Darum gehts
- Bundesrat erhöht Mindestzinssatz für Pensionskassen von 1,25 auf 2,0 Prozent
- Damit erhalten Versicherte der 2. Säule mehr Zins auf dem Vorsorgeguthaben
- Begründet wird der Entscheid mit der guten finanziellen Lage der Kassen
Der Entscheid ist bemerkenswert: Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, bei der beruflichen Vorsorge den Mindestzinssatz von 1,25 gleich auf 2,0 Prozent anzuheben. Das ist der grösste Zinssprung seit Einführung des BVG im Jahr 1985. Für Millionen Versicherte der zweiten Säule soll es damit kommendes Jahr mehr Zins auf dem Vorsorgeguthaben geben.
Die Regierung ist damit dem Antrag von SP-Innenministerin Elisabeth Baume-Schneider (62) gefolgt. Erstmals seit 2011 liegt der BVG-Mindestzinssatz wieder bei 2,0 Prozent. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind laut Gesetz insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. 2026 ist der Zinssatz der Bundesobligationen angestiegen.
Nach Schätzungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) liegt die Rendite der Vorsorgeeinrichtungen 2025 durchschnittlich bei 6,1 Prozent und 2026 bis Ende August bei 5,4 Prozent. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen sei sehr solide, betont der Bundesrat.
Der durchschnittliche Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie lag Ende August 2026 laut Schätzungen des BSV bei 122,5 Prozent. Im Durchschnitt besässen demnach die Vorsorgeeinrichtungen mehr als die nötigen Wertschwankungsreserven und Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Diese sehr gute finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen erlaube eine deutliche Anhebung des Mindestzinssatzes, die einen Ausgleich für die insgesamt höhere Inflation seit 2022 schafft.
Noch höher als von Kommission empfohlen
Damit geht der Bundesrat weiter als auch von der eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge empfohlen. Diese hatte Ende August vorgeschlagen, den Mindestzinssatz von 1,25 auf 1,75 Prozent anzuheben. Auch die Kommission hatte mit der guten finanziellen Lage vieler Pensionskassen argumentiert.
Der Mindestzinssatz bestimmt, wie stark das obligatorische Guthaben in der Pensionskasse mindestens verzinst werden muss. Steigt er auf 2,0 Prozent, erhalten Versicherte auf diesem Teil ihres Vorsorgeguthabens entsprechend mehr Zins. Pensionskassen dürfen ihre Guthaben zudem freiwillig höher verzinsen, wenn es ihre finanzielle Lage zulässt.