Ein Name fürs Leben: Bei der Wahl des Vornamens machen sich viele werdende Eltern monatelang Gedanken. Er soll schön klingen, zum Nachnamen passen und möglichst etwas Besonderes sein. Manche Mütter und Väter wollen deshalb mit einem aussergewöhnlichen Namen auffallen. Doch nicht jeder Wunsch lässt sich in der Schweiz durchsetzen.
Eine offizielle Liste mit verbotenen Vornamen gibt es hierzulande nicht. Grundsätzlich dürfen Eltern selbst entscheiden, wie ihr Kind heissen soll. Eine Einschränkung steht allerdings in der Zivilstandsverordnung: Vornamen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, müssen zurückgewiesen werden. Was darunter fällt, wird im Einzelfall beurteilt.
Ein einzelner Buchstabe sorgte für Streit
Wie weit die freie Namenswahl geht, zeigt ein Fall aus dem Kanton Zürich. Ein Elternpaar wollte seiner Tochter neben den Vornamen Mia, Emma und Lara noch ein «J» geben. Der Buchstabe sollte an die Vornamen zweier Urgrosseltern erinnern.
Das Zivilstandsamt lehnte den Wunsch ab. Die Eltern wehrten sich dagegen, doch auch das Zürcher Verwaltungsgericht stellte sich 2017 auf die Seite der Behörde. Ein einzelner Buchstabe sei im deutschen Sprachraum kein eigentlicher Vorname, argumentierte das Gericht. Ausserdem würde das «J» nicht wie das englische «Jay», sondern wie «Jot» ausgesprochen.
Dass der Buchstabe nur als vierter Vorname gedacht war, änderte daran nichts. Das Gericht schlug den Eltern stattdessen den Namen «Jo» vor. Der Fall zeigt: Auch ein zusätzlicher Vorname muss den Regeln entsprechen.
Schmuki fiel beim Bundesgericht durch
Noch kurioser ist der Fall «Schmuki». Ein Paar wollte seiner Tochter diesen Namen geben, der (fast) dem Ledignamen der Mutter, «Schmucki», entsprach. Doch das Bundesgericht lehnte den Vornamen ab. Für die Namenswahl fehlten ausreichende objektive Gründe.
Der Fall zeigt, dass ein Familienname nicht automatisch als Vorname akzeptiert wird. Das heisst aber nicht, dass solche Kombinationen generell verboten sind. Entscheidend ist, ob sich der Wunsch nachvollziehbar begründen lässt und ob die Interessen des Kindes gewahrt bleiben.
Zahlen und Sonderzeichen sind keine gute Idee
Auch bei der Schreibweise gibt es Grenzen. Eine Kombination wie «M1l@» wird in der Schweiz nicht als regulärer Vorname akzeptiert. Zahlen und Sonderzeichen können die eindeutige Erfassung des Namens erschweren.
Bei Markennamen oder ungewöhnlichen Bezeichnungen können die Zivilstandsämter ebenfalls genauer hinschauen. Das bedeutet nicht, dass jeder Name, der auch als Marke bekannt ist, verboten wäre. Eltern können unter Umständen erklären, weshalb sie sich für einen bestimmten Namen entschieden haben.
Auch Namen aus anderen Ländern und Kulturen sind nicht automatisch problematisch. Was in der Schweiz ungewöhnlich klingt, kann anderswo ein ganz normaler Vorname sein. Die Behörden müssen deshalb den jeweiligen Hintergrund berücksichtigen.
Muss ein Name zum Geschlecht passen?
Nicht jeder Vorname muss eindeutig männlich oder weiblich sein. Gerade internationale Namen können je nach Kultur unterschiedlich verwendet werden. Dennoch können Namen, die eindeutig dem anderen Geschlecht zugeordnet werden, bei den Behörden Fragen aufwerfen.
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Ein Name wird nicht allein deshalb abgelehnt, weil er selten ist oder in der Schweiz ungewohnt klingt.
So grosszügig sind die Schweizer Behörden
Wer nun glaubt, die Zivilstandsämter würden bei ausgefallenen Namen schnell den Riegel schieben, kann aufatmen. Formelle Ablehnungen sind selten. Wie SRF 2025 berichtete, kommt es in der Praxis häufig zunächst zu Gesprächen mit den Eltern. Oft lässt sich dabei eine Lösung finden.
So kann ein besonders ausgefallener Name beispielsweise als Zweitname infrage kommen. Die Leiterin des Zivilstandsamts der Stadt Luzern berichtete gegenüber SRF, dass der Name «Hurricane» einst als Zweitname zugelassen wurde.
Die wichtigste Regel lautet deshalb: Eltern dürfen bei der Namenswahl kreativ sein. Ein Name muss nicht gewöhnlich, traditionell oder besonders häufig sein. Er darf aber die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzen. Und wenn das Zivilstandsamt einen Namen ablehnt, können die Eltern den Entscheid gerichtlich überprüfen lassen.
Wer seinem Baby einen aussergewöhnlichen Namen geben möchte, muss also nicht auf Nummer sicher gehen. Es lohnt sich aber, vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt nachzufragen, wenn Zweifel bestehen.