Gesuch von Rupperswiler Vierfachmörder
Amt muss Therapie-Abklärung treffen

Der Vierfachmörder von Rupperswil will nach seiner lebenslänglichen Haftstrafe eine Therapie. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und ordnet weitere Abklärungen durch die Aargauer Behörden an.
Der Vierfachmörder von Rupperswil will nach seiner lebenslänglichen Haftstrafe eine Therapie.

Darum gehts

  • Rupperswil-Mörder beantragt Therapie, Behörden prüfen Gesuch seit 2024
  • Bundesgericht lehnt Ausnahmeregelung für Staatsanwaltschafts-Beschwerde ab
  • Forensisch-psychiatrisches Gutachten kostet 25'000 bis 35'000 Franken laut Schätzung
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Die Aargauer Behörde muss prüfen, ob ein Gesuch des Vierfachmörders von Rupperswil AG für die Bewilligung einer Therapie gutgeheissen werden kann. Der Täter war 2016 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden; zudem wurde eine Verwahrung angeordnet. Eine vom Bezirksgericht Lenzburg verfügte ambulante Therapie hatte das Obergericht Aargau 2018 aufgehoben, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Im Sommer 2019 ordnete die zuständige Aargauer Behörde die Verbüssung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Normalvollzug an.

Im November 2024 beantragte der Verurteilte die Bewilligung einer deliktorientierten Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich beziehungsweise den Eintritt in die therapeutische Eingangsabklärung für eine solche Therapie. Die Aargauer Behörden wiesen das Gesuch ab, woraufhin der Täter Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichte.

Verfahrensstand und Bundesgerichtsentscheid

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde im September teilweise gut. Es wies die Sache zur Fortführung und Beendigung des Abklärungsprozesses durch den PPD mit abschliessender Beurteilung an das Amt für Justizvollzug zurück.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Entscheid erfolglos beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, da es sich bei dem Urteil nicht um einen Endentscheid handelt, mit dem die Sache auf kantonaler Ebene abgeschlossen würde. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass eine Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen sollte, um Zeit und Kosten für ein umfangreiches Beweisverfahren zu sparen – ein einzelnes forensisch-psychiatrisches Gutachten würde 25'000 bis 35'000 Franken kosten.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es stellte klar, dass es derzeit lediglich um die Abklärung gehe, von der eine allfällige erneute Begutachtung abhänge. Zudem sei der genannte Betrag nicht belegt, und forensische Gutachten seien bei psychisch gestörten Tätern ohnehin ein übliches Beweismittel. (Urteil 7B_1113/2025 vom 20.2.2026)

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