Beschwerde gutgeheissen
Bundeskanzlei muss Weinliste des Bundesrats offenlegen

Ein Westschweizer Journalist erhält Zugang zur Weinliste des Bundesrats. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Mannes gutgeheissen. Die Bundeskanzlei hatte die Einsicht mit dem Argument verweigert, die Dokumente fielen in die Zuständigkeit der Regierung.
Publiziert: 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 17:43 Uhr
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Der Weinkeller der Bundesräte befindet sich im Von-Wattenwyl-Haus, mitten in der Berner Altstadt.
Foto: ALESSANDRO DELLA VALLE

Darum gehts

  • Journalist fordert Einsicht in Bundesrats-Weinkeller
  • Gericht entscheidet für Offenlegung
  • Bundeskanzlei muss Dokumente zu Weinliste, Richtlinien und Budget offenlegen
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
KEYSTONE-SDA_Quadrat_pos.jpg
Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Der Journalist des Westschweizer Fernsehen RTS reichte sein Einsichtsgesuch 2023 bei der Bundeskanzlei ein. Er bat sie, ihm die Liste der im Weinkeller des Bundesrats angebotenen Weine, das Budget für die Anschaffungen in den letzten fünf Jahren, die Richtlinien für die Nutzung des Weinkellers und die Kriterien für die Auswahl der Weine mitzuteilen.

Kanzlei muss vier Dokumente offenlegen

Die Kanzlei lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Ansicht, dass die Dokumente in den Zuständigkeitsbereich der Regierung und somit nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen. Nachdem die Schlichtung durch den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gescheitert war, wandte sich der Journalist mit Erfolg ans Bundesverwaltungsgericht.

Dieses hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Kanzlei vier Dokumente offenlegen muss: die bei Bestellungen anzugebenden Informationen, die Weinliste Ende Dezember 2023, die Richtlinie bezüglich der Personen, die zur Auswahl, Bestellung und Verwendung der Weine berechtigt sind, und schliesslich das Budget für die Jahre 2019 bis 2023.

Anonymisierte Namen

In seiner Begründung hält das Gericht fest, die Kanzlei habe bei der Erstellung der Dokumente als Verwaltungseinheit gehandelt. Daraus folge, dass die Dokumente dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen würden. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Kanzlei als Stab des Bundesrats tätig gewesen wäre.

Die Richter haben sich auch ausführlich mit der Veröffentlichung der Namen der Weinproduzenten befasst. Sie sind zum Schluss gelangt, dass eine Anonymisierung der Namen die vom Journalisten angeforderten Dokumente weitgehend ihres Interesses berauben würde.

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