Darum gehts
Die Eltern müssen für eine «angemessene Erstausbildung» ihrer volljährigen Kinder aufkommen – der Artikel 277 des Zivilgesetzbuchs lässt da keine Zweifel. Im Alltag ist die Sache aber diffuser.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Denn längst nicht immer ist klar, was genau als «angemessene Erstausbildung» gilt – das Gesetz schweigt sich aus. Die Rechtslage muss im Einzelfall je nach Neigungen, Fähigkeiten und Berufsziel des Kindes beurteilt werden.
Klar ist: Die gymnasiale Matura ist keine Erstausbildung, die zur Berufsausübung befähigt. Wenn das Kind danach ein Studium an der Uni wählt, müssen die Eltern in der Regel bis zum Masterabschluss Ausbildungsalimente leisten. Ein gewisses Mass an Prüfungsversagen und auch einzelne Wechsel der Studienrichtung liegen drin, solange das Kind die Ausbildung an der Hochschule gewissenhaft betreibt.
Ebenso unbestritten ist, dass ein Studium, das jemand nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufnimmt, unterhaltsrechtlich nicht mehr als Erstausbildung gilt. Das ist eine Zweitausbildung, und dafür müssen die Eltern nicht bezahlen.
Komplizierter ist die Rechtslage, wenn ein volljähriges Kind nach der Lehre eine Berufsmatur absolviert und ein Studium an der Fachhochschule anhängt. Hier ist die Unterhaltspflicht im Einzelfall zu beurteilen. Als Faustregel gilt: Zentral ist das ursprüngliche Berufs- respektive Ausbildungsziel des Kindes.
Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?
Die Höhe der Beiträge errechnet sich anhand des konkreten Lebensbedarfs des Kindes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern. Grundsätzlich belässt man den Unterhaltspflichtigen das familienrechtliche Existenzminimum.
Dieses besteht aus einem Grundbetrag für die alltäglichen Ausgaben gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Dazu kommen die Wohn- und Krankenkassenkosten sowie allfällige weitere Gesundheitskosten, eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale, die Berufsauslagen (öV, auswärtige Verpflegung, unumgängliche Weiterbildungskosten) sowie die Steuern.
Dazu ein Beispiel: Für eine alleinstehende Person beträgt der Grundbedarf 1200 Franken. Dazu kommen nachgewiesene Auslagen fürs Wohnen, Krankenkasse, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, TV/Internet/Kommunikation, Berufsauslagen und Steuern.
Wenn sich so etwa bei einem alleinstehenden Vater ein familienrechtliches Existenzminimum von 4800 Franken ergibt, wäre er bei einem Nettoeinkommen von monatlich 6000 Franken demnach in der Lage, maximal 1200 Franken an Ausbildungsalimenten zu bezahlen.
Was gilt für das Kind?
Das Kind muss, sofern das zeitlich möglich ist, zum eigenen Lebensunterhalt beitragen – etwa mit Neben- oder Ferienjobs. Wenn ein erwachsenes Kind den Kontakt zu den Eltern verweigert, kann es den Anspruch auf Unterhalt verlieren. Je älter das Kind ist und je länger seine Ausbildung schon dauert, desto eher wird Unzumutbarkeit für die betroffenen Eltern angenommen. Es sei denn, der unterstützungspflichtige Elternteil trägt das Hauptverschulden an der gestörten Eltern-Kind-Beziehung.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 21.12.2015 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.