Darum gehts
Wenn die Sonne scheint und es warm wird, ist es allerorts dasselbe zwischen Chiasso und Schaffhausen: Balkontüren fliegen auf, Terrassenpforten quietschen in den Angeln, Garagentore und Küchenfenster klappen auf, Kellerausgänge werden freigeräumt. Und überall stürmen Menschen ins Freie. Sie schleppen Liegestühle und Gartentische nach draussen, knipsen Soundanlagen an. Sie ziehen Grills auf Rädern hinter sich her, pumpen Planschbecken auf und platzieren die gefüllten Kühltaschen auf der Wiese.
Die sonnige Idylle hat auch eine Schattenseite: Frischluft-Enthusiastinnen treffen auf Menschen mit weniger Open-Air-Begeisterung. Was für den einen fröhliches Lachen ist, mag für eine andere eine Plage sein.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Immerhin: Das Schweizer Recht hat für fast alle Konstellationen eine Antwort parat. Fünf typische Sommeranliegen greift der Beobachter heraus.
Rauchzeichen vom Grill
Feuer macht uns Menschen glücklich – auch lange nachdem wir aus unseren Höhlen in Häuser gezogen sind. Doch wo auf der schönen Glut ein zünftiges Steak brutzelt, ist eben manchmal auch dicker Rauch. Und das schätzen nicht alle.
Für diesen Zwist hat das Schweizer Recht einen typischen Kompromiss gefunden. Komplett verbieten lässt sich das Grillieren auf Terrasse oder Balkon nicht – egal, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft steht. Möglich ist aber, wegen des Rauchs die Holzkohlegrills zu verbieten und nur Elektro- oder Gasgrills zu erlauben.
Passionierte Zünsler und Grill-Liebhaberinnen achten deshalb darauf, die Nachbarn schon gar nicht zu stören. Wenn es trotzdem dazu kommt und in Mietvertrag oder Hausordnung nichts dazu steht, gilt: Übermässige Immissionen sind verboten. Dazu gehört auch Rauch.
Ärgernis nackte Brüste
Viele haben sie bereits als Säugling kennen und lieben gelernt: die weibliche Brust. Trotzdem verhüllen die meisten Frauen ihren Busen, wenn es zum Baden an den Fluss, den See oder in die Badi geht. Doch was, wenn eine Frau kein Oberteil tragen will?
Die Antwort darauf gibt die Bundesverfassung, die sagt: Mann und Frau sind gleichberechtigt. Laut Bundesgericht heisst das: Männer und Frauen müssen in allen Bereichen gleichbehandelt werden, und zwar «ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhältnisse und Vorstellungen». Sie dürfen nur dann unterschiedlich behandelt werden, «wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen».
Wenn in der Badeordnung eines Freibades steht, dass oben ohne verboten ist, dann verstösst das wahrscheinlich gegen die Verfassung. Wobei noch nie ein Gericht darüber entscheiden musste, ob es doch vielleicht biologische oder funktionale Unterschiede gibt für ein Verbot.
Schlager, Techno, Klassik
So einig sich die meisten über Feuer oder Brüste sind, spätestens bei der Musik scheiden sich die Geister. Eine Sittenpolizei für oder gegen Mozart oder David Guetta gibt es (noch) nicht. Aber klare Regeln zur Nachtruhe. In den meisten Gemeinden dauert sie von 22 oder 23 Uhr bis 7 Uhr – dann ist laute Musik verboten. Auch während der übrigen Stunden darf niemand seine Mitmenschen mit übermässigem Lärm belästigen. Und in Mietshäusern oder im Stockwerkeigentum kann die Hausordnung weitere Regelungen enthalten.
Doch in den allermeisten Musikgeräten ist der Schlüssel zum allseitigen Glück bereits eingebaut: der Lautstärkeregler. Auch wir Menschen sind mit nützlichen Tools ausgestattet: Mund und Ohren. Damit können Musikfreunde und Ruhebedürftige besprechen, unter welchen Bedingungen beiden Seiten wohl wäre.
Abkühlung auf dem Wasser
Vom Aufblas-Flamingo über das Stand-up-Paddle bis zum Kursschiff: Die Hackordnung auf unseren Gewässern ist klar geregelt. Kursschiffe sind die Königinnen, dann kommen – in dieser Reihenfolge: Fischerboote, Segelschiffe, Ruderboote, Motorboote. Am Schluss der Nahrungskette dümpeln Wind- und Kitesurfer, Stand-up-Paddlerinnen und sämtliche aufblasbaren Pizzastücke und Riesenavocados.
Die lustigen Spassfahrzeuge müssen nicht nur ausweichen, sondern sich an weitere Regeln halten. Man muss sie mit dem Namen und der Adresse des Besitzers anschreiben, auf Seen darf man sich mit ihnen nicht weiter als 150 Meter vom Ufer entfernen, muss Naturschutzgebiete und Wasserpflanzenbestände meiden und auf Flüssen eine Schwimmweste tragen.
Schluckspechte aufgepasst: Es gilt zwar auf Gummibooten keine Promillegrenze, fahrtüchtig müssen die Kapitäne aber sein. Die Polizei kann darum Atemalkoholproben einfordern.
Im Wald übernachten
In Sommernächten liegt die heisse Luft wie Blei in den städtischen Wohnungen. Wenn dann alle Städter aufs Land rennen und sich in den kühlen Wald legen, ist die Landbevölkerung weniger erfreut. Aber wer hat recht?
Es ist nicht grundsätzlich verboten, wild zu campieren. Aber Kantone und Gemeinden können ihre eigenen Regeln aufstellen. So ist es in vielen Kantonen erlaubt, einzelne Nächte im Gebirge oberhalb der Waldgrenze zu verbringen. Wenn es mehrere Nächte sind, muss man das Zelt tagsüber abbauen. Das gilt zum Beispiel in Freiburg, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden oder Glarus. Viel strenger sind die Regeln etwa in Appenzell Innerrhoden oder Bern.
Einen Überblick über die Regeln zum Wildcampen in der Schweiz finden Sie in diesem Beobachter-Artikel.