Darum gehts
Die Befürchtung, nur Schulden zu erben, ist beim Beratungszentrum des Beobachters das meist genannte Motiv, wenn es um Fragen zur Erbausschlagung geht. Viel Zeit bleibt den Erbinnen nicht: Sie müssen innert dreier Monate die Ausschlagung erklären. Wird die Frist verpasst, gilt die Erbschaft als angenommen: Die Erben werden Eigentümer der Nachlassgegenstände und haften mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden der verstorbenen Person.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Oft kennen die Erben die finanzielle Situation der oder des Verstorbenen jedoch nicht. Es gilt also, sich rasch einen Überblick über die Finanzen zu verschaffen. Hierbei helfen in der Regel die letzte Steuererklärung und die aktuellen Kontoauszüge.
Was tun bei Verlustscheinen des Verstorbenen?
Eine wichtige Informationsquelle ist auch das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Der Betreibungsauszug zeigt, ob Betreibungen laufen oder gar Verlustscheine bestehen.
Liegen Verlustscheine jüngeren Datums vor oder ist die verstorbene Person kurz vor ihrem Tod in Konkurs gefallen, ist es nicht nötig, das Erbe auszuschlagen. Erklärt in einem solchen Fall keiner der Erben, dass er die Erbschaft annimmt, wird sie konkursamtlich liquidiert.
Das öffentliche Inventar gibt Gewissheit
Bleibt die finanzielle Situation undurchsichtig, kann jede Erbin die Aufnahme eines öffentliches Inventars verlangen. Das Begehren muss innert eines Monats bei der Behörde eingehen. Diese erlässt darauf einen Rechnungsruf und listet alle gemeldeten sowie die bekannten Schulden und die Vermögenswerte im Inventar auf.
Erst nach Abschluss des Inventars müssen sich die Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltslos annehmen wollen. Wenn sie die Erbschaft ausdrücklich nur unter öffentlichem Inventar annehmen, haften sie auch nur für die Schulden, die im Inventar aufgeführt sind mit ihrem persönlichen Vermögen. Wer diesen Aufwand scheut, kann sofort ausschlagen.
Erbe ausschlagen: So gehen Sie vor
Zeitlimite
Die Fristen für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars sowie für die Ausschlagung laufen für gesetzliche Erben ab Kenntnis vom Todesfall. Für eingesetzte Erben laufen sie, nachdem das Amt Mitteilung vom Testament gemacht hat.
Fristverlängerung
Reichen drei Monate nicht aus, um sich ein Bild über die finanzielle Situation des Nachlasses zu machen, beantragen Sie vor Ablauf der drei Monate eine Fristverlängerung und begründen Sie diese – etwa mit diesem Beobachter-Musterbrief.
Wartezeit
Solange Sie sich nicht zur Annahme der Erbschaft entschieden haben, heisst es Hände weg vom Nachlass! Wer Erbschaftsgegenstände an sich nimmt oder sich sonstwie in die Angelegenheit der Erbschaft einmischt, verwirkt die Möglichkeit, sie auszuschlagen (siehe Box unten).
Vorsichtsmassnahme
Senden Sie das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars oder Ihre Ausschlagungserklärung zur Sicherheit mit eingeschriebenem Brief ab.
Zuständigkeit
Je nach Kanton ist das Gericht oder eine andere Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig.
Nicole Bisig
Wenn die Erben sich überlegen, das Erbe auszuschlagen, müssen sie einiges beachten – etwa, was die Räumung der Wohnung des Verstorbenen angeht: Damit Sie das Recht behalten, die Erbschaft auszuschlagen, dürfen Sie sich gemäss Zivilgesetzbuch nicht in den Nachlass einmischen. Wenn Sie sich bei der Wohnungsräumung Gegenstände aus dem Nachlass aneignen, gilt das klar als Einmischung.
Nicht als Einmischung gelten aber die üblichen Geschäfte, die für die Verwaltung des Nachlasses nötig sind – sogenannte blosse Verwaltungshandlungen. Zum Beispiel, wenn die Todesfallkosten oder die Bestattung bezahlt wird.
Bei Unsicherheit, ob eine Handlung als Einmischung oder als Verwaltungshandlung gilt, erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, welche Behörde für solche Fragen zuständig ist – das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wenden Sie sich dann an die betreffende Behörde und lassen Sie sich von ihr schriftlich zu dieser Handlung ermächtigen.
Nicole Bisig
Wenn die Erben sich überlegen, das Erbe auszuschlagen, müssen sie einiges beachten – etwa, was die Räumung der Wohnung des Verstorbenen angeht: Damit Sie das Recht behalten, die Erbschaft auszuschlagen, dürfen Sie sich gemäss Zivilgesetzbuch nicht in den Nachlass einmischen. Wenn Sie sich bei der Wohnungsräumung Gegenstände aus dem Nachlass aneignen, gilt das klar als Einmischung.
Nicht als Einmischung gelten aber die üblichen Geschäfte, die für die Verwaltung des Nachlasses nötig sind – sogenannte blosse Verwaltungshandlungen. Zum Beispiel, wenn die Todesfallkosten oder die Bestattung bezahlt wird.
Bei Unsicherheit, ob eine Handlung als Einmischung oder als Verwaltungshandlung gilt, erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, welche Behörde für solche Fragen zuständig ist – das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wenden Sie sich dann an die betreffende Behörde und lassen Sie sich von ihr schriftlich zu dieser Handlung ermächtigen.