Darum gehts
- Filipina (53) arbeitete elf Jahre in Gstaad für einen reichen Saudi, der sie ausbeutete
- Chef verlangte sexuelle Handlungen, bekam 16 Monate Haft und 10'000 Franken Strafe
- Ausnahmebewilligung des Staatssekretariats für Migration wurde als rechtswidrig beurteilt
Sie wollte nur ihre Familie aus der Armut holen, stattdessen ging sie durch die Hölle. Elf Jahre lang hat eine Filipina (53) als Hausangestellte in einem Luxus-Chalet in der Nähe von Gstaad BE für einen vermögenden Mann aus Saudi-Arabien gearbeitet. Darüber berichtet die «Neue Zürcher Zeitung». Auch ihr Bruder (50) arbeitete für den Mann.
Die Geschwister lebten im Keller des Hauses und mussten rund um die Uhr für ihren Chef da sein – auch in der Nacht, schreibt die «NZZ». Die Bezahlung geringfügig – doch genug für die Frau, um ihre drei Kinder auf den Philippinen zu versorgen. Währenddessen verlangte ihr Chef auch sexuelle Handlungen von ihr. Doch sie liess alles über sich ergehen, um ihrer Familie zu helfen.
Ausnahmebewilligung für Reiche
Bruder und Schwester seien legal angestellt gewesen, so die «NZZ». Zwar erhalten Drittstaatsangehörige normal keine Bewilligung im Tieflohnsektor, doch aufgrund des Reichtums des Chefs habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Ausnahmebewilligung erteilt.
Die Schwester habe laut «NZZ» seit 2008 im Chalet des Mannes gearbeitet, der Bruder ab 2011. Doch erst Jahre später wagte der Bruder, sich juristische Unterstützung zu holen, als seine Aufenthaltsbewilligung wegen einer Beschwerde über das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde. 2019 verliess seine Schwester das Arbeitsverhältnis und erhielt eine normale Aufenthaltsbewilligung.
Urteil fällt Jahre später
Am Mittwoch fiel nach sechs Jahren das Urteil im Fall der Schwester. Ihr Chef wurde wegen Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen. Das Urteil: eine bedingte Haftstrafe von 16 Monaten und 10'000 Franken Genugtuung zuzüglich Zinsen für die Schwester.
Zudem entschied das Bundesgericht: Die Ausnahmebewilligung war rechtswidrig. Das SEM analysiere, ob es seine Praxis anpassen werde, hiess es auf Anfrage der «NZZ».
Für den Bruder endete der Fall nicht glücklich. Das Bundesgericht entschied zwar, dass die Kopplung von Aufenthaltsrecht und Arbeitsstelle rechtswidrig gewesen sei, doch ein Recht auf Aufenthalt begründe das nicht. Die Ausweisung sei daher verhältnismässig.
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