Als erster Kanton
Kanton St. Gallen will E-Collecting testen

Die St. Galler Regierung will mit E-Collecting das elektronische Unterzeichnen von Referenden und Initiativen ermöglichen. Die vorberatende Kommission unterstützt die Vorlage. Vorerst wird der Anteil der elektronischen Unterschriften auf 50 Prozent beschränkt.
Publiziert: 11:25 Uhr
Der St. Galler Kantonsrat wird sich voraussichtlich im Juni mit der Einführung von E-Collecting beschäftigen. (Archivbild)
Foto: GIAN EHRENZELLER
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Als erster Kanton wolle St. Gallen E-Collecting testen, hiess es in der Mitteilung der Staatskanzlei vom Montag. Das Sammeln von Unterschriften für Referenden und Initiativen könne so vereinfacht werden.

Es gebe weitere Vorteile: Falsche und mehrfache Unterzeichnungen würden verhindert, weil die Unterschriften automatisiert mit dem Stimmregister abgeglichen werden. Gemeinden müssten weniger handschriftliche Unterschriften bescheinigen.

Die vorberatende Kommission unterstützt die Vorlage. Sie spricht sich auch für die schrittweise Einführung aus. Vorerst dürfen höchstens 50 Prozent der für ein Referendum oder eine Initiative verlangten Unterschriften elektronisch gesammelt werden. Die Regierung kann diesen Anteil später auf bis zu 75 Prozent erhöhen.

Thema in der Beratung sei auch die Zahl der benötigten Unterschriften gewesen, erklärte Kommissionspräsident Philipp Egger (Mitte) auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Falls es mit E-Collecting deutlich mehr Referenden und Initiativen geben sollte, brauche es allenfalls eine Anpassung.

Die Kommission beantragt deshalb die parlamentarische Kontrolle über den Pilotversuch. Der Kantonsrat solle E-Collecting auch wieder aussetzen zu können, «falls der Versuch aus dem Ruder läuft», so Egger. Innert sieben Jahren nach dem Start müssen allfällige Konsequenzen auf die in der Verfassung festgehaltenen Unterschriftenzahlen geprüft werden.

Weiter soll das elektronische Verfahren für E-Collecting benutzerfreundlich ausgestaltet sein. Es brauche eine zweifelsfreie Authentifizierung der unterzeichnenden Person. Das Stimmgeheimnis müsse eingehalten werden.

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