Darum gehts
- Bundesgericht gibt Isabelle Pasquier im Streit um Arbeitslosentaggelder recht
- Arbeitslosenkasse strich ihr neun Tage wegen angeblich fehlender Stellensuche
- Mandat galt nicht als befristeter Vertrag
Als wäre der Verlust des Nationalratsmandats nicht schon ärgerlich genug. Im Oktober 2023 hatte die Genfer Grüne Isabelle Pasquier (52) ihre Wiederwahl in die Grosse Kammer verpasst. Ohne Amt meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) an.
Nach der Logik der Genfer Arbeitslosenkasse aber hätte sie sich auf Jobsuche begeben sollen, statt Wahlkampf und Politik zu betreiben. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Frau zu Unrecht Taggelder gestrichen wurden.
Mangelnde Bemühungen bei der Stellensuche
Nach ihrer Nichtwiederwahl meldete sich Pasquier Ende November bei der Genfer Arbeitslosenkasse an. Der Beginn der Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern wurde auf den Tag nach Beendigung ihres Mandats, auf den 4. Dezember, festgelegt.
Im Januar darauf entschied die Arbeitslosenkasse, dass ihre Arbeitslosenentschädigung für zwölf Tage eingestellt werde. Auf Einsprache der Betroffenen hin reduzierte die Kasse die Streichung der Taggelder auf neun Tage, wie aus einem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Die Kasse begründete die Einstelltage mit mangelnden Bemühungen bei der Stellensuche. Das Nationalratsmandat stellte sie dabei einem befristeten Vertrag gleich. Pasquier hätte gemäss Kasse deshalb drei Monate vor Ende des Mandats mit der Stellensuche beginnen müssen. Für den September habe sie keine Nachweise dafür erbracht und für die beiden darauffolgenden Monate zu wenige.
Stellensuche statt Wahlkampf?
Diese Argumentation hat das Bundesgericht in einem kurzen, aber klaren Urteil verworfen. Es stützt die Sichtweise der früheren Politikerin, die sich in ihrer Beschwerde auf ihre politischen Rechte und das Funktionieren der Demokratie im Allgemeinen berief.
Auch wenn die Entschädigung der Nationalräte als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gelte, komme ein solches Mandat laut Bundesgericht nicht einem befristeten Arbeitsvertrag gleich.
Wer sich zur Wahl stelle, nehme seine verfassungsmässig garantierten politischen Rechte wahr. Eine Nichtwiederwahl könne zwar zu einer Erwerbslosigkeit führen. Deshalb könne von den jeweiligen Personen aber nicht verlangt werden, dass sie darauf verzichten, ihre politischen Rechte wahrzunehmen. Sie müssten sonst beispielsweise den Wahlkampf zugunsten der Stellensuche zurückstellen.
Widersprüchliches Verhalten gegenüber potenziellen Arbeitgebern
Würde ausserdem von Bundesparlamentariern erwartet, sich vor Neuwahlen auf Stellensuche zu begeben, müssten sie sich gegenüber möglichen Arbeitgebern widersprüchlich verhalten. Eine Kandidatur zu verschweigen, sei wegen der Wahlkampagne kaum möglich.
Die Alternative sei, entgegen der tatsächlichen Absicht den Stellenantritt auch bei Wiederwahl zu beteuern. Ein solches Verhalten würde die Wahlchancen wohl kaum erhöhen, wenn es an die Öffentlichkeit käme.