Darum gehts
- Einkaufstouristen und Grenzgänger stossen auf absurde Zollvorschriften zwischen Schweiz und Deutschland
- Überraschend: Pferde gelten als Ware und müssen beim Zoll angemeldet werden
- Bis zu 120 Franken Zollansatz für grenzüberschreitende Pferderitte in die Schweiz
Einkaufstouristen und Grenzgänger aufgepasst: Wer über die Grenze geht, sollte sich auf Überraschungen gefasst machen. Denn selbst scheinbar harmlose Einkäufe oder kleine Ausflüge können schnell zu bürokratischen Stolperfallen werden. Vom Auto des Freundes über ein paar Flaschen Bier bis hin zu Pferden oder Pizza – Blick listet die absurdesten Zollvorschriften auf.
Ein paar Flaschen Bier vom Weihnachtsmarkt nach Hause mitnehmen? Wer in der Schweiz arbeitet oder zu Besuch war und in Deutschland wohnt, sollte sich das zweimal überlegen. Er darf sie nämlich nicht nach Deutschland einführen. Dies berichtete der «Südkurier». Sonst macht er sich als Schmuggler strafbar. Jedenfalls, wenn er nicht mehr als 15 Kilometer von der Grenze entfernt wohnt – und nicht mehr als 15 Kilometer in die Schweiz hineingefahren ist. Erst wer weiter in die Schweiz hineinfährt, darf wieder die üblichen Höchstmengen einführen: 16 Liter Bier, vier Liter Wein und ein Liter Hochprozentiges.
Ein kurzer Ausritt mit dem Pferd kann schnell zum bürokratischen Alptraum werden, wenn der über die Grenze in die Schweiz führt. Ein Pferd gilt beim Zoll nämlich als Ware und muss angemeldet werden. Für jeden Ritt braucht es eine «Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung». Das Tier muss persönlich vorgestellt werden – die Beamten schätzen danach seinen Wert und eine Kaution in Höhe der Schweizer Mehrwertsteuer wird fällig – plus 120 Franken Zollansatz. Das ist rückerstattbar, wenn Pferd und Reiter zurückkehren.
Wer ein Auto von einem Freund ennet der Grenze ausleiht, könnte schon bald eine teure Rechnung zahlen. Wenn das Auto in Deutschland zugelassen ist, gilt es bei der Einreise in die Schweiz als unverzollte Ware – und umgekehrt. Das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) erklärte im «Südkurier», es sei nicht vorgesehen, dass Menschen mit Schweizer Wohnsitz ein deutsches Auto in die Schweiz einführen. Es könne zwar eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden – diese ist aber aufwendig und die Einfuhrabgaben müssen als Kaution hinterlegt werden.
Für Pizza-Liebhaber in der Grenzregion war es wohl ein bitteres Aus: Seit rund zehn Jahren dürfen deutsche Lieferdienste keine Pizza, Burger oder Döner mehr zu Schweizer Kunden bringen. Auch Essen gilt nämlich als Ware und muss angemeldet und verzollt werden. Bei warmen Bestellungen eher unpraktisch: Zollstellen waren abends unbesetzt und Pizza und Co. wurden kalt. Lieferdienste stellten den Service in die Schweiz also ein. Die Schweiz begründete die Verschärfung mit dem Schutz der heimischen Betriebe.
Wenn während des Wocheneinkaufs in Deutschland der Hunger überhandnimmt, kann es schnell teuer werden. Für die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer müssen nämlich alle Waren unbenutzt und vorzeigbar sein. Ein bereits verzehrtes Gipfeli oder eine halb geleerte Flasche können Bussgelder von 20 bis 55 Euro nach sich ziehen. Das musste kürzlich ein Freiburger Familienvater erfahren: Weil er seinen Kindern zwei Gipfeli zu essen gab, erhielt er eine Strafe von 20 Euro.