Sanitäterin zu sein, gilt nicht als Ausrede
Bundesgericht verurteilt Klimaaktivisten

Eine weisse Weste und Medikamente im Rucksack schützen nicht vor einer Strafe, wenn man an einer unbewilligten Demo teilnimmt. Das entschied das höchste Schweizer Gericht.
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Keine Sonderbehandlung für Demonstrierende mit weisser Weste: Die Polizei löst am 20. Juni 2020 die Blockade von Extinction Rebellion auf.
Foto: Alexandra Wey/Keystone
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Thomas Angeli
Beobachter

Die drei Verurteilten sperrten am 20. Juni 2020 zusammen mit anderen Demonstrierenden die Zürcher Quaibrücke mit einer Sitzblockade. Die Kundgebung war unbewilligt und legte sowohl den privaten als auch den öffentlichen Verkehr über die viel befahrene Brücke am See während mehrerer Stunden lahm. Dies sei ein Fall von Nötigung, befand das Bundesgericht nun in letzter Instanz und verurteilte die Aktivistinnen und den Aktivisten zu Geldstrafen.

In einem früheren Fall einer unbewilligten Aktion durch die Umweltbewegung Extinction Rebellion (XR) hatte das oberste Schweizer Gericht mehr Milde walten lassen. Damals ging es um die Blockade des Fribourg Centre in Freiburg am Black Friday 2019. Weil das Einkaufszentrum über zwei Nebeneingänge erreichbar war, kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe sich nicht um Nötigung gehandelt, und sprach die Aktivisten frei. 

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«Nicht unerhebliche Auswirkungen» auf Verkehrsteilnehmer

Im Zürcher Fall kam das Bundesgericht zu einem gegenteiligen Urteil. Die Polizei habe die unbewilligte Demonstration während rund 40 Minuten toleriert, heisst es in einem der drei Urteile. Dies habe «nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlreicher Verkehrsteilnehmer gezeitigt».

Neben dem privaten Verkehr habe die Blockade «an einem Nadelöhr des zürcherischen Tramverkehrs» den Betrieb von fünf Tramlinien unterbrochen. Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Schuldsprüche des Zürcher Obergerichts wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen.

Keine Sonderbehandlung für Sanitäterin

Unter den nun letztinstanzlich Verurteilten befindet sich auch eine Aktivistin, die angegeben hatte, als Sanitäterin im Einsatz gewesen zu sein. Sie habe eine weisse Weste getragen und in einem Rucksack Medikamente mitgeführt. Dies, weil die Polizei in der Vergangenheit auch bei friedlichen Demonstrationen gelegentlich Tränengas eingesetzt habe.

Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Beim weissen Überzieher habe es sich um die «Demonstrationsbekleidung» der Gruppe «Doctors for XR» gehandelt, heisst es im Urteil. Die Stadt Zürich verfüge überdies über ein «sehr dichtes Netz von Notfallorganisationen»: «Anhaltspunkte, dass die Sicherheit der Kundgebungsteilnehmer nicht gewährleistet gewesen wäre, liegen nicht vor.»

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