Kleber hielt nicht richtig
Aargauer Autofahrer gewinnt Vignetten-Streit vor Bundesgericht

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Aargauer Autofahrers aufgehoben, der seine abgefallene Vignette wieder anklebte. Der Fall geht zurück ans Aargauer Obergericht, das prüfen muss, ob ein Rechts- oder Sachverhaltsirrtum vorlag.
Publiziert: 24.07.2025 um 11:59 Uhr
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Aktualisiert: 24.07.2025 um 15:16 Uhr
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So muss die Vignette an der Scheibe kleben.
Foto: keystone-sda.ch

Darum gehts

  • Bundesgericht hebt Verurteilung eines Autofahrers wegen wiederbefestigter Vignette auf
  • Fall geht zurück ans Aargauer Obergericht zur Prüfung des Irrtums
  • Ursprüngliche Verurteilung: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und 300 Franken Busse
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Es gibt zwar mittlerweile die digitale Vignette. Doch nach wie vor kleben viele Lenker lieber. Der Fall, mit dem sich das Bundesgericht jetzt beschäftigen musste, fällt allerdings in die Zeit vor der E-Vignette. 

Konkret geht es um einen Autofahrer aus dem Kanton Aargau. Er hatte die Vignette mit einer doppelseitigen Klebefolie wieder angeklebt, nachdem sie sich von der Windschutzscheibe gelöst hatte. Bald fiel sie wieder ab. Diesmal brachte er sie mit einem «Permanent-Kleber» an, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Zuvor wurde er vom Aargauer Obergericht verurteilt worden. 

Das Bundesgericht hat die Verurteilung aufgehoben

Mitte Dezember 2022 wurde der Mann am Zoll in Rheinfelden AG angehalten. Die Zollbeamten stellten fest, dass die Vignette problemlos entfernt werden konnte, und zeigte den Mann an. Das Aargauer Obergericht verurteilte ihn wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken.

Das Bundesgericht hat die Verurteilung aufgehoben. Der Fall geht zurück ans Aargauer Obergericht. 

Vorsätzlich, oder nicht?

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen und den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss prüfen, ob der Beschuldigte sich in einem so genannten Rechts- oder Sachverhaltsirrtum befand. Für eine Verurteilung in diesem Zusammenhang muss Vorsatz vorliegen.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Vignette vor der Benutzung einer Autobahn direkt auf das Fahrzeug geklebt werden muss und danach nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden darf. Ausserdem ist sie nicht mehr gültig, wenn sie nach dem Aufkleben vom Fahrzeug gelöst worden ist.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Autolenker vorsätzlich und in vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlung handelte. Das Aargauer Obergericht liess diese Frage unbeantwortet.

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