Darum gehts
Heinz Keller will nie mehr ins Kantonsspital Schaffhausen. «Die liessen mich gegen meinen Willen neun Tage in die Psychiatrieklinik sperren», sagt der 82-Jährige. «Am Anfang wusste ich nicht einmal, weshalb.»
Es war im letzten August. Keller hatte Schlafprobleme und liess sich von seinem Arzt das Schlafmittel Zoldorm geben. «Doch dann hatte ich Albträume. Es war die Hölle», erinnert er sich. Keller ging in den Notfall des Kantonsspitals Schaffhausen, wo man einen «Verwirrtheitszustand» beziehungsweise ein Delir diagnostizierte.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Nach vier Spitalnächten in die Psychiatrie
Ein Delir ist eine akute Verwirrtheit, die von Medikamenten ausgelöst werden kann. Gemäss Universitätsspital Zürich hat bis zu ein Viertel der über 65-Jährigen bei einem Spitaleintritt ein Delir. Keller sagt jedoch, er habe gar kein Delir gehabt, sondern lediglich Schlafprobleme.
Keller blieb vier Nächte im Kantonsspital und erhielt Gegenmittel. Doch nach Hause wollte die behandelnde Ärztin ihn nicht entlassen, weil er keine Spitexhilfe akzeptieren wollte und niemand garantieren konnte, dass er seine Herzmedikamente korrekt einnimmt. Dieser Entscheid fiel vor dem Hintergrund, dass Keller aus anderen Gründen zuvor bereits mehrfach im Spital gewesen war.
«Fehlende Krankheitseinsicht» als Grund für Einweisung
Es bestünden ein «Selbstversorgerdefizit» sowie eine «fehlende Akzeptanz von Unterstützung im häuslichen Umfeld», heisst es im Austrittsbericht des Kantonsspitals. Weil der Patient keinen Beistand habe und momentan keinen Hausarzt, sei eine Entlassung «nicht zu verantworten». «Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht» bestehe eine Selbstgefährdung.
Die Chefärztin entzog ihm darum per Formular die Freiheit und liess ihn in eine psychiatrische Klinik einweisen. Das ist im Rahmen einer «fürsorgerischen Unterbringung» (FU) möglich.
Keller habe sich jedoch geweigert, mit dem Rettungsdienst in die Psychiatrie gefahren zu werden. Normalerweise ziehe das Kantonsspital Schaffhausen in solchen Fällen die Polizei bei, sagt ein Sprecher. Da sich die Verantwortlichen vor einem medizinischen Zwischenfall bei einem Polizeieinsatz fürchteten, liessen sie Keller stattdessen leicht sedieren, um ihn so in das Zentrum für Psychiatrie Reichenau in Deutschland überführen zu können. Weil der Schaffhauser Heinz Keller in der deutschen Exklave Büsingen wohnt, war Deutschland zuständig. «Ich erwachte in der Psychiatrie Reichenau und fragte mich, warum ich nun eingesperrt war», sagt er.
Keller weiss nichts von einer Anordnung
Was Heinz Keller nicht wusste: Das Kantonsspital hatte ihm die FU-Anordnung, also den Beschluss zum Entzug seiner Freiheit, als Dokument mitgegeben – so steht es im Austrittsbericht. Keller verneint, die Anordnung je gesehen zu haben. Auch sein Freund, der ihn als Einziger im Spital und in der Psychiatrie besuchte, hat diese Anordnung nie gesehen, wie er gegenüber dem Beobachter sagt. Wenn sie in den Unterlagen gewesen wäre, hätte sie ihm auffallen müssen, sagt er.
Das Gesetz verlangt indes, dass ihm das Dokument persönlich ausgehändigt wird. Ob das geschehen sei, könne man nicht belegen, räumt das Kantonsspital ein. Und das sei ein Verfahrensmangel. Man werde die internen Prozesse entsprechend anpassen.
In der Psychiatrie Reichenau wurde Keller dann nach deutschem Recht nochmals die Freiheit entzogen, per Unterbringungsbeschluss durch das Amtsgericht Konstanz. Dabei stützten sich die Zuständigen im Wesentlichen auf die ärztlichen Einschätzungen aus Schaffhausen.
Nach neun Tagen wurde Keller nach Hause entlassen – nachdem die Klinik seinen Hausarzt hatte ausfindig machen können, den es sehr wohl gab. Und nachdem die Klinik herausgefunden hatte, dass Keller in Büsingen in der Wohnung eines Pflegeheims wohnt, wo er pflegerisch versorgt werden könnte bei Bedarf. Kostenpunkt der neuntägigen Psychiatrieunterbringung: 4644.95 Euro.
Kantonsspital sieht sich im Recht
Das Psychiatriezentrum Reichenau schreibt, es habe bei Heinz Keller ein «erhebliches Selbstversorgungsdefizit und somit Selbstgefährdung» vorgelegen. Das Kantonsspital Schaffhausen schreibt, bei einer Selbstgefährdung sei das Spital «gesetzlich wie ethisch verpflichtet zu handeln – auch wenn dies gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen geschieht».
Keller weist diese Darstellungen zurück. «Ich verweigerte den Transport in die Reichenau nicht, denn ich war nach der Sedierung fünf Stunden komplett weg und konnte gar keinen Widerstand leisten. Es gab auch keine Selbstgefährdung. Ich hatte immer einen Hausarzt und wohne wie Tausende andere Leute in einer Wohnung in einem Pflegeheim. Da hätte ich ja Hilfe holen können.» Inzwischen hat Keller die Unterstützung einer Spitex für die Medikamenteneinnahme akzeptiert. «Auf weitere Pflege kann ich jedoch gut verzichten.»