Nachdem das Bezirksgericht Baden zwei Aargauer Regionalpolizisten 2024 im Januar 2024 von Schuld und Strafe freigesprochen hatte, zog die kantonale Staatsanwaltschaft diese ans Obergericht weiter. Die beiden wurden beschuldigt, Amtsgeheimnisse verletzt zu haben.
Die Angehörigen der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal hatten Anfragen zu Identifikationsnummern von Autos im Computersystem gemacht und die Informationen weitergeleitet.
Bussen und Probezeit
Ein 44-jähriger Kadermann der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal ist vom Obergericht endgültig zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu 220 Franken (total 13'200 Franken) sowie zu einer Verbindungsbusse von 3000 Franken verurteilt worden. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Ein 39-jähriger Regionalpolizist ist ebenfalls wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingen Geldstrafe zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. Der Ansatz pro Tag beträgt 80 Franken (total: 4800 Franken), hinzu kommt eine Verbindungsbusse von 1100 Franken. Die jeweiligen Tagesansätze richten sich nach dem Einkommen und nach den Lebensverhältnissen.
Keine Willkür begründbar
Es gelinge den Beschwerdeführern insgesamt nicht, die Beweiswürdigung des Obergerichts als in ihrer Gesamtheit unhaltbar auszuweisen, hält das Bundesgericht in den am Donnerstag veröffentlichten Urteilen fest. Es sei auch nicht gelungen, eine Willkür zu begründen.
Das Obergericht stützte in den beiden Urteilen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach es unbestritten sei, dass die Beschuldigten Suchanfragen im Informationssystem MACS betreffend VIN-Nummer (Fahrzeug-Identifikationsnummer) gestartet hätten.
Diese Informationen unterliegen jedoch dem Amtsgeheimnis. Diese Angaben wurden weitergeleitet. Zu den Taten wurden sie von einem ehemaligen Arbeitskollegen angestiftet. Der 44-Jährige gab sieben Informationen zu Modellen und Halterauskünfte von Fahrgestellnummern weiter. Diese wurden an eine Firma für Ermittlungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Sicherheit weitergereicht.
Interesse an Geheimhaltung
Bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gehe es nicht darum, ob die Informationen von einer Behörde als geheim erklärt worden seien, hielt das Obergericht in den vom Bundesgericht bestätigten Urteilen fest.
Es gehe vielmehr um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt seien und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr, also der Halter der entsprechenden Fahrzeuge, ein berechtigtes Interesse habe.
Weil die als Geheimnis qualifizierte Halterinformationen weitergeleitet worden seien, seien diese einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht worden. (Urteile 6B-280/2025 und 6B_292/2025, beide vom 28.07.2025)