der Daten sei für den Schulbetrieb nicht notwendig – und deshalb lasse sich dies auch nicht einfach gesetzlich ändern. Der Regierungsrat ist der Meinung, «dass die bestehende Regelung einen angemessenen Schutz der Privatsphäre von Schülerinnen, Schülern und ihren Eltern gewährleistet, ohne die freiwillige Vernetzung unter Eltern zu verunmöglichen».

Bereits heute gebe es «datenschutzkonforme Lösungen». So könnten Eltern freiwillig ausgewählte Kontaktdaten zur Weitergabe an andere Eltern freigeben. Diese Praxis habe sich bereits bewährt und ermögliche «eine sachgerechte Balance zwischen Datenschutz und dem Bedürfnis nach elterlicher Vernetzung», so der Regierungsrat.

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