Ein dramatischer Fall wird vor dem Obergericht des Kantons Aargau verhandelt: Die erste Instanz hatte das Paar zu je acht Jahren wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt. Wie schon vor dem Bezirksgericht Bremgarten AG im September 2024 schilderte der Ankläger am Dienstag die Tat als heimtückischen Mord.
Nicht Liebe zur Tochter und Erlösung von ihrem Leiden – einer schweren zerebralen Behinderung – seien das Motiv der Eltern gewesen. Die Tochter, die rund um die Uhr intensive Betreuung benötigte, sei ihnen lästig gewesen. Sie hätten heimtückisch, grausam und krass egoistisch gehandelt. Die Tat sei also ein klarer Mord.
Am Nachmittag folgt auch das Aargauer Obergericht der Vorinstanz. Es spricht die Eltern der vorsätzlichen Tötung schuldig. Sie müssen zehn Jahre hinter Gitter. Das Obergericht bestätigte mit seinem Urteil weitgehend den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts Muri-Bremgarten AG. Es erhöhte aber das Strafmass um je zwei Jahre. Zudem sprach das Gericht gegen die beiden Deutschen eine Landesverweisung von zehn Jahren aus. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie können ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Haftstrafe für Grossmutter gefordert
Auch die Grossmutter sei zu verurteilen. Sie war von der ersten Instanz freigesprochen worden. Sie habe ihre Tochter und deren Partner nicht von der Tat abzubringen versucht, sagte der Ankläger. Sie sei der Gehilfenschaft zu Mord schuldig zu sprechen und mit fünf Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen. Alle drei aus Deutschland stammenden Personen seien zudem für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
Die Beschuldigten verhehlten nicht, dass sie sich bewusst seien, etwas Verbotenes getan zu haben. Sie hätten angesichts des zunehmend schwerer werdenden Leidens, der Schmerzen ihres Kind und der fehlenden Aussicht auf wirkliche Verbesserung dazu entschlossen, es zu erlösen. Sie hätten von Anfang an gewusst, dass nachher ihr Leben ein Scherbenhaufen sein werde, sagte der Vater.
Sein Verteidiger plädierte auf Totschlag. Die Tat sei unter einer lange gewachsenen grossen seelischen Belastung erfolgt. Angemessen sei eine Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.