Diskriminierung von Schwangeren
«So kann es für Mütter in der Schweiz nicht weitergehen»

Aufs Abstellgleis gestellt oder einfach hinausgeekelt: Werden Frauen schwanger, erleben sie oft, wie unwillkommen sie an ihrem Arbeitsplatz plötzlich sind. Drei Betroffene berichten.
Publiziert: 02.05.2025 um 23:56 Uhr
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Aktualisiert: 11:20 Uhr
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Nach der Geburt des Babys zurück an die alte Stelle: Nicht alle Arbeitgeber sehen das gern.
Foto: Shutterstock

Darum gehts

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Lea Oetiker, Lena Madonna und Sara Belgeri
Beobachter

Norina Moos* arbeitet Vollzeit bei einem Cybersecurity-Unternehmen. Für ihre Arbeit bekommt sie fast durchgehend positive Rückmeldungen. Mit ihrer Chefin versteht sie sich gut – bis sie ihr von ihrer Schwangerschaft erzählt. Das war im August 2021, wie sie dem «Beobachter» berichtet.

Mails von ihr werden ignoriert, zu wichtigen Meetings wird sie nicht mehr eingeladen. Als sie das Gespräch mit ihrer Chefin sucht, wird sie abgeblockt.

Zwei Monate vor der Geburt wird Moos krankgeschrieben. Im Februar 2022 kommt ihr Sohn zur Welt. Zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub nimmt sie zwei Monate unbezahlten Urlaub. Während dieser Zeit fragt sie mehrmals nach, wie es danach weitergehe. Eine Antwort erhält sie erst nach mehrmaligem Nachhaken.

100 Prozent – oder gar nicht

Sie könne in einem 100-Prozent-Pensum zurückkommen, antwortet ihre Chefin schliesslich. Da ist Moos' Sohn drei Monate alt. Die junge Mutter wollte ihr Pensum eigentlich auf 80 Prozent reduzieren, stattdessen erfährt sie nun, dass sie künftig auch noch an drei Tagen die Woche im Büro erwartet wird. Dabei hat ihr ihre Ärztin Homeoffice empfohlen. Für Norina Moos, die sich kurz nach der Geburt vom Kindsvater getrennt hat, eine enorme Belastung.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Die junge Mutter bricht zusammen. Diagnose: Erschöpfungsdepression. Zwei Monate verbringt sie in einer Mutter-Kind-Klinik. Kündigen darf man ihr in dieser Zeit nicht. Als sie ihrer Vorgesetzten und der Personalabteilung schliesslich mitteilt, sie fühle sich wieder gesund und kehre zurück, meldet sich niemand bei ihr. Sie organisiert eine Nanny – und geht ins Büro.

Dort stellt sie fest: Eine andere Person hat ihre Stelle übernommen. Moos erhält keine relevanten Aufgaben mehr. Am Monatsende erhält sie die Kündigung und wird per sofort freigestellt. Ihre Stelle sei «nicht mehr businessrelevant». Rein rechtlich ist diese Begründung zulässig – für Norina Moos jedoch «nur vorgeschoben».

Unfreiwillige Jobpause

Laut Travail Suisse wird eine von zehn Frauen wegen ihrer Mutterschaft diskriminiert, pro Jahr verlieren 2500 Frauen nach einer Schwangerschaft ihre Stelle. Der Arbeitnehmerverband stützt sich dabei auf eine Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass). Gemäss dieser hat bei mehr als 10 Prozent der Frauen der Arbeitgeber während der Schwangerschaft entweder über eine Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einverständnis gesprochen – oder eine Kündigung nach dem Mutterschaftsurlaub in Aussicht gestellt.

Jede zehnte Mutter musste schliesslich nach der Schwangerschaft eine Erwerbspause einlegen – gegen ihren Willen. Und hauptsächlich, weil ihr gekündigt worden war oder es keine Möglichkeit für ein tieferes Pensum gab. Begründet wurden die Kündigungen laut den Betroffenen häufig mit der finanziellen Situation des Betriebs oder ihrer Arbeitsleistung.

Dies alles geschieht, obwohl das Gleichstellungsgesetz seit 1996 eine Benachteiligung am Arbeitsplatz aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft verbietet. Doch das bedeutet nicht, dass diesen Frauen nicht gekündigt werden darf. Oder werden sie einfach hinausgeekelt?

Wenig erstaunlich, befürchten laut Bundesamt für Statistik 70 Prozent der 25- bis 39-Jährigen, dass ihnen eine Mutterschaft beruflich schaden wird.

Keine Kraft, um zu kämpfen

Norina Moos heisst eigentlich anders. Aus Angst, dass ihr diese Geschichte bei einer künftigen Bewerbung zu ihrem Nachteil ausgelegt würde, will sie ihren Namen nicht öffentlich nennen.

Nachdem ihr gekündigt worden ist, nimmt sich Moos einen Anwalt. Man einigt sich aussergerichtlich. Moos erhält eine Abfindung – allerdings nur, weil die Kündigung von keiner unterschriftsberechtigten Person unterschrieben worden ist. Sie hätte einen höheren Betrag aushandeln können, glaubt ihr Anwalt. «Ich war einfach froh, dass es endlich ein Ende hat», sagt sie.

Die Studien, auf die sich die Zahlen zur Diskriminierung schwangerer Frauen und Mütter in der Schweiz beziehen, sind schon relativ alt. Aktuelle Untersuchungen gibt es nicht. Doch Frauen zu finden, die sich als Schwangere plötzlich nicht mehr willkommen fühlten am Arbeitsplatz, ist einfach. Allein für diese Reportage hat der «Beobachter» mit 13 Betroffenen geredet; sie alle berichten von ähnlichen Erfahrungen.

Beweise sammeln

Vor Gericht oder der Schlichtungsstelle landen solche Fälle selten. Auch weil viele Frauen sich nicht trauen, gegen ihre Arbeitgeber vorzugehen. «Es ist ungemütlich, aber man muss den Mut haben, etwas dagegen zu machen», sagt Daniel Zoricic von der Gewerkschaft Syna, der betroffene Frauen vertritt.

Weil es oft schwierig sei, Diskriminierung oder Mobbing vor Gericht zu beweisen, empfiehlt Zoricic, ein lückenloses Tagebuch zu führen und Zeugen aufzubieten, die diskriminierende Aussagen bestätigen können. Und liege eine mündliche Vereinbarung zum Beispiel für eine Pensumsreduktion vor, solle man sich diese schriftlich bestätigen lassen.

Karine Lempen, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität Genf, hat mehrere Studien zur Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes durchgeführt. Auch sie sagt: «Die Fälle vor Gericht sind nur die Spitze des Eisbergs.» Viele Frauen zögen ihren Fall nicht weiter, andere unterzeichneten Aufhebungsverträge oder einigten sich aussergerichtlich. Oft gebe das Unternehmen bei der Kündigung wirtschaftliche Gründe an, erklärt Lempen. Dann sei es schwierig, den Zusammenhang zwischen Mutterschaft und Kündigung zu belegen.

Hinzu kommt: Solche Verfahren sind oft teuer. Und die Erfolgsaussichten gering. Doch Lempen sieht auch eine positive Entwicklung: «Ich habe den Eindruck, dass die Gerichte und Juristinnen und Juristen heute besser sensibilisiert sind.»

Stelle einfach vergeben

Es ist 2013. Seit zwei Jahren arbeitet Anita von Allmen zu je 50 Prozent im Marketing und in der Administration eines Softwareunternehmens. Sie arbeitet gern. Und auch ihre Schwangerschaft wird anfänglich gut aufgenommen.

Im dritten Monat der Schwangerschaft vereinbart sie mit ihrem Vorgesetzten, dass sie nach dem Mutterschutz zu 50 Prozent im Marketing arbeiten kann. «Weil es noch so früh war, haben wir nichts verschriftlicht», erzählt die heute 45-Jährige. Rückblickend ein Fehler.

Im weiteren Verlauf der Schwangerschaft droht von Allmen wegen einer Gebärmutterhalsverkürzung eine Frühgeburt. Ihr Frauenarzt schreibt sie Teilzeit krank. Eine Arbeitskollegin meldet sich: «Wollte dir nur Bescheid sagen, dass sie eine Marketingstelle 50 Prozent ausgeschrieben haben.» Es ist die Stelle, die von Allmen mündlich versprochen worden ist.

Sie fragt bei ihrem Chef nach, ob sie anstelle der Marketing- die Administrationsstelle haben dürfe. Das wisse er noch nicht, habe er ihr mitgeteilt. Und gemeint: Neue Mitarbeitende seien eben motivierter, wenn man ihnen unbefristete Stellen anbiete. Von Allmen ist ratlos.

Im Dezember teilt ihr der Chef mit, dass auch die Stelle in der Administration ausgeschrieben werde. «Es fühlt sich an, als würde ich meinen Job verlieren, und ich kann nichts dagegen tun», schreibt sie in einer Mail an eine Arbeitskollegin. Im Januar 2014 eröffnet ihr der Chef schliesslich, dass beide Stellen ab Februar neu besetzt würden. Ein paar Tage später kommt ihr Sohn zur Welt.

Der Trick mit dem Aufhebungsvertrag

Von Allmen bittet um eine Freistellung, was abgelehnt wird. Ihr Chef bietet ihr stattdessen einen Aufhebungsvertrag an, eine spezielle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Von Allmen fragt nach, wie die Vertragsaufhebung begründet wird. Ihr Chef schreibt: «Der Grund würde in etwa lauten: ‹Nach dem Mutterschutz konnte keine adäquate Anstellung zum gewünschten Anstellungsgrad angeboten werden.›»

Damit ist von Allmen nicht einverstanden – und unterschreibt den Aufhebungsvertrag nicht. Sie kontaktiert stattdessen eine Schlichtungsstelle im Kanton Zürich. Auf deren Rat fordert sie per Mail eine Freistellung, ihre Ferientage sollen ausbezahlt werden. Und sie verlangt aufgrund der aus ihrer Sicht diskriminierenden Kündigung eine Abfindung von zwei Monatslöhnen. Ihr Chef antwortet: «Es wurden bereits genug Mails hin und her geschrieben, ich erwarte dich am 20.5.2014 an deinem Arbeitsplatz.»

Eine schlimme Erfahrung

Ihr Sohn ist vier Monate alt, als ihr Chef von ihr verlangt, sie müsse bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 Prozent arbeiten. So stehe es in ihrem Vertrag. Dies ist rechtens. Denn arbeitet eine Mutter vor der Geburt ihres Kindes Vollzeit, muss sie dies auch nach dem Mutterschutz tun.

Von Allmen teilt ihrem Vorgesetzten mit, dass sie ihren Fall an die Schlichtungsstelle weiterziehen werde, weil die Situation sie überfordere. Zudem hätten sie mündlich etwas anderes vereinbart. Das Unternehmen lenkt plötzlich doch ein. Sie wird freigestellt, und ihre Ferientage werden ihr ausbezahlt. Sie hört nie mehr etwas von ihrem Chef oder dem Unternehmen.

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Diese Erfahrung hat Anita von Allmen geprägt. Gern hätte sie ihren Fall vor Gericht gezogen und erfahren, ob es wirklich rechtens war, wie mit ihr als Schwangerer umgegangen wurde. «Aber ich hatte einfach keine Kraft mehr und damals auch nicht das nötige Geld», sagt sie. Vor acht Jahren gebar von Allmen einen zweiten Sohn. Fair behandelt von ihrer neuen Arbeitgeberin.

«Informelle Entlassungen»

Laut einer Studie von Travail Suisse von Juni 2024 verlässt gut jede zweite Frau zwischen 25 und 39 Jahren den Arbeitsmarkt aus familiären Gründen. Und sind sie erst einmal weg, kommen sie nicht so schnell wieder, in der Regel erst nach fünf bis zehn Jahren.

Zwischen 11 und 15 Prozent kehren allerdings unfreiwillig nicht zurück – häufig aufgrund «informeller Entlassungen». Laut dem Dachverband der Arbeitnehmenden sind darunter Massnahmen zu verstehen, «die auf subtile Weise eingesetzt werden, um eine Frau dazu zu bewegen, ihren Job aufzugeben». Einen Aufhebungsvertrag, wie er Anita von Allmen vorgelegt wurde, kann man durchaus dazuzählen.

Frauen können sich wehren

Daniel Zoricic von der Gewerkschaft Syna jedenfalls nennt sie den «Gipfel der Frechheit». Solche Aufhebungsverträge seien zwar legal, nicht immer aber ihr Inhalt. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kämen fast immer schlechter weg. Oft erhalten sie eine geringere Entschädigung, als sie hätten beanspruchen können. Mit einem Aufhebungsvertrag verzichten sie zudem meistens auf die Kündigungsfrist. Dafür können ihnen Einstelltage auferlegt werden, während derer sie kein Arbeitslosengeld erhalten.

Aber gegen Aufhebungsverträge kann man vorgehen. Laut Zoricic darf bei einem solchen Vertrag der Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt werden, als wenn ihm ordentlich gekündigt würde. Deshalb kann ein Aufhebungsvertrag vor Gericht nichtig sein.

Vom Chef nicht ernst genommen

Amelie Schmid* ist im sechsten Monat schwanger, als ihr Frauenarzt sie im März 2023 zu 50 Prozent krankschreibt. Wegen eines verkürzten Gebärmutterhalses muss sie sich nachmittags hinlegen. Ansonsten läuft sie Gefahr, ihr Kind zu verlieren. Auch Amelie Schmid heisst in Wahrheit anders.

Sie stempelt fortan – wie von ihrem Frauenarzt aufgetragen – jeweils mittags von ihrer Arbeit aus. Sie ist Angestellte einer mittelgrossen Stadt in der Deutschschweiz. Eines Morgens habe ihr Chef ihr gesagt, sie solle doch eine Wasserflasche füllen und sich Schweiss ins Gesicht sprühen – dann sehe sie wenigstens so aus, als wäre sie krank.

Nach der Geburt möchte Schmid ihr Pensum von 80 auf 60 Prozent reduzieren. Laut dem Leitfaden «Vereinbarkeit von Familie und Beruf» der Stadt sollte eine solche Reduktion für die Angestellten grundsätzlich möglich sein – ausser es sprächen betriebliche Gründe dagegen.

«Mein Chef sagte mir, er werde das als ‹nicht möglich› bezeichnen. Ihn interessiere mein Anliegen nicht, sondern nur, wann ich werfe», erzählt sie. «Als wäre ich ein Hund.»

Hinhalten, hinhalten, hinhalten …

Daraufhin verfasst Amelie Schmid einen Brief an ihren Chef. Darin trägt sie sämtliche Gesprächsnotizen zusammen und schreibt, wie erstaunt sie über sein Verhalten sei. Sie bittet nochmals darum, nach dem Mutterschutz zum gleichen Lohn und in einer 60-Prozent-Anstellung zurückkehren zu dürfen. Dieser Brief liegt dem Beobachter vor.

Das HR legt das Schreiben ab – das auch ihr Chef unterzeichnet – und vermerkt: «Zur Kenntnis genommen». Doch nichts geschieht, bis zu dem Moment, als Schmid ein letztes Mal von ihrem Chef ins Büro zitiert wird.

Er stellt ihr eine Stelle im Bereich Digitalisierung in Aussicht, die neu geschaffen werden soll. Eventuell. Beide unterschreiben eine Absichtserklärung, dass Schmid diese Stelle übernehmen werde. Zum Abschied soll der Chef, so erinnert sich Schmid, noch gesagt haben, sie solle zuerst alle Schwangerschaftsdepressionen durchmachen, bevor sie zurückkomme – erst dann werde er ernsthaft mit ihr über die Stelle reden.

Ein Babybild – und Klartext

Für die letzten zwei Monate der Schwangerschaft wird Schmid krankgeschrieben. In der Zwischenzeit wird ihre alte Position neu besetzt. Ob sie nach dem Mutterschaftsurlaub den in Aussicht gestellten neuen Job antreten kann, weiss sie nicht. Noch gibt es die Stelle nicht.

Nach der Geburt schickt Amelie Schmid ihrem Chef per Whatsapp ein Bild ihrer Tochter. Sie ist erst wenige Tage alt. Die Freude sei gross, schreibt sie dazu, es sei allerdings anstrengend mit ihr, sie schlafe fast nie. Dazu komme der Stress, weil sie nicht wisse, ob sie nach dem Mutterschaftsurlaub noch eine Stelle habe. Und so betont sie zum Schluss: «Wenn Sie mir keinen Vertrag anbieten, gehe ich rechtlich gegen Sie vor.» Es reiche ihr. «So kann es für Mütter in der Schweiz nicht weitergehen.»

Das familienunfreundlichste Land

In einer von Unicef im Jahr 2019 veröffentlichten Studie zur Familienfreundlichkeit belegt die Schweiz von 31 untersuchten Ländern den letzten Platz. Zwei Jahre später kam in einer repräsentativen Frauenbefragung von Sotomo und der Zeitschrift «Annabelle» heraus: Frauen, die in einem Familienhaushalt leben, sind mit Abstand die unzufriedensten von allen. Nur jede dritte der befragten Frauen war der Ansicht, dass beim gegenwärtigen Arbeitgeber Eltern und Kinderlose gleiche Karrieremöglichkeiten hätten. Und nur gerade jede zweite erwerbstätige Frau schätzte ihren Arbeitgeber als familienfreundlich ein.

Amelie Schmid erhält den versprochenen Arbeitsvertrag doch noch, auch wenn sie lange darauf warten muss. Statt der versprochenen Stelle in der Digitalisierung erledigt sie jedoch die Buchhaltung. Gegen das aus ihrer Sicht unmögliche Verhalten ihres Chefs – «ich fühlte mich als Mutter gemobbt von ihm» – geht sie rechtlich nicht vor. Dazu fehlt ihr nach der Geburt der Tochter schlicht die Kraft.

* Namen geändert

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