Trockener Nationalfeiertag
Was du am 1. August darfst – und was nicht

Der 1. August wird dieses Jahr etwas leiser gefeiert als gewohnt. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit gilt an den meisten Orten ein privates Feuerwerksverbot. Auch beim Grillieren und Baden gelten derzeit vielerorts Einschränkungen. Blick zeigt, was gilt.
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Für viele gehört ein Feuerwerk am 1. August dazu. Egal ob privat oder öffentlich organisiert. (Symbolbild)
Foto: Keystone

Darum gehts

KI-generiert, redaktionell geprüft
  • Die Schweiz feiert am 1. August wegen der Trockenheit fast ohne Feuerwerk
  • Absolutes Feuerverbot gilt in fast allen Kantonen, Strafen bis 20'000 CHF
  • Offizielle Feuerwerke u. a. am Thunersee und Genfersee geplant.
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Wiebke KöhneRedaktorin Newsdesk

Cervelat, Grillfest und im Anschluss ein Feuerwerk am Nachthimmel? Das ist in diesem Jahr nicht überall möglich.

Am 1. August feiert die Schweiz Geburtstag. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen Brandgefahr sind die Feste und Feiern in diesem Jahr jedoch begrenzt. Blick beantwortet die wichtigsten Fragen zum Feiertag.

Wo gilt ein privates Feuerwerksverbot?

Grundsätzlich müssen die Vorschriften des Kantons immer eingehalten werden. Gibt jedoch eine Gemeinde eine strengere Regelung vor, gilt diese. Momentan wurde in allen Kantonen entweder ein absolutes Feuerverbot oder ein Feuerverbot in Wald und Waldesnähe ausgerufen. Bei einem absoluten Feuerverbot dürfen grundsätzlich auch keine privaten Feuerwerke oder Höhenfeuer gezündet werden.

Absolutes Feuerverbot gilt laut dem Bundesamt für Umwelt aktuell in allen Kantonen ausser den Folgenden:

  • Appenzell Innerrhoden
  • Bern
  • Luzern
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schwyz
  • Zug
  • Ebenfalls ausgenommen sind folgende Teile im Kanton Graubünden: Oberengadin, Samnaun, Scuol-Valsot, Zernez

In diesen Kantonen wurde ein Feuerverbot in Wald und Waldesnähe ausgerufen – mit Ausnahme der Regionen im Bündnerland. Allerdings haben die Kantone oder Gemeinden fast alle ein zusätzliches explizites Verbot für private Feuerwerke und Höhenfeuer erlassen. 

Wie hoch sind die Strafen?

Wer sich nicht an die Verbote hält und dennoch private Feuerwerke zündet, muss in manchen Kantonen tief in die Tasche greifen. Während bestimmte Kantone Ordnungsbussen verteilen, führen die Verstösse in anderen Kantonen direkt zu einer Verzeigung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft über die Höhe des Strafmasses.

Wie die Stadt Zürich mitteilt, kann beides vorkommen. Ordnungsbussen beginnen in Zürich im Normalfall bei 120 Franken. Ähnlich in der Stadt Basel, wobei der Betrag mit 150 Franken etwas darüber liegt. In Luzern kann es teurer werden: Wie die Stadt mitteilt, kostet dort ein Verstoss bis zu 20'000 Franken. Wie es in der «Berner Zeitung» heisst, drohen auch in Bern Anzeigen und teure Bussen bis zu 20'000 Franken.

Im Aargau werde jeder Fall einzeln begutachtet und sei Sache der Staatsanwaltschaft, teilt das zuständige Departement mit. Auch im Kanton St. Gallen führt eine Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft dazu, dass das Strafmass individuell festgelegt wird – dabei wird der Polizei jedoch noch ein Spielraum für einmalige Verwarnungen gelassen. 

Wo darf ich grillieren?

Gilt in deinem Kanton oder deiner Gemeinde ein absolutes Feuerverbot, darfst du draussen keine offene Flamme entzünden. Egal ob bei einer offiziellen Waldgrillstelle oder mit einem Holzkohlegrill auf dem eigenen Balkon oder im Garten – es ist ausnahmslos verboten. Dasselbe gilt neben Grills auch für Feuerschalen.

Gilt nur ein Verbot in Wald und in Waldesnähe, ist das Grillieren mit offener Flamme erlaubt, insofern du den angegebenen Abstand – meist 50 bis 200 Meter – zum Wald einhältst. Auch dort ist die Gefahr gross, dass bereits ein kleiner Funke zu einem Brand führen kann. 

Was hingegen an fast allen Orten erlaubt ist, ist die Verwendung von Gas- und Elektrogrills. Auch dabei muss jedoch auf den nötigen Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien und einen stabilen Untergrund geachtet werden. 

Wo finden offizielle Feuerwerke statt?

Wer sich ein offizielles Feuerwerk anschauen möchte, sollte sich am besten laufend informieren. Sowohl rund um den Zürichsee als auch in Basel-Stadt wurden die geplanten Vorführungen kurzfristig noch abgesagt.

Dennoch sind an einigen Seen am 1. August noch Feuerwerke geplant. Unter anderem für die folgenden:

  • Feuerwerk auf dem Thunersee bei Gunten BE (21.50 Uhr)
  • Feuerwerk auf dem Genfersee in Lausanne VD (21.45 Uhr)
  • Feuerwerk über dem Vierwaldstättersee in Brunnen SZ (22 Uhr)
  • Feuerwerk auf dem Murtensee in Murten FR (22.15 Uhr)
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