Darum gehts
- Arzt Urs S. stirbt 2021 nach Überarbeitung am Universitätsspital Zürich
- Trotz Warnungen und gesundheitsgefährdendem Arbeitspensum reagierte Klinikleitung spät
- Maximale Arbeitszeit in der Schweiz: 50 Stunden wöchentlich, plus 4 Stunden
380 Tage, fast eineinhalb Jahre lang, hätte Urs S.* frei machen können. 17 Jahre lang hatte der Arzt am Universitätsspital Zürich USZ keine Ferien bezogen. Eine umfassende Recherche des «Tages-Anzeigers» zeigt die Arbeitsumstände des Arztes auf – und sein tragisches Ende.
Anfang 2018 erleidet S. einen Kollaps und überlebt nur knapp. Ein Jahr lang kämpft er in verschiedenen Kliniken um sein Leben. Das USZ bestreitet gegenüber dem «Tages-Anzeiger» eine Verbindung zwischen der Erkrankung von S. und seinem Arbeitsverhalten.
Ferientage werden gestrichen
Statt Urs S. in die Zwangsferien zu schicken, wird in einer Vereinbarung zwischen S. und seinem Vorgesetzten beschlossen, 350 der 380 angehäuften Ferientage zu streichen. Fünf Monate später fordern leitende Ärzte vom Klinikdirektor, dass Urs S. in gewissen Bereichen entlastet wird – es wird etwa ein zweites Nottelefon eingeführt, das nicht von S. beantwortet wird. Ausserdem entbindet er ihn von weiteren Bereichen, wogegen S. sich wehrt.
Der Arzt wird dazu aufgefordert, Wochenenden frei zu machen und Ferien zu beziehen. Doch Chefs und seine Familie versuchen erfolglos, ihn zur Reduktion seiner Belastung zu überreden, wie die Familie in dem Bericht schildert.
Strafverfahren wird eröffnet – und eingestellt
Im April 2021 stirbt Urs S. schliesslich an den Folgen eines Hirnschlags. Vor seinem Tod befand er sich im Rechtsstreit mit dem USZ, das ihn wegen Arbeitsunfähigkeit entlassen wollte. Bis zu seiner Pensionierung wären es noch 50 Tage gewesen, schreibt der «Tages-Anzeiger».
Die Zürcher Staatsanwaltschaft eröffnete nach seinem Tod ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den Vorgesetzten. Es wurde vor rund einem Jahr eingestellt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflicht
Hat die Klinikdirektion zu spät reagiert? In der Schweiz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die notwendig, anwendbar und angemessen sind. So steht es im Arbeitsgesetz. Der Arbeitsablauf muss so gestaltet werden, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. Dazu gehören auch eine übermässig starke oder allzu einseitige Belastung.
Voraussetzungen und Dauer der Arbeitszeit sind ebenfalls klar geregelt. Ein Arbeitnehmer darf allerhöchstens 50 Stunden pro Woche arbeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf höchstens um vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
Der Arbeitnehmer ist aber natürlich auch selbst in der Pflicht, seine eigene Gesundheit zu schützen. Der Arbeitgeber soll von ihm in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz von seinen Angestellten unterstützt werden.
* Name bekannt