Nur noch mit Sonderbewilligung
Flüchtlinge dürfen nicht mehr ins Ausland reisen

Der Bundesrat verschärft die Reiseregeln für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene: Ab sofort sind Reisen in Heimat- oder Herkunftsstaaten grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nur noch in besonderen Fällen vom Bund bewilligt werden.
Publiziert: 10:55 Uhr
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Aktualisiert: 11:33 Uhr
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Auslandsreisen für Flüchtlinge werden eingeschränkt.
Foto: imago/Future Image

Darum gehts

  • Reisen in Heimatstaat für Asylsuchende und Schutzbedürftige stark eingeschränkt
  • Sonderregelung erlaubt Ukrainern mit Schutzstatus S weiterhin begrenzte Heimatreisen
  • 15 Tage Heimatreise pro Halbjahr für Ukrainer mit Schutzstatus S
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Céline ZahnoRedaktorin Politik

Künftig dürfen asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen grundsätzlich nicht mehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in andere Staaten reisen. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Nach dem Willen des Parlaments darf das Staatssekretariat für Migration (SEM) solche Reisen nur noch in Ausnahmefällen bewilligen.

Das Parlament hat die entsprechenden Regeln für vorläufig Aufgenommene und asylsuchende Personen im Dezember 2021 verabschiedet. Wegen des Krieges in der Ukraine sind die Änderungen bisher allerdings nicht in Kraft getreten. Für Geflüchtete aus der Ukraine wurde nämlich damals Reisefreiheit beschlossen.

Offene Fragen zu klären

Nun hat sich der Bundesrat für eine Sonderregelung entschieden. Das Justizdepartement (EJPD) wurde beauftragt, eine Botschaft mit Sonderregelung für Ukrainer und Ukrainerinnen mit Schutzstatus S zu erarbeiten. Ihnen sind weiterhin Heimatreisen von 15 Tagen pro Halbjahr gestattet. Diese Regelung wurde erst Anfang Oktober verschärft: Zuvor waren 15 Tage pro Quartal erlaubt.

Bis die neuen Reiseregeln für Flüchtlinge in Kraft treten, müssen allerdings noch viele Fragen geklärt werden, schreibt der Bundesrat. Zum Beispiel, wann besondere persönliche Gründe vorliegen, bei denen das SEM eine Reise bewilligen kann. Ausserdem müsse konkretisiert werden, wann eine vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person zur Vorbereitung der definitiven Ausreise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternehmen darf.

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