Darum gehts
Eine Autofahrerin fährt rückwärts aus einem Parkfeld. Das Motorrad direkt daneben kippt um. Statt zu warten oder Hilfe zu holen, fährt sie davon. Denn sie behauptet: Dass der Töff kippte, hat nichts mit ihr zu tun. Doch dann meldet sich ein Zeuge und sagt: Es war alles ganz anders.
Genau das passierte einer Autolenkerin im Kanton Zürich. Der Fall schaffte es bis vor das Bundesgericht.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Der Zeuge, der (fast) alles sah
Der Zeuge, der sie aus seinem Auto beobachtet hat, gibt zwar zu: Den genauen Moment der Berührung zwischen dem Auto und dem Töff hat er nicht gesehen. Auch gehört hat er nichts.
Aber er bezeugt zwei entscheidende Dinge: Erstens fiel das Motorrad just in dem Moment, als die Frau ihr Auto bewegte. Zweitens sah er, wie sie daraufhin ausstieg, zum Töff ging und versuchte, ihn wieder aufzurichten. Als sie daran scheiterte, machte sie sich aus dem Staub.
Die Frau bekommt deshalb eine Busse von 400 Franken. Der Vorwurf: «fahrlässige einfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall».
Das gilt bei Parkschäden
Aber wie verhält man sich denn richtig, wenn beim Parkieren mal ein Malheur passiert? Der Beobachter zeigt, was gilt.
- Situation abklären: Halten Sie rasch an, um sich zu vergewissern, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.
- Eigentümer benachrichtigen: Wenn ein Kratzer entstanden ist, müssen Sie das sofort dem Betroffenen melden. Geben Sie ihm Ihren Namen und Ihre Adresse an. Achtung: Ein Zettel unter dem Scheibenwischer genügt nicht! Man darf nicht darauf vertrauen, dass dieser noch da ist, wenn der Geschädigte zurückkommt.
- Polizei benachrichtigen:Informieren Sie die Polizei, wenn der Betroffene nicht zu finden ist. Sie entscheidet, ob sie ausrückt oder ob Sie auf den Posten müssen. Wenn die Polizei vorbeikommt, müssen Sie am Unfallort warten.
- Nicht zu viel sagen: Legen Sie sich nicht selbst Steine in den Weg, etwa indem Sie von sich aus über Ihre Schläfrigkeit oder Ihr Glas Wein vor der Fahrt reden.
- Versicherung benachrichtigen:Melden Sie den Schaden rasch Ihrer Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt in der Regel den Schaden am anderen Auto.
Wer sich an diese Pflichten hält, ist auf der sicheren Seite – und macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Anders sieht es aus, wenn man sich heimlich aus dem Staub macht.
Diese Strafen drohen bei Fahrerflucht
Wer trotz Kratzer flieht und dabei erwischt wird, muss – genau wie die Lenkerin aus Zürich – mit einer Busse rechnen. Wenn die Polizei sehr wahrscheinlich eine Atem- oder Blutalkoholprobe angeordnet hätte, kommt sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie ein Ausweisentzug dazu.
Die gebüsste Autofahrerin wehrte sich gegen die Strafe. Ihr Argument bis zuletzt: Es sei nicht bewiesen, dass ihr Wagen das Motorrad berührte.
Das letzte Wort aus Lausanne
Doch das Bundesgericht liess sie abblitzen. Die Aussage des Zeugen und ihr Verhalten genügten, um das Geschehen zu beweisen. Einen anderen plausiblen Grund, warum das Motorrad genau in diesem Moment umfiel, etwa durch einen plötzlichen Windstoss, gab es nicht.
Bitter für die Frau: Sie muss nicht nur die Busse von 400 Franken zahlen, sondern nun auch die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.
Das gilt im umgekehrten Fall
Parkkratzer sind auch für Geschädigte mühsam. Niemand will vom Einkaufen zurückkommen und sein Auto mit einer neuen Schramme vorfinden – und nicht wissen, wer dafür verantwortlich ist. Immerhin: Wenn die Verursacherin nicht gefunden wird, kann man sich an seine Vollkaskoversicherung wenden, wenn man eine hat.
Wer nur eine Teilkasko hat, hat oft das Nachsehen: In der Grunddeckung sind solche Schäden nämlich nicht dabei. Womöglich hat man aber einen speziellen Zusatz, die Parkschadenversicherung.
Ansonsten kann man sich immer noch an den Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) wenden. Der Fonds kommt für Parkschäden in der Schweiz und in Liechtenstein auf, die auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen durch andere Motorfahrzeuge, Anhänger oder Radfahrer verursacht wurden – sofern der Übeltäter nicht ermittelt werden kann.
Ein Gesuch lohnt sich aber nur bei grösseren Schäden, denn der Selbstbehalt beträgt 1000 Franken.