Darum gehts
- EDA-Warnungen setzen Standards für Reiseveranstalter nach Pauschalreisegesetz in der Schweiz
- Reisende können bei Krieg oder Unruhen Rücktritt oder Umbuchung verlangen
- Bei Buchung nach Warnung besteht kein Anspruch auf kostenfreie Annullierung
Reisehinweise sind rechtlich nicht direkt verbindlich. Aber sie haben eine starke Signalwirkung. Insbesondere Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder des Bundesamts für Gesundheit (BAG).
Sie setzen den Standard für das, was ein «sorgfältiger Reiseveranstalter» wissen muss, um die Interessen der Reisenden zu wahren. Dazu ist er gemäss Pauschalreisegesetz verpflichtet.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Ein Reiseveranstalter muss die Warnung einschätzen und dementsprechend die Reise absagen, umbuchen oder Reisende zumindest umfassend informieren. Diese Informationspflicht bezieht sich unter anderem auch auf mögliche Reisebeschränkungen und Warnungen im Land.
Wenn der Veranstalter dich weder auf die Umstände vor Ort aufmerksam gemacht noch einen Rücktritt oder eine Umbuchung angeboten hat, frage am besten zuerst nach. Dabei kannst du mit dem Pauschalreisegesetz argumentieren: Bei Pauschalreisen hast du ein Rücktrittsrecht bei «unvermeidbaren und aussergewöhnlichen Umständen». Das sind beispielsweise Unruhen, Krieg und Terroranschläge im Reiseland, die verhindern, dass der Reiseveranstalter die Leistungen korrekt erbringen kann. Die Reisewarnung des EDA deutet darauf hin, dass solche Umstände vorliegen.
Zudem schützt dich das Zivilgesetzbuch: Wenn deine persönliche Sicherheit bedroht ist, kannst du nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Du trägst jedoch die Beweispflicht für diese Gefährdung. Auch hier hilft die aktuelle EDA-Warnung.
Anders ist die Rechtslage, falls du die Reise erst gebucht hast, als die Reisewarnungen bereits bestanden. Dann hast du auf eigenes Risiko gehandelt und entsprechend keinen Anspruch auf eine kostenfreie Annullierung aufgrund dieser Umstände.