Vorsicht, Freizügigkeit
Diese zwei Steuer­­fallen bei den Pensions­kassen können teuer werden

Wer beim Bezug von Vorsorgegeldern Fehler macht, riskiert hohe Nachzahlungen. Der Beobachter zeigt, woran du denken musst. Und wie du deine Steuern legal optimierst.
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Wer bei den Vorsorgegeldern sparen möchte, muss genau hinschauen. Nicht alles ist erlaubt.
Foto: imago/Westend61
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Sandra Maurer
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Hast du irgendwo noch Geld auf einem «vergessenen» Freizügigkeitskonto herumliegen? Oder hast du in den letzten Jahren kräftig Steuern gespart, indem du freiwillig Geld in deine Pensionskasse (PK) eingezahlt hast? Dann solltest du jetzt besonders aufmerksam weiterlesen.

Denn die Schweizer Steuerämter legen zurzeit ein Augenmerk darauf, Steuerpflichtige aufzuspüren, die es mit den Regeln der zweiten Säule nicht ganz so genau genommen haben. Was früher oft unbemerkt durchging, wird heute in einigen Kantonen stärker sanktioniert.

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Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Falls du kurz vor der Pensionierung stehst und den Bezug deiner PK-Gelder clever planen willst, solltest du folgende zwei Stolpersteine kennen.

Falle 1

Das gesplittete Freizügigkeitskonto

Viele Erwerbstätige besitzen nicht nur ein Vorsorgekonto, sondern haben ihr Sparguthaben legal bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen deponiert. Das Ziel dahinter ist strategischer Natur: Wer die Konten in verschiedenen Jahren auflöst, bricht die Steuerprogression und zahlt beim Kapitalbezug weniger Steuern.

Doch hier schaut das Steueramt heute ganz genau hin. Das Gesetz schreibt eigentlich vor: Wer den Job wechselt, muss das gesamte Vorsorgeguthaben in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einbringen.

Die legale Ausnahme

Eine Ausnahme gilt, wenn man das Guthaben eines der Konten in die neue Pensionskasse überträgt und diese damit bereits komplett ausfinanziert ist. Dann ist das maximale reglementarische Sparguthaben erreicht.

Die Folge: Man darf das zweite Freizügigkeitskonto völlig legal weiterlaufen lassen. In diesem Fall ist das Beibehalten unbedenklich.

Wo die Steuerverwaltung ungemütlich wird

Ein Problem gibt es aber, wenn die neue Pensionskasse nicht ausfinanziert war und Sie das zweite Konto einfach behalten haben, um später Steuern zu sparen. Einige wenige Kantone sind hier extrem streng. Wie der Kanton Solothurn dem Beobachter bestätigt hat, werden die Versicherten in solchen Fällen damit bestraft, dass der Bezug des «zusätzlichen» Freizügigkeitskontos ordentlich anstatt privilegiert besteuert wird.

Das bedeutet: Das Geld wird nicht zum reduzierten Sondersatz für Vorsorgegelder besteuert, sondern schlägt als normales Einkommen voll zu Buche. Eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Ebenso handhabt es der Kanton Aargau.

Merkblätter «Besteuerung Kapitalauszahlung aus Vorsorge»

Wer sein Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse oder der Säule 3a auszahlen lassen möchte, muss die Gelder versteuern. Das Merkblatt «Besteuerung von Kapitalauszahlungen der 2. Säule und der Säule 3a» bietet eine Übersicht zu den Steuertarifen beim Bund und den Kantonen. Das Merkblatt «Berechnungsbeispiele Steuern für Kapitalauszahlungen aus Vorsorge» zeigt überdies, wie hoch die Steuern konkret in den Kantonen sind.

Wer sein Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse oder der Säule 3a auszahlen lassen möchte, muss die Gelder versteuern. Das Merkblatt «Besteuerung von Kapitalauszahlungen der 2. Säule und der Säule 3a» bietet eine Übersicht zu den Steuertarifen beim Bund und den Kantonen. Das Merkblatt «Berechnungsbeispiele Steuern für Kapitalauszahlungen aus Vorsorge» zeigt überdies, wie hoch die Steuern konkret in den Kantonen sind.

Andere Kantone neigen bei solchen Konstellationen dazu, die beiden Bezüge einfach zusammenzurechnen. Damit geht die Steuerersparnis durch die Staffelung komplett verloren. Dieses Vorgehen empfiehlt auch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK).

In Zukunft könnte sich die Rechtslage noch verschärfen: Als Reaktion auf einen Vorstoss des FDP-Ständerats Josef Dittli schlägt der Bundesrat nun vor, die Regeln weiter zu verschärfen. Bisher können Vorsorgeeinrichtungen vergessene Guthaben einfordern. Künftig wären sie dazu verpflichtet. Das ginge nur mit schärferen Kontrollen.

Was du jetzt konkret tun kannst:

  • Pensionskasse anfragen: Frage deine aktuelle Pensionskasse, ob sie das Geld des zweiten Freizügigkeitskontos noch annimmt. Falls ja: Bringe es ein. Wenn du dich dann später regulär teilpensionieren lässt und das Geld «gestaffelt» beziehst, kannst du so die Progression vermeiden.
  • Taktischer Bezug: Wenn das nicht möglich ist und du das gesetzliche Referenzalter noch nicht erreicht hast, solltest du das Freizügigkeitskonto zuerst beziehen. Im schlimmsten Fall kannst du das Geld dann wieder via Einkauf in die Pensionskasse einbringen. Zu berücksichtigen ist hier die dreijährige Sperrfrist vor dem Bezug einer Kapitalleistung.
Falle 2

Die künstliche Einkaufslücke

Der zweite Stolperstein betrifft freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Das Prinzip: Du schliesst eine Einkaufslücke, indem du Geld einzahlst, und ziehst den Betrag vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen ab.

Die Krux an der Sache: Das Steueramt winkt diese Abzüge bei der jährlichen Steuererklärung oft erst einmal durch. Das böse Erwachen kommt Jahre später, wenn das Kapital bezogen wird – wenn eigentlich keine Einkaufslücke bestanden hat.

Die goldene Regel: Freizügigkeit mindert die Einkaufslücke

Viele Steuerpflichtige verschweigen (oder vergessen) bei der Berechnung der Einkaufslücke, dass sie zusätzlich noch ein Freizügigkeitskonto besitzen. Gemäss geltender Gesetzgebung reduzieren bestehende Freizügigkeitsguthaben aber den Höchstbetrag der Einkaufssumme. Hier zwei Beispiele:

  • Mit Risiko: Du hast eine Lücke in der Pensionskasse von 50’000 Franken. Gleichzeitig existiert bei einer Freizügigkeitsstiftung ein vergessenes Konto mit 40’000 Franken. Deine effektive Einkaufslücke beträgt somit nur 10’000 Franken. Wer sich für 50’000 Franken einkauft, hat 40’000 Franken zu viel vom Einkommen abgezogen.
  • Ohne Risiko: Deine Einkaufslücke in der Pensionskasse beträgt 100’000 Franken. Dein Freizügigkeitskonto weist 40’000 Franken auf. Du kaufst dich mit 30’000 Franken ein. Die Nettolücke beträgt 60’000 Franken – nämlich 100’000 minus 40’000. Das ist immer noch mehr als dein Einkauf. Es ist also alles im grünen Bereich.

Der Rettungsanker: Die straflose Selbstanzeige

Solltest du feststellen, dass du in der Vergangenheit unzulässige Einkäufe getätigt hast, solltest du handeln, bevor es das Steueramt tut. Unzulässig sind Einkäufe, wenn aufgrund eines bestehenden Freizügigkeitskontos keine echte Nettolücke bestand.

In diesem Fall ist eine straflose Selbstanzeige meist der beste Weg (hier findest du den Musterbrief). Damit legst du die Karten freiwillig auf den Tisch.

Der grosse Vorteil: Das Risiko einer Busse wegen Steuerhinterziehung ist gebannt. Du musst lediglich die damals gesparten Steuern plus Verzugszinsen nachzahlen.

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