Darum gehts
- Weihnachtszeit: Teilen von Geschenken in sozialen Medien birgt Risiken
- Experten warnen vor unbeabsichtigter Preisgabe persönlicher Informationen durch Social-Media-Posts
- Versicherungsleistungen könnten bei grober Fahrlässigkeit gekürzt oder abgelehnt werden
Lichterketten funkeln, Wunschlisten werden geteilt, Geschenke liebevoll verpackt: Zur Weihnachtszeit gehört es für viele ganz selbstverständlich dazu, auf Instagram, Tiktok und Co. zu zeigen, womit sie sich selbst oder ihre Liebsten überraschen wollen. Was harmlos erscheint, birgt laut einem neuen Bericht aus Grossbritannien auch Risiken.
Experten des Preisvergleichsportals Moneysupermarket warnen, dass das Teilen von persönlichen Gegenständen und Geschenken das eigene Eigentum gefährden könnte – und unter Umständen sogar Folgen für den Versicherungsschutz haben kann.
«Nur wenige Minuten» bis zum Standort?
Wie schnell Risiken entstehen können, wird laut dem Bericht oft unterschätzt. Häufige Aktualisierungen, Geotags und sogar Einblicke in die eigenen vier Wände verraten mehr, als vielen bewusst ist. «Mithilfe von umgekehrten Bildersuchen oder Google Street View kann es mitunter nur wenige Minuten dauern, bis sich eine Adresse ziemlich genau lokalisieren lässt», heisst es.
Dies bestätigt auch IT-Sicherheitsexperte Marc Ruef auf Anfrage. «Die Kombination von persönlichen Details – etwa ein sichtbarer Strichcode auf einem Paket, eine ungewöhnliche Inneneinrichtung oder die Aussicht aus einem Fenster – kann genügen, um konkrete Rückschlüsse auf die Lokation zu ziehen.»
Ruef ist seit Ende der 1990er-Jahre im Cybersecurity-Bereich aktiv. Er ist Mitgründer der Zürcher Firma Scip AG, die auf Informationssicherheit und Cybersecurity-Beratung spezialisiert ist.
Diese Details können Aufenthaltsort verraten
«Wir konnten bei Entführungsfällen allein durch unscheinbare Details den Ort ausfindig machen», sagt Ruef. Ungewöhnliche Strassenschilder, regionsspezifische Briefkästen, unübliche Autos oder Details der Vegetation könnten entscheidend sein. «Wenn dann noch der ungefähre Tag sowie das Wolkenbild bekannt sind, lässt sich oft eine sehr konkrete Eingrenzung vornehmen.»
Ein Fall von vor rund zehn Jahren ist ihm besonders in Erinnerung geblieben: «Es gab einen automatisierten Account auf einem bekannten sozialen Netzwerk, der Posts mit Hinweisen auf Urlaubsabwesenheiten und Ortsangaben leichtsinniger Nutzer gesammelt hat. Das war eine regelrechte Fundgrube für Einbrecher.»
Theoretisch kann Versicherung ablehnen
Doch was bedeutet das versicherungstechnisch? Blick hat bei einem Schweizer Versicherungsexperten nachgefragt.
«Im Versicherungsrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz der Schadenminderungspflicht», erklärt Dominique Fetz vom unabhängigen Versicherungsbroker Neutrass AG. Das bedeute, dass Versicherungsnehmer alles Zumutbare tun müssten, um einen Schaden zu vermeiden oder dessen Ausmass zu mindern. Wer sich leichtfertig verhalte, riskiere unter Umständen eine Kürzung oder sogar eine Ablehnung der Versicherungsleistung.
Risiken müssten krass missachtet werden
Im Social-Media-Fall sei die Situation jedoch komplex. «Versicherungen prüfen jeweils, ob ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt», so Fetz. Vorsatz wäre nur dann gegeben, wenn jemand bewusst einen Diebstahl herbeiführen wollte – was in der Regel nicht der Fall sei.
Grobe Fahrlässigkeit könnte hingegen angenommen werden, wenn offensichtliche Risiken des eigenen Handelns in sozialen Medien in krasser Weise missachtet würden. Könne dies nachgewiesen werden, sei es theoretisch möglich, dass eine Versicherung die Schadensregulierung kürzt oder ablehnt. «Die Hürden dafür sind jedoch hoch», betont Fetz.
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