Darum gehts
- Das Bundesgericht schützt historische Bauten gegen Abriss in der Schweiz
- Villa Nager bleibt erhalten, wirtschaftliche Interessen der Eigentümer reichen nicht
- Basler Villa im Bruderholz als Baudenkmal trotz Beschwerde geschützt
Der Denkmalschutz geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Zuständig dafür sind die Kantone. Ihre Aufgabe ist es, Bauten zu erhalten, die aus kultureller, historischer oder architektonischer Sicht von Bedeutung sind.
Wie weit dieser Schutz reichen kann, zeigt ein aktueller Entscheid aus dem Kanton Genf. In der Seegemeinde Collonge-Bellerive wollte eine Genfer Immobiliengesellschaft auf dem Grundstück einer historischen Villa aus dem Jahr 1906 sechs Wohnungen mit Tiefgarage realisieren. 2023 reichte sie ein Gesuch ein, um die Villa und ein Nebengebäude abzureissen. Das kantonale Amt für Kulturerbe und Denkmalpflege leitete jedoch ein Verfahren ein, um die Liegenschaft in das kantonale Inventar aufzunehmen.
Dagegen wehrte sich die Eigentümerin bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die Entscheide der Genfer Instanzen und wiesen die Beschwerde ab. Ausschlaggebend sei unter anderem, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Villa das private Bauinteresse überwiege. Über das Urteil berichtete die «Tribune de Genève».
Fälle auch in der Deutschschweiz
Ähnliche Fälle finden sich auch in der Deutschschweiz. Die als «Schandfleck» betitelte Villa in einem Basler Luxusquartier wurde 2020 unter Denkmalschutz gestellt. Der Eigentümer suchte den Rechtsweg und ging bis vor das Bundesgericht.
Seine Beschwerde blieb erfolglos. Das Bundesgericht fällte das Urteil, dass – wie in Genf – ein öffentliches Interesse an der Schutzmassnahme vorliege und die Kompetenz einer Entscheidung Regierungssache sei. Damit sei die Eigentumsbeschränkung verhältnismässig.
Keinen Neubau einer Klinik wegen Denkmalschutz
Ausdruck dieser Haltung war auch ein Bundesgerichtsentscheid zur «Villa Nager» in Küsnacht ZH. Dort wollte die Privatklinik Pyramide die historische Villa abbrechen, um Platz für einen Neubau zu schaffen. Das Bundesgericht gewichtete den Denkmalschutz höher als das Bauvorhaben. Die Villa sei ein wichtiges Zeugnis der Architekturgeschichte, hielten die Richter fest. Wirtschaftliche Interessen der Eigentümer reichten nicht aus, um die ausgewiesene Schutzwürdigkeit zu verdrängen.
Ein ähnlicher Entscheid betraf eine Villa in Oberägeri ZG. Der Eigentümer verlangte, seine Liegenschaft aus dem kantonalen Denkmalinventar zu entlassen. Der Zuger Regierungsrat stellte die Villa jedoch als Baudenkmal unter Schutz. Auch hier gelangte der Fall bis vor das Bundesgericht.
Dieses bestätigte den Beschluss der kantonalen Behörden. Die Vorinstanz habe die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen, der Denkmalschutz überwiege jene des Eigentümers. In beiden Fällen stufte das Bundesgericht das öffentliche Interesse höher ein als die privaten Bau- oder Nutzungspläne. Das ist jedoch nicht in jedem Verfahren so.